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Dokuments 62007CJ0484

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Juni 2011.
Fatma Pehlivan gegen Staatssecretaris van Justitie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank ’s-Gravenhage - Niederlande.
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten Vorschrift festgelegten dreijährigen Frist geheiratet hat - Nationales Recht, das aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen in Frage stellt.
Rechtssache C-484/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-05203

Eiropas judikatūras identifikators (ECLI): ECLI:EU:C:2011:395

Rechtssache C‑484/07

Fatma Pehlivan

gegen

Staatssecretaris van Justitie

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage)

„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Familienzusammenführung – Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten Vorschrift festgelegten dreijährigen Frist geheiratet hat – Nationales Recht, das aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen in Frage stellt“

Leitsätze des Urteils

Völkerrechtliche Verträge – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Durch das Assoziierungsabkommen EWG–Türkei geschaffener Assoziationsrat – Beschluss über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Familienzusammenführung

(Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG–Türkei, Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich)

Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG–Türkei ist dahin auszulegen, dass

–        diese Vorschrift einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Wanderarbeitnehmers, dem ordnungsgemäß die Genehmigung erteilt worden war, zu Letzterem zu ziehen, die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Familienzusammenführung vorgesehenen Rechte allein deshalb, weil er nach Eintritt der Volljährigkeit geheiratet hat, verliert, obwohl er während der ersten drei Jahre seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat bei diesem Arbeitnehmer wohnen bleibt;

–        ein türkischer Staatsangehöriger, der unter die genannte Vorschrift fällt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage dieser Vorschrift geltend machen kann, auch wenn er vor Ablauf der in dem genannten Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen dreijährigen Frist geheiratet hat, sofern er während dieser gesamten Zeit tatsächlich mit dem türkischen Wanderarbeitnehmer zusammenwohnt, durch den er im Rahmen der Familienzusammenführung in diesen Mitgliedstaat einreisen durfte.

Sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 folgt nämlich, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht der Assoziation EWG–Türkei ausdrücklich zuerkannt wird. Ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, kann die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 desselben Beschlusses darstellt oder der Betroffene diesen Staat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.

(vgl. Randnrn. 56, 62, 66 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

16. Juni 2011(*)

„Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Familienzusammenführung – Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats – Kind eines türkischen Arbeitnehmers, das länger als drei Jahre bei diesem gewohnt hat, jedoch vor Ablauf der in der genannten Vorschrift festgelegten dreijährigen Frist geheiratet hat – Nationales Recht, das aus diesem Grund die Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen in Frage stellt“

In der Rechtssache C‑484/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank ’s‑Gravenhage (Niederlande) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2007, in dem Verfahren

Fatma Pehlivan

gegen

Staatssecretaris van Justitie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.‑J. Kasel (Berichterstatter), A. Borg Barthet und E. Levits sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Pehlivan, vertreten durch P. H. Hillen, advocaat,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels, M. de Mol und B. Koopman als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Rozet und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juli 2010

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: Beschluss Nr. 1/80). Der Assoziationsrat wurde durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Pehlivan, einer türkischen Staatsangehörigen, und dem Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär für Justiz, im Folgenden: Staatssecretaris) wegen Entzugs ihrer Aufenthaltserlaubnis und wegen ihrer Ausweisung aus den Niederlanden.

 Rechtlicher Rahmen

 Assoziation zwischen der EWG und der Türkei

3        Art. 59 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls lautet:

„In den von diesem Protokoll erfassten Bereichen darf der Türkei keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen.“

4        Abschnitt 1 des Kapitels II („Soziale Bestimmungen“) des Beschlusses Nr. 1/80 regelt „Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“. Er umfasst die Art. 6 bis 16 des Beschlusses.

5        Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

–        nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

–        nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung – vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

–        nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis.“

6        Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 bestimmt:

„Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

–        haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

–        haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn‑ oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

7        Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet:

„(1)      Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2)      Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen eine günstigere Regelung vorsehen.“

 Nationales Recht

8        Die Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Vw 2000) trat am 1. April 2001 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gelten in den Niederlanden auch der Vreemdelingenbesluit (Ausländerverordnung) 2000 (Stb. 2000, Nr. 497) (im Folgenden: Vb 2000) und die Voorschrift Vreemdelingen (interministerielle Ausländerverordnung) 2000 (Stcrt. 2001, Nr. 10). Im Vreemdelingencirculaire (Ausländerrunderlass) 2000 (im Folgenden: Vc 2000) erläuterte der Staatssecretaris, wie er die Vw 2000 und den Vb 2000 anzuwenden beabsichtigte.

