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Document 62007TN0110

    Rechtssache T-110/07: Klage, eingereicht am 16. April 2007 — Siemens/Kommission

    ABl. C 140 vom 23.6.2007, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.6.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 140/26


    Klage, eingereicht am 16. April 2007 — Siemens/Kommission

    (Rechtssache T-110/07)

    (2007/C 140/46)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Siemens AG (Berlin und München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Brinker, T. Loest und C. Steinle)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen), soweit die Klägerin betroffen ist, für nicht zu erklären;

    hilfsweise, die in Artikel 2 Buchstabe m) der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen;

    gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K (2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007 in der Sache COMP/F/38.899 — Gasisolierte Schaltanlagen. In der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerin und weitere Unternehmen eine Geldbuße wegen der Verletzung des Artikels 81 EG sowie des Artikels 53 EWR-Abkommen verhängt. Die Klägerin soll nach Auffassung der Kommission an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Sektor „Gasisolierte Schaltanlagen“ teilgenommen haben.

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    An erster Stelle wird der Beklagten vorgeworfen, dass sie es versäumt habe, die vorgeworfenen Zuwiderhandlungen konkret und im Detail darzulegen und zu beweisen. Die Kommission habe vor allem die Auswirkungen der vorgeworfenen Zuwiderhandlung auf den Gemeinsamen Markt und den EWR während der ersten Phase der vorgeworfenen Zuwiderhandlung bis 1999 nicht dargelegt und bewiesen.

    Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Kommission fehlerhaft eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung angenommen und fehlerhaft die Dauer des Verstoßes bestimmt habe. Der Klägerin zu Folge habe die Beklagte nicht beweisen können, dass die Klägerin über den 22. April 1999 hinaus an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) vor, da nach Auffassung der Klägerin ihre Beteiligung an der vorgeworfenen Zuwiderhandlung in der ersten Phase bis 1999 verjährt sei.

    Zuletzt rügt die Klägerin schwerwiegende Rechtsfehler der Kommission bei der Bemessung der Geldbuße. Diesbezüglich wird zum Beispiel vorgetragen, dass die Kommission die Schwere und die Dauer des Verstoßes falsch beurteilt und gegen die Klägerin offenkundig einen überhöhten „Abschreckungsmultiplikator“ gewählt habe. Darüber hinaus habe die Beklagte zu Unrecht eine Anführerrolle der Klägerin bejaht und die Kooperation der Klägerin mit der Kommission zu Unrecht nicht berücksichtigt.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


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