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Document 62008CA0236

Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Google France SARL, Google Inc./Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Viaticum SA, Luteciel SARL (C-237/08), Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger SARL (C-238/08) (Marken — Internet — Suchmaschine — Werbung anhand von Schlüsselwörtern ( „keyword advertising“ ) — Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden — Richtlinie 89/104/EWG — Art. 5 — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 9 — Verantwortlichkeit des Betreibers der Suchmaschine — Richtlinie 2000/31/EG ( „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ ))

ABl. C 134 vom 22.5.2010, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation — Frankreich) — Google France SARL, Google Inc./Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Viaticum SA, Luteciel SARL (C-237/08), Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger SARL (C-238/08)

(Verbundene Rechtssachen C-236/08 bis C-238/08) (1)

(Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern („keyword advertising“) - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 - Verantwortlichkeit des Betreibers der Suchmaschine - Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“))

2010/C 134/02

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Google France SARL, Google Inc.

Beklagte: Louis Vuitton Malletier SA (C-236/08), Viaticum SA, Luteciel SARL (C-237/08), Centre national de recherche en relations humaines (CNRRH) SARL, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger SARL (C-238/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Begriff der „Benutzung“ der Marke und Rechte des Markeninhabers — Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen im Internet, der nicht für eigene Waren oder Dienstleistungen wirbt, jedoch Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung stellt, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, und der nach dem Referenzierungsvertrag dafür sorgt, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites, auf denen nachgeahmte Waren angeboten werden, gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden — Voraussetzungen, unter denen der Dienstleistungserbringer, der durch die Empfänger seiner Dienstleistungen eingegebene Informationen speichert, von einer Verantwortlichkeit befreit ist

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

2.

Der Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes, der ein mit einer Marke identisches Zeichen als Schlüsselwort speichert und dafür sorgt, dass auf dieses Schlüsselwort Anzeigen gezeigt werden, benutzt dieses Zeichen nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/104 bzw. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94.

3.

Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass die darin aufgestellte Regel auf den Anbieter eines Internetreferenzierungsdienstes Anwendung findet, wenn dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte. Hat dieser Anbieter keine derartige Rolle gespielt, kann er für die Daten, die er auf Anfrage eines Werbenden gespeichert hat, nicht zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, er hat die Informationen nicht unverzüglich entfernt oder den Zugang zu ihnen gesperrt, nachdem er von der Rechtswidrigkeit dieser Informationen oder Tätigkeiten des Werbenden Kenntnis erlangt hat.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


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