9        Art. 14 Vw 2000 bestimmt:

„(1)      Der Minister ist befugt,

a)      dem Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis stattzugeben, ihn abzuweisen oder ihn nicht zu behandeln;

b)      dem Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit dieser Erlaubnis stattzugeben, ihn abzuweisen oder ihn nicht zu behandeln;

c)      eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu ändern, sei es auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis, sei es von Amts wegen aufgrund veränderter Umstände;

d)      eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen;

(2)      Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird unter Auflagen im Zusammenhang mit dem Zweck erteilt, für den der Aufenthalt gestattet wird. Mit der Erlaubnis können Anordnungen verbunden werden. Durch Verordnung oder aufgrund einer Verordnung können Vorschriften über Auflagen und Anordnungen erlassen werden.

(3)      Die befristete Aufenthaltserlaubnis wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre erteilt. Durch Verordnung werden Vorschriften über die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis erlassen.“

10      In Art. 18 Abs. 1 Vw 2000 heißt es:

„Ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis im Sinne von Art. 14 kann abgewiesen werden, wenn

c)      der Ausländer unrichtige Angaben gemacht hat oder Angaben zurückgehalten hat, obwohl diese Angaben zur Abweisung des ursprünglichen Antrags auf Erteilung oder Verlängerung geführt hätten;

f)      eine Auflage, unter der die Erlaubnis erteilt wurde, nicht erfüllt oder einer Anordnung, mit der die Erlaubnis verbunden wurde, nicht nachgekommen worden ist;

…“

11      Nach Art. 19 Vw 2000 kann die befristete Aufenthaltserlaubnis aus den in Art. 18 Abs. 1 Vw 2000 genannten Gründen widerrufen werden.

12      Nach Art. 3.24 Vb 2000 kann die in Art. 14 Vw 2000 genannte befristete Aufenthaltserlaubnis einem anderen Familienangehörigen eines Niederländers oder eines Ausländers mit rechtmäßigem Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes als dem Ehemann oder der Ehefrau, dem registrierten oder nicht registrierten Partner oder dem minderjährigen Kind unter einer Auflage im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung erteilt werden, wenn der Ausländer nach Meinung des Staatssecretaris tatsächlich zur Familie der Person, bei der er sich aufhalten will, gehört und bereits im Herkunftsland gehörte und die Zurücklassung des Ausländers nach Meinung des Staatssecretaris eine unverhältnismäßige Härte bedeuten würde.

13      In Art. 3.51 Abs. 1 Vb 2000 ist Folgendes geregelt:

„Die befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 14 [Vw 2000] kann einem Ausländer, der sich in den Niederlanden aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis, die ihm unter einer Auflage im Zusammenhang mit

a)      der Familienzusammenführung oder Familienbildung mit einer Person mit unbefristetem Aufenthaltsrecht;

erteilt worden ist, drei Jahre aufhält, unter einer Auflage im Zusammenhang mit dem weiteren Verbleib gewährt werden.“

14      Nach Art. 3.52 Vb 2000 kann die in Art. 14 Vw 2000 genannte befristete Aufenthaltserlaubnis in anderen als den u. a. in Art. 3.51 genannten Fällen einem Ausländer, der sich in den Niederlanden rechtmäßig im Sinne dieses Gesetzes aufhält und von dem nach Meinung des Staatssecretaris wegen besonderer individueller Umstände nicht verlangt werden kann, die Niederlande zu verlassen, unter einer Auflage im Zusammenhang mit dem weiteren Verbleib erteilt werden.

15      Der Vc 2000 erläutert die von den niederländischen Behörden in Bezug auf den Assoziierungsbeschluss Nr. 1/80 verfolgte Politik. Im Abschnitt B11/3.5 dieses Runderlasses in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung wird zu Art. 7 des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 u. a. ausgeführt:

„Erläuterung der Begriffe ‚Familienangehörige‘: der Ehegatte des türkischen Arbeitnehmers und Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; die Verwandten in aufsteigender Linie dieses Arbeitnehmers und seines Ehegatten, denen sie Unterhalt gewähren …

‚Ordnungsgemäßer Wohnsitz‘: Dieser Begriff setzt voraus, dass der Familienangehörige für drei bzw. fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt … Bei der Berechnung dieses Zeitraums müssen jedoch kurze Unterbrechungen des Zusammenlebens ohne die Absicht, das Zusammenleben zu beenden, mit einbezogen werden. Dabei ist an eine Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnort für einen angemessenen Zeitraum aus berechtigten Gründen oder aber an einen unfreiwilligen Aufenthalt des Betroffenen von weniger als sechs Monaten in seinem Heimatland zu denken …“

