This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62007TN0491
Case T-491/07: Action brought on 27 December 2007 — CB v Commission
Rechtssache T-491/07: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — CB/Kommission
Rechtssache T-491/07: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — CB/Kommission
ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 46–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/46 |
Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — CB/Kommission
(Rechtssache T-491/07)
(2008/C 64/76)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Groupement des Cartes Bancaires (CB) GIE (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Georges, J. Ruiz Calzado und É. Barbier de La Serre)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 5060 final. der Kommission vom 17. Oktober 2007 in einem Verfahren der Anwendung von Art. 81 EG (Sache COMP/D1/38606 — GROUPEMENT DES CARTES BANCAIRES „CB“) betreffend Tarifmaßnahmen beim Beitritt zu der Interessengemeinschaft, die auf neue Mitglieder anwendbar sind, und das sogenannte Verfahren des „Weckens von Schläfern“, das auf Mitglieder der Interessengemeinschaft anwendbar ist, die seit ihrem Beitritt keine nennenswerte Bankkartentätigkeit entfaltet haben.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf sechs Rügen.
Mit der ersten Rüge macht sie einen Verstoß gegen Art. 81 EG und den Gleichheitssatz sowie fehlende Begründung in Bezug auf angebliche Fehler bei der von der Kommission gewählten Methode zur Untersuchung der Maßnahmen und der Märkte geltend, weil die Kommission weder eine Gesamtbetrachtung angestellt noch sämtliche relevanten Angaben noch den konkreten Rahmen berücksichtigt habe, innerhalb dessen diese erlassen worden seien und ihre Wirkungen entfalteten.
Zweitens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG durch Fehler rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Beurteilungsfehler, die die Kommission bei der Prüfung des Ziels der Maßnahmen begangen habe, die bei ihr angemeldet worden seien. Die Kommission habe ihre Verpflichtung verkannt, das Ziel eines Beschlusses über einen Zusammenschluss von Unternehmen zu prüfen, und habe nicht dargetan, dass dieses Ziel wettbewerbswidrig sei.
Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung auch wegen Fehlern rechtlicher und tatsächlicher Art sowie Beurteilungsfehlern gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoße, die die Kommission bei der Prüfung der Wirkung der bei ihr angemeldeten Maßnahmen begangen habe.
Hilfsweise rügt die Klägerin, dass die Kommission bei der Prüfung der Anwendbarkeit der vier Voraussetzungen für eine Freistellung Art. 81 Abs. 3 EG verletzt habe.
Fünftens rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung infolge angeblicher Unterlassungen, Widersprüche und Verfälschungen einiger ihrer Argumente durch die angefochtene Entscheidung.
Als Letztes wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit gerügt.