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Document 62008CA0542

    Rechtssache C-542/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Friedrich G. Barth/Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (Freizügigkeit — Arbeitnehmer — Gleichbehandlung — Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist — Verjährungsfrist — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

    ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 148/8


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. April 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Friedrich G. Barth/Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

    (Rechtssache C-542/08) (1)

    (Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren nach einer nationalen Regelung, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellt worden ist - Verjährungsfrist - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

    2010/C 148/12

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Friedrich G. Barth

    Beklagter: Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 39 EG und von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Nationale Regelung über eine spezielle Dienstalterszulage für Universitätsprofessoren, deren vorherige Fassung mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde — Geänderte Regelung, die Professoren, denen diese Zulage aufgrund der vorherigen gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung vorenthalten worden war, dadurch benachteiligt, dass sie die Hemmung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf die betreffende Zulage erst ab dem Zeitpunkt des vorgenannten Urteils des Gerichtshofs vorsieht

    Tenor

    Das Unionsrecht steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.


    (1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


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