16      Zum Verbleiberecht für Familienangehörige wird in Abschnitt B11/3.5.1 Vc 2000 u. a. ausgeführt:

„… die nationalen Vorschriften über die Familienzusammenführung und ‑bildung … geben den Familienangehörigen im Allgemeinen zugleich das Recht, zu arbeiten, und gehen deshalb weiter als das, wozu der Assoziierungsbeschluss Nr. 1/80 verpflichtet. Ferner wird nach der nationalen Regelung einem minderjährigen Familienangehörigen, [der] als Minderjähriger eine Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit einer Familienzusammenführung mit einer Person, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat, besitzt, schon nach einem Jahr auf Antrag eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis für den weiteren Verbleib gewährt …

‚Bestehen eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes seit drei Jahren‘: Besteht seit drei Jahren ein ordnungsgemäßer Wohnsitz, gilt die allgemeine Regel, dass Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die im Rahmen der Familienzusammenführung mit dem türkischen Arbeitnehmer in den Niederlanden ein Aufenthaltsrecht erhalten haben, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung haben. Der Umstand, dass der Familienangehörige in den Niederlanden geboren ist und daher keine Erlaubnis hat beantragen müssen, um im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem türkischen Arbeitnehmer in die Niederlande zu ziehen, ist ohne Bedeutung …“

17      Die letzte Erläuterung des VC 2000 bedeutet, dass nach niederländischem Recht der freie Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 schon nach drei Jahren, in denen ein ordnungsgemäßer Wohnsitz bestanden hat, die Regel ist. Diese für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers günstigere Regel weicht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses Nr. 1/80 ab und ist immer anzuwenden.

18      Außerdem können die Familienangehörigen schon nach drei Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in den Niederlanden einen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis für den Verbleib geltend machen. Aufgrund dieser Aufenthaltserlaubnis haben sie freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung.

19      Hat seit drei Jahren ein ordnungsgemäßer Wohnsitz in den Niederlanden bestanden, ist nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht mehr an irgendwelche Voraussetzungen gebunden. Der Umstand, dass der türkische Arbeitnehmer nach Ablauf dieser drei Jahre nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt angehört oder dass die Familiengemeinschaft aufgelöst ist, hat für das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen keine Folgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Familienangehörige im Besitz einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis für den Verbleib ist.

20      Der Abschnitt B2/8.3 Vc 2000 in der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung lautet:

„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn das volljährige Kind nicht tatsächlich zur Familie des Elternteils gehört oder nicht schon im Herkunftsland dazu gehörte. ‚Tatsächlich zur Familie gehören‘ bedeutet, dass

–        die Familiengemeinschaft schon im Ausland bestand,

–        eine moralische und finanzielle Abhängigkeit von dem Elternteil vorliegt, die schon im Ausland bestanden haben muss, und

–        der Ausländer in Zukunft bei dem Elternteil (den Eltern) wohnt.

Das volljährige Kind gehört nicht länger tatsächlich zur Familie, wenn die tatsächliche Familiengemeinschaft als aufgelöst betrachtet werden kann. Dies ist jedenfalls bei einem oder mehreren der folgenden Umstände der Fall:

–        dauerhafte Aufnahme in eine andere Familie und demjenigen, bei dem der Aufenthalt angestrebt wird, obliegt nicht mehr die (tatsächliche) Fürsorge für den Ausländer;

–        dauerhafte Aufnahme in eine andere Familie und derjenige, bei dem der Aufenthalt angestrebt wird, trägt nicht mehr die Kosten der Erziehung und Versorgung des Ausländers;

–        der Ausländer wohnt selbständig und sorgt selbst für seinen Unterhalt;

–        der Ausländer gründet durch Heirat oder Eingehen einer Beziehung eine eigene Familie;

–        der Ausländer hat die Fürsorge oder Fürsorgeverpflichtung für ein (außereheliches) Kind, für ein Pflege‑ oder Adoptivkind oder für andere abhängige Familienangehörige. …“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21      Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, dass Frau Pehlivan am 7. August 1979 in der Türkei geboren wurde und am 11. Mai 1999 im Rahmen der Familienzusammenführung mit ihren Eltern, von denen zumindest ein Elternteil bereits dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, in die Niederlande kam.

22      Deshalb erteilte der Staatssecretaris ihr am 1. August 1999 eine befristete Aufenthaltserlaubnis ab 9. August 1999 unter der Auflage der „erweiterten Familienzusammenführung bei den Eltern“. Die niederländischen Behörden verlängerten diese Erlaubnis zuletzt bis 24. Juli 2003.

