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Document 62007TB0097

    Rechtssache T-97/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — Imelios/Kommission (Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage — Fünftes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) — Schiedsklausel — Belastungsanzeige — Unzulässigkeit)

    ABl. C 158 vom 21.6.2008, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.6.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 158/17


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — Imelios/Kommission

    (Rechtssache T-97/07) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Fünftes Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) - Schiedsklausel - Belastungsanzeige - Unzulässigkeit)

    (2008/C 158/26)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Imelios SA (Velizy-Villacoublay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Curtil)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Ladenburger und E. Manhaeve)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der im Anschluss an einen Prüfbericht des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) getroffenen Entscheidung der Kommission, mit Belastungsanzeige vom 17. Januar 2007 die zur Durchführung des Vertrags „IST-1999-10934 — ASSIST“ über das Vorhaben „Knowledge Management for Help Desk Operators“, der im Rahmen des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1998-2002) auf dem Gebiet der benutzerfreundlichen Informationsgesellschaft geschlossen wurde, gezahlten Vorschüsse wieder einzuziehen, auf Zahlung der nach diesem Vertrag noch offenen Beihilfetranche in Höhe von 34 368 Euro und auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin infolge des Erlasses dieser Entscheidung erlitten zu haben glaubt

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Imelios SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


    (1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


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