Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007TJ0498

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 8. Juni 2009.
    Erika Krcova gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung.
    Rechtssache T-498/07 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-B-1-00035; II-B-1-00197

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:178

    URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

    8. Juni 2009

    Rechtssache T-498/07 P

    Erika Krcova

    gegen

    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Probezeit – Verlängerung der Probezeit – Probezeitbericht – Entlassung am Ende der Probezeit – Art. 34 des Statuts – Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst“

    Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007, Krcova/Gerichtshof (F-112/06, Slg. ÖD 2007, I‑A-1-0000 und II-A-1-0000), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Frau Erika Krcova trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im vorliegenden Rechtszug.

    Leitsätze

    1.      Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang – Pflicht zur Stellungnahme zu jeder behaupteten Rechtsverletzung

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 36, und Anhang I Art. 7 Abs. 1)

    2.      Beamte – Einstellung – Probezeit – Probezeitbericht – Verspätete Erstellung

    (Beamtenstatut, Art. 34)

    3.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Vorbereitende Maßnahme – Probezeitbericht – Unzulässigkeit

    (Beamtenstatut, Art. 34, 90 und 91)

    1.      Die Verpflichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet zwar nicht, dass es detailliert auf alle Argumente der Parteien eingehen muss, insbesondere, wenn sie nicht hinreichend klar und bestimmt sind und sich nicht auf geeignete Beweismittel stützen, doch ist das Gericht zumindest verpflichtet, alle vor ihm behaupteten Rechtsverletzungen zu prüfen.

    (vgl. Randnr. 35)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 25. Oktober 2007, Komninou u. a./Kommission, C‑167/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22

    2.      Art. 34 des Statuts soll garantieren, dass der Beamte auf Probe zu den Bemerkungen und Bewertungen seines Beurteilenden Stellung nehmen kann und das Organ sodann über einen ausreichenden Zeitraum für den Erlass einer Entscheidung über die Ernennung des Betroffenen zum Beamten auf Lebenszeit zu einem Zeitpunkt verfügt, der möglichst mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Probezeit zusammenfällt. Zwar stellt die Nichteinhaltung der in Art. 34 des Statuts vorgeschriebenen Fristen eine Unregelmäßigkeit im Hinblick auf die ausdrücklichen Anforderungen des Statuts dar, doch diese Unregelmäßigkeit ist, so bedauerlich sie sein mag, jedoch dann nicht geeignet, die Gültigkeit einer Entscheidung über die Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen des Beamten auf Probe in Frage zu stellen, wenn der mit Art. 34 des Statuts verfolgte Zweck beachtet worden ist. Dies lässt jedoch die Möglichkeit für den Beamten auf Probe unberührt, von dem betreffenden Organ die Wiedergutmachung eines Schadens zu verlangen, wenn ihm aufgrund dieser Unregelmäßigkeit ein solcher entstanden ist.

    (vgl. Randnr. 45)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 12. Juli 1973, di Pillo/Kommission, 10/72 und 47/72, Slg. 1973, 763, Randnrn. 23 bis 25; Gerichtshof, 25. März 1982, Munk/Kommission, 98/81, Slg. 1982, 1155, Randnrn. 8 bis 10; Gericht, 1. April 1992, Kupka-Floridi/WSA, T‑26/91, Slg. 1992, II‑1615, Randnr. 20; Gericht, 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T‑96/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑35 und II‑97, Randnr. 68; Gericht, 21. September 1999, Trigari‑Venturin/Übersetzungszentrum, T‑98/98, Slg. ÖD 1999, I‑A‑159 und II‑821, Randnr. 74

    3.      Der Probezeitbericht hat den Charakter einer vorbereitenden Maßnahme, da er in ein Verfahren eingebettet ist, das nur den Zweck hat, es der Anstellungsbehörde zu erlauben, am Ende der Probezeit des Beamten auf Probe eine Entscheidung über dessen Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit oder gegebenenfalls dessen Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu erlassen. Daher kann die Ordnungsmäßigkeit eines Probezeitberichts vom Betroffenen nur inzident angefochten werden, zur Stützung einer gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn wegen der negativen Beurteilungen im Probezeitbericht am Ende seiner Probezeit zu entlassen, gerichteten Klage.

    (vgl. Randnr. 56)


    Top