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Document 62008CJ0189

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Juli 2009.
Zuid-Chemie BV gegen Philippo's Mineralenfabriek NV/SA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
Rechtssache C-189/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-06917

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:475

Rechtssache C-189/08

Zuid-Chemie BV

gegen

Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘“

Leitsätze des Urteils

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001 – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Art. 2 und 5 Nr. 3)

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits wegen des Schadens, der einem Unternehmen durch die Lieferung eines verunreinigten chemischen Erzeugnisses entstanden ist, das den Kunstdünger unbrauchbar gemacht hat, den das Unternehmen aus mehreren Rohstoffen und durch Verarbeitung dieses Erzeugnisses herstellt, der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.

Diese Bestimmung erfasst nämlich nicht nur den Ort des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens, sondern auch den Ort des Schadenseintritts, wie die Fabrik eines Unternehmens, in der dieses ein fehlerhaftes Erzeugnis verarbeitet hat, wodurch an dem Verarbeitungserzeugnis ein von dem Unternehmen erlittener materieller Schaden entstanden ist, der über den dem Erzeugnis selbst anhaftenden Schaden hinausgeht. Insoweit erlaubt die Berücksichtigung des anderen Ortes des Schadenseintritts als des Ortes des schädigenden Ereignisses die Anrufung des Gerichts, das besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden. Hingegen würde die Beschränkung auf den Ort des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Zahl von Fällen dazu führen, dass die in Art. 2 und in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen, so dass die letztgenannte Bestimmung insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre.

(vgl. Randnrn. 23-24, 29-32 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Juli 2009(*)

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘“

In der Rechtssache C‑189/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 4. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2008, in dem Verfahren

Zuid-Chemie BV

gegen

Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilešič, A. Tizzano, E. Levits (Berichterstatter) und J.‑J. Kasel,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Șereş, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Zuid-Chemie BV, vertreten durch P. Knijp, advocaat,

–        der Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA, vertreten durch M. Polak, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und P. van Nuffel als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zuid-Chemie BV (im Folgenden: Zuid-Chemie), einem Unternehmen mit Sitz in Sas van Gent (Niederlande), das Kunstdünger herstellt, und der Philippo’s Mineralenfabriek NV/SA (im Folgenden: Philippo’s) mit Sitz in Essen (Belgien) wegen eines von dieser an die Zuid-Chemie gelieferten verunreinigten Erzeugnisses, das für die Herstellung von Kunstdünger verwendet wurde.

 Rechtlicher Rahmen

3        Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der zu Kapitel II Abschnitt 1 („Allgemeine Vorschriften“) gehört, lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

4        Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

5        Art. 5 der Verordnung, der zu Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) gehört, bestimmt:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

3.      wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6        Zuid-Chemie ist ein Unternehmen, das Kunstdünger herstellt; im Juli 2000 kaufte sie von der HCI Chemicals Benelux BV (im Folgenden: HCI), einem Unternehmen mit Sitz in Rotterdam (Niederlande), zwei Partien eines Erzeugnisses namens „Micromix“.

7        HCI, die Micromix nicht selbst herstellen kann, bestellte es bei Philippo’s und lieferte dieser, mit einer Ausnahme, die für die Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Ausgangsstoffe. Den noch fehlenden Ausgangsstoff, nämlich Zinksulfat, bezog Philippo’s im Einvernehmen mit HCI von G. J. de Poorter, handelnd unter dem Namen Poortershaven, in Rotterdam.

8        Philippo’s stellte das Micromix in ihrer Fabrik in Belgien her, wo Zuid-Chemie es abholte.

9        Zuid-Chemie verarbeitete das Micromix in ihrer Fabrik in den Niederlanden zu verschiedenen Partien Kunstdünger und verkaufte und verschiffte einen Teil davon an ihre Abnehmer.

10      Später stellte sich heraus, dass der Kadmiumgehalt des von Poortershaven bezogenen Zinksulfats zu hoch war, so dass der Kunstdünger nicht oder nur eingeschränkt verwendbar war, wodurch Zuid-Chemie nach ihren Angaben ein Schaden entstand.