23      Es steht fest, dass Frau Pehlivan ab 12. August 1999 über eine Zeit von mehr als drei Jahren am niederländischen Wohnsitz ihrer Eltern wohnte.

24      Am 22. Dezember 2000 heiratete Frau Pehlivan bei einem kurzen Aufenthalt in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen. Sie informierte die Ausländerbehörde jedoch erst am 3. Mai 2002 über ihre Heirat, die am 1. Juli 2002 bei der Verwaltung der Gemeinde, in der sie wohnte, eingetragen wurde.

25      Am 30. März 2002 wurde aus dieser Verbindung ein Sohn geboren.

26      Nach den Angaben von Frau Pehlivan kam ihr Ehegatte als türkischer Lastwagenfahrer 2002 in die Niederlande und stellte dort einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablehnung des Antrags wurde er aus den Niederlanden ausgewiesen. Frau Pehlivan hat vorgetragen, ihr Mann habe ab Juni 2002 für neun Monate bei ihr und ihren Eltern gewohnt.

27      Am 10. Februar 2004 wurde die Ehe zwischen Herrn und Frau Pehlivan von einem türkischen Gericht aufgelöst.

28      Am 1. April 2005 verließ Frau Pehlivan die Wohnung ihrer Eltern und zog zusammen mit ihrem Sohn in eine andere Wohnung in den Niederlanden um.

29      Mit Entscheidung vom 13. Oktober 2003 widerrief der Staatssecretaris die Aufenthaltserlaubnis von Frau Pehlivan rückwirkend zum 22. Dezember 2000, dem Tag der Eheschließung von Herrn und Frau Pehlivan. Er begründete diesen Widerruf damit, dass nach niederländischem Recht durch die Heirat die tatsächliche Familiengemeinschaft zwischen Frau Pehlivan und ihren Eltern als aufgelöst angesehen werde.

30      Die niederländischen Behörden folgerten daraus, dass Frau Pehlivan nur bis zum 22. Dezember 2000, d. h. weniger als drei Jahre, einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe, so dass sie sich nicht mehr auf Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen könne und demzufolge auszuweisen sei.

31      Da Frau Pehlivan der Ansicht war, dass sie über den 22. Dezember 2000 hinaus tatsächlich bei ihren Eltern gewohnt und ihre Eheschließung auf ihre Situation im Hinblick auf die genannte Vorschrift zu keiner Zeit einen Einfluss gehabt habe, legte sie am 7. November 2003 gegen die gegen sie erlassene Ausweisungsentscheidung Beschwerde ein. Nachdem diese zurückgewiesen worden war, erhob sie am 29. Dezember 2005 bei der Rechtbank ’s-Gravenhage Klage, mit der sie u. a. die Aussetzung des Vollzugs der Ausweisungsentscheidung beantragte.

32      Für das vorlegende Gericht steht fest, dass der Vater von Frau Pehlivan als türkischer Arbeitnehmer im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 anzusehen ist und dass er dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört.

33      Außerdem ist nach Feststellung des Gerichts zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig, dass Frau Pehlivan ab 12. August 1999 mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich mit ihren Eltern zusammengewohnt hat.

34      Da die Rechtbank ’s-Gravenhage der Ansicht ist, dass die Entscheidung des bei ihr anhängigen Rechtsstreits davon abhängt, ob der letztgenannte Umstand der in Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Voraussetzung genügt, wonach Frau Pehlivan drei Jahre einen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben muss, und sich daher wirksam auf die ihr nach dieser Vorschrift eingeräumten Rechte wirksam berufen kann, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      a)      Ist Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er schon anwendbar ist, wenn ein Familienangehöriger drei Jahre lang tatsächlich mit einem türkischen Arbeitnehmer zusammengewohnt hat, ohne dass das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen von den zuständigen nationalen Behörden während dieser drei Jahre in Frage gestellt worden ist?

b)      Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat während dieser drei Jahre bestimmen kann, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt?

2.            Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich oder auch eine andere gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und/oder ein anderer gemeinschaftsrechtlicher Rechtsgrundsatz dem entgegen, dass die zuständigen Behörden nach Ablauf der drei Jahre das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, die die Frage der Familienangehörigkeit und/oder eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes in diesen drei Jahren betreffen, rückwirkend in Zweifel ziehen?

