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Document 62008CN0388

    Rechtssache C-388/08: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 5. September 2008 — Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov

    ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 5. September 2008 — Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov

    (Rechtssache C-388/08)

    (2008/C 272/23)

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein oikeus (Finnland)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Artur Leymann und Aleksei Pustovarov

    Vorlagefragen

    1.

    Wie ist der in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses (1) verwendete Ausdruck „ander(e) Handlung als (diejenige), die der Übergabe zugrunde liegt“ auszulegen, genauer gesagt, welche Kriterien sind für die Beurteilung maßgebend, ob die Beschreibung der Tat, die der Anklage zugrunde liegt, von derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, so sehr abweicht, dass es sich um eine „andere Handlung“ im Sinne des Art. 27 Abs. 2 handelt und eine Strafverfolgung daher die Zustimmung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Art. 27 Abs. 4 voraussetzt.

    2.

    Ist Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass das Zustimmungsverfahren gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 in einer Situation anzuwenden ist, in der sowohl dem Haftbefehl als auch der endgültigen Anklage eine (schwere) Betäubungsmittelstraftat zugrunde gelegen hatte, die Beschreibung des Tatgeschehens, auf der die Anklage beruhte, sich aber danach in der Weise geändert hat, dass die Anklage eine andere Art von Betäubungsmittel als die im Haftbefehl genannte zum Gegenstand hatte.

    3.

    Wie ist Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, wonach Personen, die übergeben wurden, wegen einer anderen Handlung weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen, insbesondere im Verhältnis zum Zustimmungsverfahren, das in Art. 27 Abs. 4 geregelt ist, und unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c auszulegen, wonach die Sonderregel keine Anwendung findet, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt?

    (a)

    Sind die genannten Bestimmungen in Fällen, die dem Zustimmungsverfahren unterliegen, dahin auszulegen, dass sie einer Anklageerhebung wegen der betreffenden Straftat, dem Gerichtsverfahren oder dem Erlass eines Urteils vor Erhalt der Zustimmung nicht entgegenstehen, sofern der Beschuldigte aufgrund des fraglichen Tatverdachts keiner freiheitsentziehenden oder –beschränkenden Maßnahme unterworfen wird?

    (b)

    Wie ist der Umstand zu bewerten, dass ein Strafverfahren, mit dem eine Freiheitsbeschränkung einhergeht, mehrere Straftaten betrifft, von denen eine dem Zustimmungsverfahren unterliegt? Sind in diesem Fall die oben genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie der Anklageerhebung wegen der Straftat, die ein Zustimmungsverfahren voraussetzt, dem Gerichtsverfahren oder dem Erlass des Urteils vor Erhalt der Zustimmung nicht entgegenstehen, auch wenn der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren einer Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen wurde, sofern die Freiheitsbeschränkung wegen der übrigen Anklagepunkte auf einer gesetzlichen Grundlage beruht.


    (1)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190, S. 1.


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