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Document 62008CN0021

Rechtssache C-21/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2008 von Sunplus Technology Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-38/04, Sunplus Technology Co. Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/31


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2008 von Sunplus Technology Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-38/04, Sunplus Technology Co. Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-21/08 P)

(2008/C 64/44)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sunplus Technology Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Eichmann, G. Barth, U. Blumenröder, C. Niklas-Falter, M. Kinkeldey, K. Brandt, A. Franke, U. Stephani, B. Allekotte, K. Lochner, B. Ertle, C. Neuhierl und S. Prückner)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Sun Microsystems, Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht bei der Anwendung und Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) rechtsfehlerhaft einzelne Teile der beiden Marken verglichen und nicht den Gesamteindruck auf den Verbraucher beurteilt habe.

Das Gericht habe den Sachverhalt und Beweise entstellt, indem es festgestellt habe, dass der Bildbestandteil der beantragten Marke eher eine stilisierte Sonne als ein „Stern“-Symbol enthalte, und den Buchstaben „S“ beim Vergleich des Gesamteindrucks der Marken nicht berücksichtigt habe.

Die Begründung des Gerichts sei widersprüchlich, da es im Urteil in Randnr. 39 feststelle, dass die zusätzlichen Bestandteile Unterschiede zwischen den Marken schafften, diese Bestandteile beim phonetischen Vergleich der Marken aber nicht berücksichtige.

Schließlich habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es die Kategorien der fraglichen Waren und Dienstleistungen und die Umstände, unter denen sie vermarktet würden, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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