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Document 62007TN0194

    Rechtssache T-194/07: Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Tschechische Republik/Kommission

    ABl. C 199 vom 25.8.2007, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.8.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 199/38


    Klage, eingereicht am 4. Juni 2007 — Tschechische Republik/Kommission

    (Rechtssache T-194/07)

    (2007/C 199/74)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Parteien

    Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: T. Boček)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K (2007) 1294 endg. vom 26. März 2007 über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate, der von der Tschechischen Republik gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übermittelt wurde. Nach der streitigen Entscheidung stehen einige Aspekte des nationalen Zuteilungsplans mit Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG nicht in Einklang.

    Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Kommission Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes dadurch verletzt habe, dass die angefochtene Entscheidung nicht innerhalb der in Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten Frist bekannt gegeben worden sei.

    Außerdem habe die Kommission ihre Befugnis überschritten und daher gegen Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG verstoßen, weil sie in der angefochtenen Entscheidung ihre eigene Methode der Festsetzung der Höchstzahl der Zertifikate angewandt und auf deren Grundlage faktisch die Gesamtzahl der Zertifikate, die die Tschechische Republik zuteilen könne, verbindlich festgelegt habe.

    Auch wenn die Kommission ihre eigene Methode habe anwenden können, um festzustellen, ob der nationale Zuteilungsplan mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehe, habe sie dadurch gegen Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie verstoßen, dass sie eine Methode angewandt habe, die weder transparent noch objektiv sei, und die sich ergebende Zahl der Emissionszertifikate nicht den im Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien entspreche.

    Schließlich macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verstoßen habe, da sie ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet habe.


    (1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).


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