3.      a)      Ist für die Beantwortung der genannten Fragen relevant, ob der Ausländer vorsätzlich oder nicht vorsätzlich Angaben zurückgehalten hat, die nach den nationalen Rechtsvorschriften für das Aufenthaltsrecht relevant sind? Soweit ja: in welchem Sinne?

b)      Macht es hierbei einen Unterschied, ob diese Angaben innerhalb der zuvor genannten drei Jahre oder erst nach deren Ablauf bekannt geworden sind (wobei zu berücksichtigen ist, dass die zuständigen nationalen Behörden nach Bekanntwerden dieser Angaben und vor einer Entscheidung möglicherweise erst noch eine [nähere] Untersuchung vornehmen müssen)? Soweit ja: in welchem Sinne?

 Zu den Vorlagefragen

 Vorbemerkungen

35      Gemäß der Vorlageentscheidung betrifft das Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank ’s-Gravenhage die Situation einer türkischen Staatsangehörigen, die als Kind und damit Familienangehörige zugewanderter türkischer Eheleute, von denen zumindest einer der beiden dem regulären Arbeitsmarkt der Niederlande angehörte, aufgrund von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 die Erlaubnis erhielt, im Wege der Familienzusammenführung zu ihren Eltern in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen.

36      Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass Frau Pehlivan mehr als drei Jahre lang ununterbrochen mit ihren Eltern zusammengewohnt hat. Die niederländischen Behörden haben jedoch ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat mit der Begründung in Frage gestellt, dass sie vor Ablauf der nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Frist von drei Jahren geheiratet habe. Sie haben sich hierbei auf das nationale Recht gestützt, wonach die tatsächliche Familiengemeinschaft eines volljährigen Kindes mit seinen Eltern durch die Heirat dieses Kindes als aufgelöst betrachtet werde, da eine moralische und finanzielle Abhängigkeit dieses Kindes von seinen Eltern nicht mehr bestehe, mit der Folge, dass die Aufenthaltserlaubnis dann nicht mehr wirksam auf der Familienzusammenführung beruhen könne.

37      Unter diesen Umständen ist, worauf das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage abzielt, zunächst zu entscheiden, ob sich eine türkische Staatsangehörige in einer Situation wie der der Klägerin im Ausgangsverfahren wirksam auf Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 berufen kann.

38      Dazu ist insbesondere zu prüfen, ob Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin ausgelegt werden kann, dass die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat im Rahmen der Familienzusammenführung mit seinen Eltern zugelassener Familienangehöriger eines türkischen Wanderarbeitnehmers vor Ablauf der in dieser Vorschrift vorgesehenen dreijährigen Frist heiratet, automatisch zur Folge hat, dass der Betroffene in dem Aufnahmemitgliedstaat keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift mehr hat und dass dieser Staat demzufolge berechtigt ist, eine nationale Aufenthaltsregelung wie die in Randnr. 20 dieses Urteils beschriebene auf eine türkische Staatsangehörige wie im Ausgangsverfahren anzuwenden, von der feststeht, dass sie während dieser gesamten Zeit tatsächlich bei ihren Eltern gewohnt hat.

 Zur ersten Frage

39      Um auf die in den beiden vorstehenden Randnummern dargelegte erste Frage eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist daran zu erinnern, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unmittelbare Wirkung hat, so dass türkische Staatsangehörige, für die diese Vorschrift gilt, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf diese Vorschrift unmittelbar berufen können, um die Anwendung entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften auszuschließen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C‑351/95, Slg. 1997, I‑2133, Randnr. 28, und vom 22. Dezember 2010, Bozkurt, C‑303/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 31).

40      Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt der Erwerb der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechte von zwei kumulativen Voraussetzungen ab: Zum einen muss die betreffende Person Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers sein, und zum anderen muss sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten haben, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 26). Es steht fest, dass Frau Pehlivan, wie in den Randnrn. 21 bis 23 dieses Urteils erwähnt, diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllte.

41      Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 noch zu prüfen, ob der betroffene türkische Staatsangehörige seit einer bestimmten Zeit im Aufnahmemitgliedstaat seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz hat (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juli 2005, Aydinli, C‑373/03, Slg. 2005, I‑6181, Randnr. 29).

42      Die unter den beiden Gedankenstrichen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Wohnzeiten setzen allerdings, da ihnen sonst jede praktische Wirksamkeit genommen würde, voraus, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die im Wege der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat ziehen dürfen, während dieser Zeiten ein entsprechendes Aufenthaltsrecht haben (vgl. Urteile Kadiman, Randnr. 29, und Bozkurt, Randnrn. 31 und 36). Wollte man ihnen ein solches Recht verweigern, würde dies nämlich die vom betroffenen Mitgliedstaat einem Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers gegebene Erlaubnis, mit diesem zusammenzuziehen, ihrer Wirkung berauben und die dem Familienangehörigen mit der Erlaubnis eröffnete Möglichkeit, im Aufnahmemitgliedstaat zu wohnen, zunichte machen.

