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Document 62008CN0569

Rechtssache C-569/08: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Dezember 2008 — Internetportal und Marketing GmbH gegen Richard Schlicht

ABl. C 69 vom 21.3.2009, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/22


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 22. Dezember 2008 — Internetportal und Marketing GmbH gegen Richard Schlicht

(Rechtssache C-569/08)

(2009/C 69/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Internetportal und Marketing GmbH

Beklagter: Richard Schlicht

Vorlagefragen

1.

Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (1) dahin auszulegen, dass ein Recht im Sinn dieser Bestimmung auch dann vorliegt,

a)

wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer — der deutschen Sprache entnommenen -Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können?

b)

wenn die der Domain-Registrierung zugrundeliegende und mit einer — der deutschen Sprache entnommenen — Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domain insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domainnamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domain in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet?

2.

Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art 21 Abs 2 lit a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt?

Für den Fall der Verneinung dieser Frage:

3.

Liegt ein berechtigtes Interesse im Sinn des Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer — der deutschen Sprache entnommenen — Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will?

Für den Fall der Bejahung der zu Punkt 1 und zu Punkt 3 gestellten Fragen:

4.

Ist Art 21 Abs 3 VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in lit a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs l lit b VO (EG) 874/2004 begründen?

Für den Fall der Verneinung dieser Frage:

5.

Liegt Bösgläubigkeit im Sinne des Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer — der deutschen Sprache entnommenen Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?


(1)  ABl. Nr. L 162, S. 40.


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