EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62008CA0064
Case C-64/08: Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 9 September 2010 (reference for a preliminary ruling from the Landesgericht Linz (Austria)) — Criminal proceedings against Ernst Engelmann (Freedom to provide services — Freedom of establishment — National rules establishing a system of concessions for the operation of games of chance in casinos — Concessions obtainable solely by public limited companies established in national territory — All concessions granted without any competitive procedure)
Rechtssache C-64/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Linz — Österreich) — Strafverfahren gegen Ernst Engelmann (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Nationale Regelung zur Errichtung eines Konzessionssystems für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken — Vergabe der Konzessionen nur an Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland — Vergabe sämtlicher Konzessionen ohne Ausschreibung)
Rechtssache C-64/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Linz — Österreich) — Strafverfahren gegen Ernst Engelmann (Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Nationale Regelung zur Errichtung eines Konzessionssystems für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken — Vergabe der Konzessionen nur an Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland — Vergabe sämtlicher Konzessionen ohne Ausschreibung)
ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 9–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 288/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Linz — Österreich) — Strafverfahren gegen Ernst Engelmann
(Rechtssache C-64/08) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung zur Errichtung eines Konzessionssystems für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken - Vergabe der Konzessionen nur an Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland - Vergabe sämtlicher Konzessionen ohne Ausschreibung)
(2010/C 288/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Linz
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Ernst Engelmann
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Linz — Auslegung der Art. 43 und 49 EG — Nationale Regelung, die den Betrieb von Glücksspielen in Kasinos ohne Konzession der zuständigen Behörde unter Androhung von Strafe verbietet, aber die Möglichkeit zur Erlangung einer solchen, für maximal 15 Jahre gültigen Konzession Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland und ohne Filialbetrieb im Ausland vorbehält
Tenor
1. |
Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorbehält. |
2. |
Das Transparenzgebot, das sich aus den Art. 43 EG und 49 EG sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ergibt, steht einer Vergabe sämtlicher Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die ohne Ausschreibung erfolgt, entgegen. |