43      Demzufolge besitzt ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der wie Frau Pehlivan die beiden in Randnr. 40 dieses Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt und seit mehr als drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat hat, im genannten Staat zwangsläufig ein auf der genannten Vorschrift unmittelbar beruhendes Aufenthaltsrecht.

44      Was das Kriterium des ordnungsgemäßen Wohnsitzes vor Ablauf des in Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 genannten anfänglichen Zeitraums von drei Jahren angeht, handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei den in den einzelnen Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 verwendeten Begriffen um unionsrechtliche Begriffe, die in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, einheitlich auszulegen sind, um deren homogene Anwendung in den Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1997, Ertanir, C‑98/96, Slg. 1997, I‑5179, Randnr. 59, sowie vom 30. September 2004, Ayaz, C‑275/02, Slg. 2004, I‑8765, Randnrn. 39 und 40).

45      Das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System soll gemäß dem allgemeinen Zweck dieses Beschlusses, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer herzustellen (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C‑329/97, Slg. 2000, I‑1487, Randnr. 43), für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern. In der ersten Zeit, d. h. vor Ablauf des in Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten anfänglichen Zeitraums von drei Jahren, sollen nach dieser Vorschrift die Beschäftigung und der Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in dem Aufnahmemitgliedstaat aufhält, durch die Anwesenheit seiner Familienangehörigen gefördert werden. Danach soll nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Vorschrift die Stellung der Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers dadurch gefestigt werden, dass ihnen selbst Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats gewährt wird, damit sie sich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufbauen können und auf diese Weise eine nachhaltige Integration der Familie im Aufnahmemitgliedstaat erreicht wird (vgl. Urteil Bozkurt, Randnrn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der Familienangehörige grundsätzlich – vorbehaltlich berechtigter Gründe – tatsächlich mit dem Wanderarbeitnehmer zusammenwohnen muss, solange er nicht selbst das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt hat, d. h. bis zum Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Zeitraums von drei Jahren (vgl. Urteil Bozkurt, Randnr. 35). Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 42 und 44 des Urteils Kadiman festgestellt hat, gilt etwas anderes nur dann, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass der türkische Wanderarbeitnehmer und sein Familienangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusammenleben.

47      Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass nach dem grundlegenden Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, dadurch konkret zum Ausdruck kommen muss, dass sich der Familienangehörige bei dem Arbeitnehmer durchgehend aufhält, d. h. mit ihm zusammenlebt, bis er sich nach Ablauf von drei Jahren eine von seinem Elternteil, der ihm die Integration in den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht hat, unabhängige Existenz aufbauen kann (vgl. Urteil Ergat, Randnr. 36).

48      Ferner hat der Gerichtshof Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin ausgelegt, dass diese Vorschrift es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehrt, das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen in den ersten drei Jahren an Bedingungen zu knüpfen, durch die gewährleistet werden kann, dass die Anwesenheit des Familienangehörigen in seinem Hoheitsgebiet Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht (Urteil Kadiman, Randnr. 33).

49      Um die genaue Tragweite dieser Auslegung zu bestimmen, ist die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zugrunde liegende Systematik zu berücksichtigen, wie sie von den Vertragsparteien festgelegt wurde.

50      Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig, dass zum einen die erstmalige Zulassung der Einreise in einen Mitgliedstaat im Fall eines Familienangehörigen eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Arbeitnehmers grundsätzlich dem nationalen Recht dieses Staates unterliegt, dessen Zuständigkeit durch die dem Betroffenen von den zuständigen nationalen Behörden gewährte Erlaubnis zum Ausdruck kommt, zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Urteil Ayaz, Randnrn. 34 und 35).

51      Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen anfänglichen Zeitraums von drei Jahren nicht mehr berechtigt, den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers im Inland von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. Urteile Ergat, Randnr. 38, und vom 11. November 2004, Cetinkaya, C‑467/02, Slg. 2004, I‑10895, Randnr. 30).

52      Hinsichtlich der Zwischenzeit hat der Aufnahmemitgliedstaat in den drei Jahren ab der Einreise des Familienangehörigen in diesen Staat bestimmte Befugnisse zur Regelung des Aufenthalts des Betroffenen, die jedoch nicht unbegrenzt sind.

