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Document 62007TN0500

Rechtssache T-500/07: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — Republik Bulgarien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/51


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — Republik Bulgarien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-500/07)

(2008/C 64/83)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Republik Bulgarien (Bevollmächtigte: Anani Ananiev, Daniela Drambozova und Elina Petranova)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

auf der Grundlage von Art. 230 EG die Entscheidung C(2007) 5256 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2007 über den Nationalen Zuteilungsplan für 2007 für die Zuteilung der Zertifikate für Treibhausgasemissionen, der von Bulgarien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde, insgesamt für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

auf der Grundlage von Art. 230 EG die Entscheidung C(2007) 5256 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2007 über den Nationalen Zuteilungsplan für 2007 für die Zuteilung der Zertifikate für Treibhausgasemissionen, der von Bulgarien gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelt wurde, in dem Teil für nichtig zu erklären, der die Gesamtzahl zuzuteilender Zertifikate festlegt;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die der Bulgarischen Republik im Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung C(2007) 5256 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2007 über den Nationalen Zuteilungsplan für 2007 für die Zuteilung der Zertifikate für Treibhausgasemissionen (NZP) aus folgenden Gründen insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären sei:

Wesentliche Verfahrensfehler

Die Kommission habe den bulgarischen NZP abgelehnt, ohne hinreichend ihre Schlussfolgerung zu begründen, dass der NZP den Kriterien 1, 2, 3 und 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG (1) nicht entspreche, weshalb ein Verstoß gegen Art. 253 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorliege.

Die angefochtene Entscheidung der Kommission sei nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/ЕG vorgesehenen Frist erlassen worden.

Vor Erlass der Entscheidung habe die Kommission Bulgarien nicht die Gelegenheit gegeben, seine Einwände dagegen vorzutragen, dass der NZP auf der Grundlage der neuesten Version des Modells PRIMES beurteilt werde, wodurch sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt habe.

Verletzung des EG-Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm

Nach Art. 9 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/ЕG hätten die Mitgliedstaaten die alleinige Zuständigkeit für die Festlegung der Gesamtzahl der Emissionszertifikate. Die Kommission kontrolliere die Anwendung der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie, sei jedoch nicht befugt, die Gesamtzahl der Zertifikate festzulegen, ohne die von den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten NZP zu berücksichtigen. Die Kommission habe die Kontrollbefugnisse überschritten, die ihr die Richtlinie verleihe, indem sie die von Bulgarien angewandte Methodologie, die den Kriterien des Anhangs III entspreche, durch eine Methodologie ersetzt habe, die sich für eine Beurteilung der bulgarischen Wirtschaft nicht eigne und gegen einen Teil der Kriterien verstoße.

Die Kommission habe den bulgarischen NZP auf der Grundlage der neuesten Version des Modells РRIМЕS beurteilt, dessen Daten Bulgarien erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden seien. Folglich habe die Kommission den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt.

Im Rahmen der Beurteilung des NZP anhand des Modells РRIМЕS habe die Kommission den bulgarischen NZP nicht angemessen im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2003/87/EG untersucht. Indem sie den bulgarischen NZP anhand des Modells РRIМЕS beurteilt habe, sei die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass der Plan mit den Kriterien 1, 2 und 3 des Anhangs III der Richtlinie nicht vereinbar sei. Die Ablehnung des Plans und die Verringerung der Gesamtzahl zuzuteilender Quoten um 20 % habe dazu geführt, dass die bulgarischen Anlagenbetreiber den übrigen Betreibern im Handelssystem der Gemeinschaft nicht gleichgestellt seien. Auf diese Weise habe die Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen.

In Anbetracht des Urteils des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Т-374/04 habe die Kommission die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verletzt, da sie im Rahmen der Beurteilung des bulgarischen NZP die von ihr im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Rechtsakte nicht in vollem Umfang angewandt habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt, weil der bulgarische NZP anhand der neuesten Version des Modells РRIМЕS beurteilt worden sei, dessen Daten Bulgarien erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit sei verletzt, weil die Kommission im Rahmen der Beurteilung des bulgarischen NZP ein privates Dokument verwendet habe.

Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sei verletzt, weil die Kommission im Rahmen der Beurteilung des bulgarischen NZP im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den Kriterien 1, 2 und 3 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG nicht aufmerksam und objektiv alle relevanten wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren untersucht habe.

Die Kommission habe die für sie verbindlichen Rechtsakte, die sie im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/87/EG erlassen habe, bei der Beurteilung des NZP unrichtig angewandt und damit die Kriterien 1, 2, 3, 4, 6 und 10 des Anhangs III der Richtlinie 2003/87/EG verletzt.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).


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