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Document 62008CN0307
Case C-307/08: Action brought on 9 July 2008 — Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium
Rechtssache C-307/08: Klage, eingereicht am 9. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
Rechtssache C-307/08: Klage, eingereicht am 9. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/7 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-307/08)
(2008/C 272/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und R. Lyal)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG sowie aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen habe, dass es der Doppelbesteuerung von Dividenden, die von Gesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem EWR/EFTA-Staat ansässig sind, an natürliche Personen ausgeschüttet werden, nicht entgegenwirkt; |
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage macht die Kommission geltend, die belgische Steuerregelung schaffe insofern eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs, als sie Dividenden, die natürlichen Personen von einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Gesellschaft gezahlt würden (ausländische Dividenden), gleich besteuere wie Dividenden, die von in Belgien niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttet würden (inländische Dividenden), ohne die Quellensteuerabzüge im Quellenstaat der Dividenden zu berücksichtigen. Eine solche Regelung benachteilige grenzüberschreitende Kapitaltransaktionen insofern, als sie private Steuerzahler von der Investition in Aktien ausländischer Gesellschaften abhalte und gleichzeitig für Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten ein Hindernis in Bezug auf die Beschaffung von Kapital in Belgien darstelle.