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Dokument 62008FA0030

Rechtssache F-30/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010 — Nanopoulos/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Zulässigkeit — Beschwerende Maßnahme — Außervertragliche Haftung — Indiskretionen an die Presse — Grundsatz der Unschuldsvermutung — Immaterieller Schaden — Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Beistandspflicht — Art. 24 des Statuts)

ABl. C 209 vom 31.7.2010, str. 52—52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/52


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010 — Nanopoulos/Kommission

(Rechtssache F-30/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Zulässigkeit - Beschwerende Maßnahme - Außervertragliche Haftung - Indiskretionen an die Presse - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Immaterieller Schaden - Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts)

2010/C 209/79

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Fotios Nanopoulos (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos, D. Gouloussis und V. Vlassi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und K. Herrmann, dann J. Currall und K. Herrmann im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas und I. Antypas)

Gegenstand der Rechtssache

Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages an den Kläger als Ersatz des Schadens, der ihm durch den seine Ehre und seinen Ruf verletzenden Verstoß gegen seine Grundrechte entstanden ist

Tenor des Urteils

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, einen Betrag von 90 000 Euro an den Kläger zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008, S. 50.


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