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Document 62008CA0192

    Rechtssache C-192/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — TeliaSonera Finland Oyj/iMEZ Ab (Telekommunikationssektor — Elektronische Kommunikation — Richtlinie 2002/19/EG — Art. 4 Abs. 1 — Netze und Dienste — Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen — Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu verhandeln — Begriff Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze — Art. 5 und 8 — Kompetenzen nationaler Regulierungsbehörden — Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht)

    ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. November 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — TeliaSonera Finland Oyj/iMEZ Ab

    (Rechtssache C-192/08) (1)

    (Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 4 Abs. 1 - Netze und Dienste - Zusammenschaltungsvereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmen - Verpflichtung, nach Treu und Glauben zu verhandeln - Begriff „Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze“ - Art. 5 und 8 - Kompetenzen nationaler Regulierungsbehörden - Unternehmen ohne beträchtliche Marktmacht)

    2010/C 11/04

    Verfahrenssprache: Finnisch

    Vorlegendes Gericht

    Korkein hallinto-oikeus

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: TeliaSonera Finland Oyj

    Beteiligte: iMEZ Ab

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung des Art. 4 Abs. 1, 5 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 7) — Nationale Regelung, die jedes Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, mit anderen Telekommunikationsunternehmen über eine Zusammenschaltung zu verhandeln — Reichweite der Verhandlungsverpflichtung und Anforderungen, die von der nationalen Regulierungsbehörde auferlegt werden können

    Tenor

    1.

    Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in Verbindung mit den Erwägungsgründen 5, 6 und 8 sowie den Art. 5 und 8 dieser Richtlinie steht einer nationalen Regelung wie dem Gesetz über den Telekommunikationsmarkt (Viestintämarkkinalaki) vom 23. Mai 2003 entgegen, die die Möglichkeit, sich hinsichtlich einer Zusammenschaltung auf die Verhandlungsverpflichtung zu berufen, nicht auf Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze beschränkt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren betroffenen Betreiber angesichts ihrer Stellung und ihres Wesens als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze eingestuft werden können.

    2.

    Eine nationale Regulierungsbehörde kann es als einen Verstoß gegen die Verpflichtung, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln, ansehen, wenn ein Unternehmen, das über keine beträchtliche Marktmacht verfügt, einem anderen Unternehmen die Zusammenschaltung zu einseitigen Bedingungen anbietet, die geeignet sind, die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes auf Endverbraucherebene zu behindern, weil diese Bedingungen die Kunden dieses anderen Unternehmens daran hindern, dessen Dienste zu nutzen.

    3.

    Eine nationale Regulierungsbehörde kann ein Unternehmen, das keine beträchtliche Marktmacht hat, aber den Zugang zu den Endnutzern kontrolliert, verpflichten, mit einem anderen Unternehmen nach Treu und Glauben entweder über eine Zusammenschaltung der beiden betroffenen Netze zu verhandeln, sofern das Unternehmen, das einen solchen Zugang beantragt, als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze einzustufen ist, oder über eine Interoperabilität der Kurzmitteilungs- und Multimediamitteilungsdienste, sofern der Antragsteller nicht als Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze einzustufen ist.


    (1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


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