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Document 62008CA0325

    Rechtssache C-325/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Olympique Lyonnais SASP/Olivier Bernard, Newcastle UFC (Art. 39 EG — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Beschränkung — Berufsfußballspieler — Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein — Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung — Rechtfertigung — Zweck, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern)

    ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 134/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Olympique Lyonnais SASP/Olivier Bernard, Newcastle UFC

    (Rechtssache C-325/08) (1)

    (Art. 39 EG - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkung - Berufsfußballspieler - Verpflichtung zum Abschluss des ersten Vertrags als Berufsspieler mit dem ausbildenden Verein - Verurteilung des Spielers zu Schadensersatz wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung - Rechtfertigung - Zweck, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern)

    2010/C 134/05

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Cour de cassation

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Olympique Lyonnais SASP

    Beklagte: Olivier Bernard, Newcastle UFC

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Cour de Cassation (Frankreich) — Auslegung von Art. 39 EG — Nationale Vorschrift, die einen Fußballspieler verpflichtet, den Verein, der ihn ausgebildet hat, zu entschädigen, wenn er nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats schließt — Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit — Mögliche Rechtfertigung einer solchen Einschränkung durch die Notwendigkeit, die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsberufsspielern zu fördern

    Tenor

    Art. 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

    Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“ Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.


    (1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


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