53      Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut von Randnr. 33 des Urteils Kadiman, dass der Aufnahmemitgliedstaat den Aufenthalt eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers nur von Voraussetzungen abhängig machen darf, die die vollständige Einhaltung des Ziels des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährleisten sollen, wobei er darauf zu achten hat, dass der Betroffene in seinem Gebiet nicht unter Missachtung des in Randnr. 45 des vorliegenden Urteils genannten Sinns und Zwecks dieser Vorschrift wohnt.

54      Da die Familienangehörigen des betroffenen türkischen Arbeitnehmers in den ersten drei Jahren grundsätzlich und vorbehaltlich einer günstigeren Regelung wie der nach Art. 14 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht berechtigt sind, durch die Aufnahme einer Beschäftigung ein selbständiges Leben zu führen, ist ihr Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit allein durch die Familienzusammenführung gerechtfertigt, die dem türkischen Arbeitnehmer, dessentwegen sie in diesen Staat einreisen konnten, die Möglichkeit bietet, sich dort zusammen mit seinen Familienangehörigen aufzuhalten.

55      Demzufolge kann der Aufnahmemitgliedstaat zu Recht verlangen, dass der Familienangehörige in den ersten drei Jahren weiterhin tatsächlich bei dem betroffenen türkischen Wanderarbeitnehmer wohnt.

56      Dieser Mitgliedstaat darf jedoch insoweit keine andere Regelung erlassen oder andere Bedingungen aufstellen als die, die im Beschluss Nr. 1/80 vorgesehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich sowohl aus dem Vorrang des Unionsrechts als auch aus der unmittelbaren Wirkung einer Bestimmung wie Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, den Inhalt des Systems zur schrittweisen Integration türkischer Staatsangehöriger im Aufnahmemitgliedstaat einseitig zu verändern, so dass sie keine Maßnahmen ergreifen können, die den Rechtsstatus beeinträchtigen könnten, der solchen Staatsangehörigen nach dem Recht der Assoziation EWG–Türkei ausdrücklich zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp, C‑65/98, Slg. 2000, I‑4747, Randnrn. 40 und 41, vom 19. November 2002, Kurz, C‑188/00, Slg. 2002, I‑10691, Randnrn. 66 bis 68, sowie vom 4. Februar 2010, Genc, C‑14/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 36 bis 38).

57      Dies ist jedoch gerade der Fall bei einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren. Die Regelung in Abschnitt B2/8.3 Vc 2000 schreibt dem Familienangehörigen des türkischen Wanderarbeitnehmers keineswegs bloß vor, dass er mit diesem in den ersten drei Jahren seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat tatsächlich zusammenleben muss, sondern stellt auch die Regel auf, dass allein die Tatsache, dass das volljährige Kind heiratet oder eine Beziehung eingeht, als Auflösung der tatsächlichen Familiengemeinschaft gilt. Demzufolge sind die nationalen Behörden nach dieser Regelung berechtigt, dem Familienangehörigen, der sich in einer solchen Situation befindet, ohne Weiteres die Aufenthaltserlaubnis zu entziehen, selbst wenn er weiterhin mit diesem Arbeitnehmer zusammenwohnt.

58      Eine derartige Regelung geht offensichtlich über den Rahmen der Maßnahmen hinaus, die der Aufnahmemitgliedstaat gemäß dem Beschluss Nr. 1/80 ergreifen darf. Bedingungen wie die in der vorstehenden Randnummer genannten sind in Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der gerade allgemein und frei von Bedingungen formuliert ist, keineswegs vorgesehen und werden auch nicht durch Sinn und Zweck gedeckt, die für den Erlass dieser Vorschrift bestimmend waren.

59      Was insbesondere die Situation eines Familienangehörigen wie der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeht, so hat Frau Pehlivan nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts seit ihrer Einreise in die Niederlande im Jahr 1999 und bis zum 1. April 2005, als sie den Familienwohnsitz aufgab, um einen neuen Wohnsitz zu nehmen, zu keiner Zeit die häusliche Gemeinschaft mit ihren Eltern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß aufgehalten haben und von denen zumindest einer dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörte, aufgegeben und getrennt von ihnen gewohnt.

60      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ergibt sich somit, dass sich Frau Pehlivan über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als drei Jahren in vollem Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 und dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Zweck, der Familienzusammenführung, im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat.

