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Document 62008CA0246

    Rechtssache C-246/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 — Begriff wirtschaftliche Tätigkeiten — Öffentliche Rechtshilfebüros — Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird — Begriff unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert)

    ABl. C 312 vom 19.12.2009, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 312/7


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. Oktober 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

    (Rechtssache C-246/08) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ - Öffentliche Rechtshilfebüros - Rechtsbeistand, der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen vom Empfänger gezahlten Teilbeitrag geleistet wird - Begriff „unmittelbarer Zusammenhang“ zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert)

    2009/C 312/10

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Aalto und D. Triantafyllou)

    Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, die eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Rechtsberatungsdienstleistungen vorsehen, je nachdem, ob diese von privaten Juristen oder von Juristen erbracht werden, die in den öffentlichen Rechtshilfebüros beschäftigt sind — Wettbewerbsverzerrungen

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


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