EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CA0586

Rechtssache C-586/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio — Italien) — Angelo Rubino/Ministero dell’Università e della Ricerca (Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Diplomen — Begriff reglementierter Beruf — Auswahl einer im Voraus festgelegten Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung, mit der ein zeitlich begrenzt gültiger Titel verliehen wird — Nationale Lehrbefugnis — Hochschullehrer)

ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale del Lazio — Italien) — Angelo Rubino/Ministero dell’Università e della Ricerca

(Rechtssache C-586/08) (1)

(Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Diplomen - Begriff „reglementierter Beruf“ - Auswahl einer im Voraus festgelegten Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung, mit der ein zeitlich begrenzt gültiger Titel verliehen wird - Nationale Lehrbefugnis - Hochschullehrer)

2010/C 51/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale amministrativo regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Angelo Rubino

Beklagte: Ministero dell’Università e della Ricerca

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) — Auslegung der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c EG und 47 EG sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nationale Regelung, die keine Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation Hochschullehrer zulässt

Tenor

Die Tatsache, dass der Zugang zu einem Beruf Kandidaten vorbehalten bleibt, die in einem Verfahren ausgewählt wurden, mit dem eine im Voraus festgelegte Anzahl von Personen auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung der Kandidaten statt durch die Anwendung absoluter Kriterien ausgewählt wird und mit dem ein Titel verliehen wird, dessen Gültigkeit zeitlich streng begrenzt ist, führt nicht dazu, dass dieser Beruf einen reglementierten Beruf im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen darstellt.

Dennoch gebieten es die Art. 39 EG und 43 EG, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen im Rahmen eines solchen Verfahrens ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen berücksichtigt werden.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


Top