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Document 62008CA0019

    Rechtssache C-19/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol — Schweden) — Migrationsverket/Edgar Petrosian, Nelli Petrosian, Svetlana Petrosian, David Petrosian, Maxime Petrosian (Asylrecht — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Wiederaufnahme durch einen Mitgliedstaat eines mit seinem Antrag abgewiesenen Asylbewerbers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in dem er einen neuen Asylantrag eingereicht hat — Beginn der Frist für die Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers — Überstellungsverfahren, gegen das ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben werden kann)

    ABl. C 69 vom 21.3.2009, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 69/10


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Januar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol — Schweden) — Migrationsverket/Edgar Petrosian, Nelli Petrosian, Svetlana Petrosian, David Petrosian, Maxime Petrosian

    (Rechtssache C-19/08) (1)

    (Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen Mitgliedstaat eines mit seinem Antrag abgewiesenen Asylbewerbers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, in dem er einen neuen Asylantrag eingereicht hat - Beginn der Frist für die Durchführung der Überstellung des Asylbewerbers - Überstellungsverfahren, gegen das ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung erhoben werden kann)

    (2009/C 69/15)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Migrationsverket

    Beklagte: Edgar Petrosian, Nelli Petrosian, Svetlana Petrosian, David Petrosian, Maxime Petrosian.

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm, Migrationsöverdomstol — Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Wiederaufnahme eines Asylbewerbers in einem Mitgliedstaat, wenn sich der Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat aufhält und dort erneut einen Asylantrag gestellt hat — Beginn der Frist für die Überstellung des Asylbewerbers

    Tenor

    Art. 20 Abs. 1 Buchst. d und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, sind dahin auszulegen, dass die Frist für die Durchführung der Überstellung, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann.


    (1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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