61      Unter diesen Umständen hat Frau Pehlivan stets einen ordnungsgemäßen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt. Die Ehe, die sie vor Ablauf der nach dem ersten Gedankenstrich der genannten Vorschrift vorgesehenen dreijährigen Frist geschlossen hat, hat daher unter den Umständen des Ausgangsverfahrens keinerlei Einfluss auf ihr Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat, weil die Eheschließung im vorliegenden Fall nicht zu einer Beendigung ihres tatsächlichen Zusammenlebens mit dem türkischen Arbeitnehmer geführt hat, durch den sie im Rahmen der Familienzusammenführung in diesen Staat einreisen durfte.

62      Diese Auslegung steht im Übrigen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, die ihm nach dieser Vorschrift zustehenden Rechte nur in zwei Fällen verlieren kann, wenn entweder die Anwesenheit des türkischen Migranten im Aufnahmemitgliedstaat wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 desselben Beschlusses darstellt oder der Betroffene diesen Staat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. u. a. Urteil Bozkurt, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Daraus folgt insbesondere, dass – wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat und entgegen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung – die Tatsache, dass der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt volljährig ist, keinen Einfluss auf die von ihm nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworbenen Rechte hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Ergat, Randnrn. 26 und 27, sowie vom 16. Februar 2006, Torun, C‑502/04, Slg. 2006, I‑1563, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Alle diese Gründe führen zu der Schlussfolgerung, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Eheschließung eines Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers vor Ablauf der nach Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen dreijährigen Frist keinen Einfluss auf die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des Familienangehörigen hat, wenn er während dieser gesamten Zeit tatsächlich mit diesem Arbeitnehmer zusammenwohnt. Der betroffene Mitgliedstaat war daher im vorliegenden Fall nicht berechtigt, das Aufenthaltsrecht in Frage zu stellen, das die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf das Unionsrecht stützt. Es ist Sache der nationalen Gerichte, dieses Recht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen, indem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts außer Anwendung lassen (vgl. Urteile Eyüp, Randnr. 42, und Kurz, Randnr. 69).

65      Schließlich ist die in der vorstehenden Randnummer dargelegte Auslegung mit den Anforderungen des Art. 59 des am 23. November 1970 unterzeichneten Zusatzprotokolls nicht unvereinbar. Aus ähnlichen Gründen wie denen, die der Gerichtshof in den Randnrn. 62 bis 67 des Urteils vom 18. Juli 2007, Derin (C‑325/05, Slg. 2007, I‑6495), in Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C‑349/06, Slg. 2007, I‑8167), und in Randnr. 45 des Urteils Bozkurt dargelegt hat, ist nämlich angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C‑462/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 37, 38 und 43).

66      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass

–        diese Vorschrift einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Wanderarbeitnehmers, dem ordnungsgemäß die Genehmigung erteilt worden war, zu Letzterem zu ziehen, die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Familienzusammenführung vorgesehenen Rechte allein deshalb, weil er nach Eintritt der Volljährigkeit geheiratet hat, verliert, obwohl er während der ersten drei Jahre seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat bei diesem Arbeitnehmer wohnen bleibt;

–        ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter die genannte Vorschrift fällt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage dieser Vorschrift geltend machen kann, auch wenn er vor Ablauf der in dem genannten Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen dreijährigen Frist geheiratet hat, sofern er während dieser gesamten Zeit tatsächlich mit dem türkischen Wanderarbeitnehmer zusammenwohnt, durch den er im Rahmen der Familienzusammenführung in diesen Mitgliedstaat einreisen durfte.

67      Aufgrund der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der übrigen Fragen des vorlegenden Gerichts.

 Kosten

68      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass

–        diese Vorschrift einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Familienangehöriger eines bereits dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehörenden türkischen Wanderarbeitnehmers, dem ordnungsgemäß die Genehmigung erteilt worden war, zu Letzterem zu ziehen, die nach dieser Vorschrift im Rahmen der Familienzusammenführung vorgesehenen Rechte allein deshalb, weil er nach Eintritt der Volljährigkeit geheiratet hat, verliert, obwohl er während der ersten drei Jahre seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat bei diesem Arbeitnehmer wohnen bleibt;

–        ein türkischer Staatsangehöriger, der wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens unter die genannte Vorschrift fällt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage dieser Vorschrift geltend machen kann, auch wenn er vor Ablauf der in dem genannten Abs. 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen dreijährigen Frist geheiratet hat, sofern er während dieser gesamten Zeit tatsächlich mit dem türkischen Wanderarbeitnehmer zusammenwohnt, durch den er im Rahmen der Familienzusammenführung in diesen Mitgliedstaat einreisen durfte.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

Augša