11      Am 17. Januar 2003 erhob Zuid-Chemie bei der Rechtbank Middelburg (Niederlande) Klage gegen Philippo’s und beantragte, festzustellen, dass Philippo’s für den ihr entstandenen Schaden hafte, und dieses Unternehmen zu verurteilen, an sie im Zusammenhang mit dem ihr entstandenen Schaden verschiedene Beträge sowie Schadensersatz zuzüglich Zinsen und Auslagen zu zahlen.

12      Mit Urteil vom 10. Dezember 2003 erklärte sich die Rechtbank Middelburg für die Entscheidung über den bei ihr anhängigen Rechtsstreit für nicht zuständig und führte zur Begründung aus, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ sowohl den Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) als auch den Ort erfasse, an dem der ursprüngliche Schaden eingetreten sei („Erfolgsort“). Zum Ort des Schadenseintritts vertrat die Rechtbank die Auffassung, dass der ursprüngliche Schaden von Zuid-Chemie in Essen eingetreten sei, da das verunreinigte Erzeugnis dort an sie ausgeliefert worden sei.

13      Vor dem Gerechtshof te ‘s-Gravenhage (Berufungsgericht Den Haag) wurde von keiner Partei bestritten, dass Essen der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses ist, da das verunreinigte Micromix dort hergestellt worden war. In Bezug auf den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, bestätigte der Gerechtshof das erstinstanzliche Urteil. Er vertrat insoweit die Auffassung, dass entscheidend auf das gerügte Fehlverhalten von Philippo’s und nicht darauf abzustellen sei, dass das verunreinigte Micromix zur Verunreinigung des von Zuid-Chemie in den Niederlanden hergestellten Kunstdüngers geführt habe. Somit sei der (ursprüngliche) Schaden von Zuid-Chemie in Essen eingetreten, da ihr das verunreinigte Erzeugnis dort „ab Werk“ geliefert worden sei.

14      Gegen das Urteil des Gerechtshof te ‘s-Gravenhage legte Zuid-Chemie Kassationsbeschwerde zum vorlegenden Gericht ein. Dieses hat festgestellt, dass über die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 gestritten werde und dass für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit eine Auslegung dieser Wendung erforderlich sei.

15      Der Hoge Raad der Nederlanden hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Welcher Schaden ist bei einem unerlaubten Verhalten, wie es Zuid-Chemie ihrer Forderung zugrunde legt, als der ursprüngliche Schaden infolge dieses Verhaltens zu betrachten: der Schaden, der durch die Lieferung des fehlerhaften Erzeugnisses entsteht, oder der Schaden, der beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für den Zweck, für den es bestimmt war, entsteht?

2.      Wenn Letzteres der Fall ist: Kann der Ort, an dem dieser Schaden eingetreten ist, nur dann als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 angesehen werden, wenn der Schaden in körperlichen Personen- oder Sachschäden besteht, oder ist dies auch möglich, wenn (zunächst) nur Vermögensschaden entstanden ist?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

16      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens den Ort der Lieferung des fehlerhaften Erzeugnisses an den Käufer meint, oder ob sie auf den Ort Bezug nimmt, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.

17      Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C‑372/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 17, und vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C‑167/08, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 19).

18      Da zum anderen die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten nunmehr das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können.

19      In den in der vorliegenden Rechtssache relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 kommt die gleiche Systematik zum Ausdruck wie in den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, und sie haben darüber hinaus nahezu denselben Wortlaut. Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Draka NK Cables u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. Mai 2009, Ilsinger, C‑180/06, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 58).

20      Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die gemeinsame Zuständigkeitsordnung in Titel II dieses Übereinkommens auf seiner in Art. 2 Abs. 1 niedergelegten Grundregel beruht, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C‑168/02, Slg. 2004, I‑6009, Randnr. 12).

21      Nur in Abweichung von diesem tragenden Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten sieht Titel II Abschnitt 2 des Brüsseler Übereinkommens eine Anzahl besonderer Zuständigkeiten vor, zu denen auch die nach Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens gehört (Urteil Kronhofer, Randnr. 13).

22      Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diesen besonderen Zuständigkeitsregeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C‑433/01, Slg. 2004, I‑981, Randnr. 25, und Urteil Kronhofer, Randnr. 14).

23      Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, „Mines de potasse d’Alsace“, 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, vom 1. Oktober 2002, Henkel, C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C‑18/02, Slg. 2004, I‑1417, Randnr. 40, und Urteil Kronhofer, Randnr. 16).

