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Document 62008CN0131

    Rechtssache C-131/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2008 von der Dorel Juvenile Group, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2008 in der Rechtssache T-88/06, Dorel Juvenile Group, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    ABl. C 158 vom 21.6.2008, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/10


    Rechtsmittel, eingelegt am 1. April 2008 von der Dorel Juvenile Group, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2008 in der Rechtssache T-88/06, Dorel Juvenile Group, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    (Rechtssache C-131/08 P)

    (2008/C 158/14)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Dorel Juvenile Group, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Simon)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 24. Januar 2008 in der Rechtssache T-88/06 aufzuheben;

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. Januar 2006 in der Sache R 616/2004-2 aufzuheben;

    dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen einer Marke zu restriktiv sei. Das Gericht habe den Charakter des Ausdrucks „SAFETY 1st“ mittels einer gesonderten Prüfung des Elements „1st“ beurteilt und seine Entscheidung auf die Annahme gegründet, dass das Element „1st“, da es ohne Unterscheidungskraft sei, auch in der Kombination mit dem Markenbestandteil „SAFETY“ keine Unterscheidungskraft erlangen könne. Hingegen hätte das Gericht die Unterscheidungskraft der Marke anhand der Wahrnehmung beurteilen müssen, die der Durchschnittsverbraucher von der Wortverbindung „SAFETY 1st“ in ihrer Gesamtheit habe. Die Aufspaltung der Marke „SAFETY 1st“ in ihre Bestandteile durch das Gericht reflektiere nicht die Sichtweise und Herangehensweise der Verbraucher.

    Das angefochtene Urteil sei auf ein Kriterium gestützt, wonach der Ausdruck „safety first“ verwendet werde, um die von der Marke erfassten Waren im Sinne einer „Information über die Beschaffenheit oder die Merkmale der Waren“ zu bezeichnen. Dieses Kriterium sei im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (1) relevant, bilde aber nicht den Maßstab, anhand dessen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b anzuwenden sei. Das Gericht habe damit seine Auffassung, dass das Zeichen unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b falle, darauf gestützt, dass es nicht das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c niedergelegte Kriterium der Schutzfähigkeit erfülle.

    Schließlich habe das Gericht auch außer Betracht gelassen, dass Art. 12 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ein Korrektiv für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b darstelle.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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