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Document 62008TJ0561
Judgment of the General Court (Second Chamber) of 18 October 2011.#Jürgen Gutknecht v European Commission.#Non-contractual liability - Health policy - Biocidal products - Establishment of a list of active substances on the market - Adoption of regulations by the Commission by virtue of Directive 98/8/EC - Causal link.#Case T-561/08.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011.
Jürgen Gutknecht gegen Europäische Kommission.
Außervertragliche Haftung - Gesundheitspolizei - Biozid-Produkte - Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe - Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG - Kausalzusammenhang.
Rechtssache T-561/08.
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011.
Jürgen Gutknecht gegen Europäische Kommission.
Außervertragliche Haftung - Gesundheitspolizei - Biozid-Produkte - Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe - Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG - Kausalzusammenhang.
Rechtssache T-561/08.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-00364*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:599
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2011 – Gutknecht/Kommission
(Rechtssache T‑561/08)
„Außervertragliche Haftung – Gesundheitspolizei – Biozid-Produkte – Erfassung der auf dem Markt befindlichen Wirkstoffe – Erlass von Verordnungen durch die Kommission nach der Richtlinie 98/8/EG – Kausalzusammenhang“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Kausalzusammenhang – Schaden, der infolge von Rechtsvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 98/8 entstanden sein soll, die die Kommission angeblich rechtswidrig erlassen hat –Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und diesen Vorschriften (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 24-25, 30-38, 40)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der durch den rechtswidrigen Erlass verschiedener Verordnungen durch die Kommission gemäß der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1) oder, hilfsweise, durch das Versäumnis der Kommission entstanden sein soll, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Schutz der in Anwendung dieser Richtlinie gelieferten Daten zu gewährleisten |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Jürgen Gutknecht trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |