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Document 62008CN0392

    Rechtssache C-392/08: Klage, eingereicht am 9. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/14


    Klage, eingereicht am 9. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-392/08)

    (2008/C 272/24)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A. Sipos)

    Beklagter: Königreich Spanien

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG (1) des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen hat, dass es nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne aufgestellt hat;

    dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Laut Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG gelte deren Art. 9 für alle Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden seien, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 und Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprächen oder darüber lägen.

    Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die hierzu benannten Behörden für alle unter Art. 9 fallenden Betriebe einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellten.

    Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Feststellung, dass das Königreich Spanien dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82 verstoßen habe, dass es nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne aufgestellt habe.


    (1)  ABl. 1997, L 10, S. 13.


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