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Document 62008FN0074

Rechtssache F-74/08: Klage, eingereicht am 29. August 2008 — Ramaekers-Jørgensen/Kommission

ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/52


Klage, eingereicht am 29. August 2008 — Ramaekers-Jørgensen/Kommission

(Rechtssache F-74/08)

(2008/C 272/101)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Dominique Ramaekers-Jørgensen (Genval, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, die Gemeinschaftssteuer der Klägerin unter Zusammenrechnung der Beträge der persönlichen Dienstbezüge und der Hinterbliebenenpension zu berechnen, und der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags der Klägerin, die Gemeinschaftssteuer auf ihre Hinterbliebenenpension nicht vor deren Zulassung im Voraus vom Betrag ihrer Dienstbezüge einzubehalten. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art. 3 und 4 der zuletzt durch die Verordnung Nr. 2182/2003 des Rates geänderten Verordnung Nr. 260/68 des Rates

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 20. Mai 2008 aufzuheben, mit der die am 16. Januar 2008 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, die auf teilweise Aufhebung der Entscheidung vom 16. Oktober 2007, soweit diese die Modalitäten der Berechnung und der Erhebung der Gemeinschaftssteuer auf die ihr gewährte Hinterbliebenenpension festlegt, gerichtet war;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 16. Oktober 2007 teilweise aufzuheben, soweit diese die Modalitäten der Berechnung und der Erhebung der Gemeinschaftssteuer auf die ihr gewährte Hinterbliebenenpension festlegt;

gemäß Art. 241 EG die Rechtswidrigkeit der Art. 3 und 4 der zuletzt durch die Verordnung Nr. 2182/2003 des Rates geänderten Verordnung Nr. 260/68 des Rates festzustellen, soweit diese Bestimmungen für die Berechnung der Gemeinschaftssteuer auf die einem Beamten gewährten Hinterbliebenenpension deren Zusammenrechnung mit seinen Dienstbezügen vorsehen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


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