24      Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Mines de potasse d’Alsace, Randnr. 11, und Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C‑220/88, Slg. 1990, I‑49, Randnr. 17, vom 7. März 1995, Shevill u. a., C‑68/93, Slg. 1995, I‑415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995, Marinari, C‑364/93, Slg. 1995, I‑2719, Randnr. 10). Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. Urteil Henkel, Randnr. 46).

25      Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich zwar darüber einig, dass – wie in Randnr. 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – Essen der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses („Handlungsort“) ist, aber sie sind unterschiedlicher Meinung in Bezug auf die Bestimmung des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist („Erfolgsort“).

26      Der letztgenannte Ort ist nach der in Randnr. 23 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Ort, an dem aus einem Ereignis, das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommt, ein Schaden entstanden ist.

27      Jedoch ist der Ort des Schadenseintritts nicht mit dem Ort zu verwechseln, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Erzeugnis selbst geführt hat, denn dies ist der Ort des ursächlichen Geschehens. Der Ort der „Verwirklichung des Schadenserfolgs“ (vgl. Urteile Mines de potasse d’Alsace, Randnr. 15, und Shevill u. a., Randnr. 21) ist hingegen der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d. h. der Ort, an dem sich der durch das fehlerhafte Erzeugnis verursachte Schaden konkret zeigt.

28      Die Rechtsprechung unterscheidet nämlich klar zwischen dem Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis und hat hierzu entschieden, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer dieser gleichgestellten Handlung nur in Betracht kommt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden Umständen feststellbar ist (vgl. Urteil Mines de potasse d’Alsace, Randnr. 16).

29      Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann der Ort des Schadenseintritts nur die Fabrik von Zuid-Chemie in den Niederlanden sein, wo das Micromix, das fehlerhafte Erzeugnis, zu Kunstdünger verarbeitet wurde, an dem dadurch ein von Zuid-Chemie erlittener materieller Schaden entstanden ist, der über den dem Micromix selbst anhaftenden Schaden hinausgeht.

30      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die damit für Zuid-Chemie eröffnete Zuständigkeit der niederländischen Gerichte es insbesondere aus den in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils genannten Gründen ermöglicht, dass das Gericht den Rechtsstreit entscheidet, das am besten hierzu in der Lage ist, so dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ihre praktische Wirksamkeit entfaltet.

31      Der Gerichtshof hat bei seiner Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, wonach diese Bestimmung nicht nur den Ort des ursächlichen Geschehens, sondern auch den Ort des Schadenseintritts erfasst, die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf den Ort des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Zahl von Fällen dazu führen würde, dass die in Art. 2 und in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen, so dass die letztgenannte Bestimmung insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. Urteile Mines de potasse d’Alsace, Randnrn. 15 und 20, und Shevill u. a., Randnr. 22). Diese das Zusammenfallen der Gerichtsstände betreffende Erwägung gilt in gleicher Weise für den Fall, dass kein anderer Ort des Schadenseintritts als der des ursächlichen Geschehens berücksichtigt würde.

32      Demnach ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.

 Zur zweiten Frage

33      Sollte auf die erste Frage geantwortet werden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ den Ort erfasst, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist, so möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, ob dieser Schaden in körperlichen Personen- oder Sachschäden bestehen muss oder ob es sich auch (zunächst) um einen reinen Vermögensschaden handeln kann.

34      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie in den Randnrn. 9 und 10 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist – die Verarbeitung des verunreinigten Micromix durch Zuid-Chemie zu Kunstdünger diesen nur eingeschränkt verwendbar oder sogar unbrauchbar machte, wodurch Zuid-Chemie nach ihren Angaben ein Schaden entstand.

35      Da es sich bei dem Zuid-Chemie entstandenen ursprünglichen Schaden somit um einen körperlichen Schaden an Sachen handelt, ist die Frage, ob zunächst ein reiner Vermögensschaden ausgereicht hätte, um zu der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils dargelegten Auslegung zu gelangen, hypothetischer Natur.

36      Unter Berücksichtigung dieser Feststellung und angesichts dessen, dass die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C‑62/06, Slg. 2007, I‑11995, Randnr. 15), ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens der Ort ist, an dem der ursprüngliche Schaden beim gewöhnlichen Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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