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Document 62007TN0490

    Rechtssache T-490/07: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Notartel/HABM — SAT.1 SatellitenFernsehen (R.U.N.)

    ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/45


    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Notartel/HABM — SAT.1 SatellitenFernsehen (R.U.N.)

    (Rechtssache T-490/07)

    (2008/C 64/75)

    Sprache der Klageschrift: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Notartel SpA — societa' informatica del Notariato (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bosshard und M. Balestriero)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH (Berlin, Deutschland)

    Anträge der Klägerin

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Oktober 2007 in der Sache R 1267/2006-4 teilweise — nämlich soweit der Widerspruch für begründet erklärt worden ist — aufzuheben;

    hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Oktober 2007 in der Sache R 1267/2006-4 teilweise — nämlich soweit der Widerspruch in Bezug auf die für die Klasse 38 angemeldete Marke für begründet erklärt worden ist — aufzuheben;

    in jedem Fall jede Klage oder jeden Antrag im gegenteiligen Sinn zurückzuweisen und hierbei die Entscheidung in den im vorliegenden Verfahren nicht angefochtenen Teilen zu bestätigen;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „R.U.N.“ (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 069 863 für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42, soweit im vorliegenden Verfahren erheblich).

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: SAT.1 Satelliten Fernsehen GmbH.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „ran“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 41 und 42.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch wurde teilweise, nämlich in Bezug auf bestimmte Dienstleistungen der Klassen 38 und 42, stattgegeben.

    Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung sei mit einem logischen Widerspruch behaftet. Es seien nämlich im Hinblick auf die Ähnlichkeitsprüfung von Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen, mit der das Vorliegen eines Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 73 Satz 1 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke festgestellt werden solle, zutreffend eine Reihe von Rechtsgrundsätzen als bindend dargestellt worden, dann aber bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts andere Kriterien angewandt worden. Dieser logische Widerspruch führe entweder zu einem Rechtsfehler, der darin bestehe, dass andere Rechtsgrundsätze als die in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen (und in der Sache richtigen) angewandt worden seien, oder zu einer Widersprüchlichkeit und Unzulänglichkeit der Begründung.


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