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Document 62008TJ0561

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011.
Jürgen Gutknecht gegen Europäische Kommission.
Außervertragliche Haftung - Gesundheitspolizei - Biozid-Produkte - Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe - Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG - Kausalzusammenhang.
Rechtssache T-561/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00364*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:599





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011 – Gutknecht/Kommission

(Rechtssache T‑561/08)

„Außervertragliche Haftung – Gesundheitspolizei – Biozid-Produkte – Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe – Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG – Kausalzusammenhang“

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Schaden, der infolge von Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 98/8 entstanden sein soll, die die Kommission angeblich rechtswidrig erlassen hat –Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und diesen Vorschriften (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 24-25, 30-38, 40)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der durch den rechtswidrigen Erlass verschiedener Verordnungen durch die Kommission gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) oder, hilfsweise, durch das Versäumnis der Kommission entstanden sein soll, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Schutz der in Anwendung dieser Richtlinie gelieferten Daten zu gewährleisten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jürgen Gutknecht trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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