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Document 62008CA0512
Case C-512/08: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 5 October 2010 — European Commission v French Republic (Failure of a Member State to fulfil obligations — Article 49 EC — Social security — Medical treatment proposed in another Member State and requiring the use of major medical equipment — Requirement of prior authorisation — Planned treatment provided in another Member State — Difference in the levels of cover in force in the Member State of affiliation and in the Member State of stay, respectively — Insured person’s right to assistance by the competent institution to supplement that of the institution of the Member State of stay)
Rechtssache C-512/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Soziale Sicherheit — Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen sind und den Einsatz medizinischer Großgeräte erfordern — Erfordernis einer vorherigen Genehmigung — Geplante Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden — Differenz zwischen den im Versicherungsmitgliedstaat und im Aufenthaltsmitgliedstaat jeweils geltenden Deckungsniveaus — Anspruch des Sozialversicherten auf eine Beteiligung des zuständigen Trägers, die die Beteiligung des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats ergänzt)
Rechtssache C-512/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Soziale Sicherheit — Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen sind und den Einsatz medizinischer Großgeräte erfordern — Erfordernis einer vorherigen Genehmigung — Geplante Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden — Differenz zwischen den im Versicherungsmitgliedstaat und im Aufenthaltsmitgliedstaat jeweils geltenden Deckungsniveaus — Anspruch des Sozialversicherten auf eine Beteiligung des zuständigen Trägers, die die Beteiligung des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats ergänzt)
ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-512/08) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Medizinische Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehen sind und den Einsatz medizinischer Großgeräte erfordern - Erfordernis einer vorherigen Genehmigung - Geplante Behandlungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden - Differenz zwischen den im Versicherungsmitgliedstaat und im Aufenthaltsmitgliedstaat jeweils geltenden Deckungsniveaus - Anspruch des Sozialversicherten auf eine Beteiligung des zuständigen Trägers, die die Beteiligung des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats ergänzt)
2010/C 328/04
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell, G. Rozet und E. Traversa)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Czubinski und G. de Bergues)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: zunächst I. Rao, dann S. Ossowski im Beistand von M. E. Demetriou, Barrister)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch die Behörden des Staats der Versicherungszugehörigkeit, um eine Kostenerstattung für bestimmte Heilbehandlungen zu erhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt wurden — Keine Erstattung der Differenz zwischen dem Betrag, den der Versicherte bekommen hat, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Versicherungszugehörigkeit eine Krankenhausbehandlung erhalten hat, und dem Betrag, auf den er einen Anspruch gehabt hätte, wenn diese Behandlung im Staat der Versicherungszugehörigkeit durchgeführt worden wäre — Nicht gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Spanien, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten. |