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Document 62008CN0050
Case C-50/08: Action brought on 12 February 2008 — Commission of the European Communities v French Republic
Rechtssache C-50/08: Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
Rechtssache C-50/08: Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
ABl. C 128 vom 24.5.2008, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 128/18 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-50/08)
(2008/C 128/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, verstoßen hat, dass sie ein Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellt hat; |
— |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten vor, durch die Aufstellung eines Staatsangehörigkeitserfordernisses für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung die in Art. 43 EG vorgesehene Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Art. 45 EG befreie zwar die Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, von der Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht. Die den Notaren nach französischem Recht übertragenen Aufgaben stellten jedoch zu einem so geringen Grad eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar, dass sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen und eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten.
Zum einen verliehen diese Aufgaben den Notaren keine wirklichen Zwangsbefugnisse, und die Funktionen und der Rechtsstatus des Richters und des Notars seien sehr unterschiedlich.
Zum anderen könne der nationale Gesetzgeber weniger einschränkende Maßnahmen als ein Staatsangehörigkeitserfordernis treffen, wie z. B. die Unterwerfung der Betreffenden unter strenge Berufszugangsvoraussetzungen, besondere Berufspflichten und/oder eine besondere Kontrolle.