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Document 62007CB0506

    Rechtssache C-506/07: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de La Coruña — Spanien) — Lubricantes y Carburantes Galaicos, S. L./GALP Energía España SAU (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG — Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Freistellung — Vereinbarung von geringer Bedeutung — Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 — Art. 12 Abs. 2 — Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 — Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Buchst. a — Dauer der Ausschließlichkeit — Festsetzung des Endverkaufspreises)

    ABl. C 11 vom 16.1.2010, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 11/7


    Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. September 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de La Coruña — Spanien) — Lubricantes y Carburantes Galaicos, S. L./GALP Energía España SAU

    (Rechtssache C-506/07) (1)

    (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber - Freistellung - Vereinbarung von geringer Bedeutung - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und Art. 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Festsetzung des Endverkaufspreises)

    2010/C 11/12

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Audiencia Provincial de La Coruña

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Lubricantes y Carburantes Galaicos, S. L.

    Beklagte: GALP Energía España SAU

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de La Coruña — Auslegung des Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG, des achten Erwägungsgrundes und der Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) sowie der Art. 4 Buchst. a und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Alleinvertriebsvertrag über Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Vom Lieferanten auf der Grundlage eines vom Wiederverkäufer für einen Zeitraum von 25 Jahren eingeräumten Bebauungsrechts auf dessen Grundstück errichtete Tankstelle, deren Betrieb dem Wiederverkäufer für denselben Zeitraum überlassen wird

    Tenor

    1.

    Ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der die Begründung eines als „Bebauungsrecht“ bezeichneten dinglichen Rechts zugunsten eines Lieferanten von Mineralölerzeugnissen für einen Zeitraum von 25 Jahren vorsieht und den Lieferanten zur Errichtung einer Tankstelle sowie zu deren Vermietung oder Verpachtung an den Grundstückseigentümer für einen der Dauer dieses Rechts entsprechenden Zeitraum berechtigt, fällt, wenn er Klauseln über die Festsetzung des Endverkaufspreises der Erzeugnisse und/oder über eine Alleinbezugsverpflichtung oder ein Wettbewerbsverbot enthält, deren Geltungsdauer die zeitlichen Grenzen überschreitet, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 und durch die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen geänderten Fassung vorgesehen sind, nicht unter das Verbot in Art. 81 Abs. 1 EG, sofern dieser Vertrag nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und keine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt; dies ist vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung insbesondere des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den sich der Vertrag einfügt, festzustellen.

    2.

    Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Ausnahme nicht verbietet, dass die Geltungsdauer einer Ausschließlichkeitsvereinbarung die in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreitet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Lieferanten ein Bebauungsrecht für einen Zeitraum von 25 Jahren einräumt und sich der Lieferant zur Errichtung einer Tankstelle verpflichtet, die dem Grundstückseigentümer für einen der Dauer des Bebauungsrechts entsprechenden Zeitraum vermietet oder verpachtet wird.

    3.

    Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 2790/1999 ist dahin auszulegen, dass er es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Ausnahme nicht verbietet, dass die Geltungsdauer einer Ausschließlichkeitsvereinbarung die in dieser Verordnung vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreitet, wenn der Eigentümer eines Grundstücks einem Lieferanten ein Bebauungsrecht für einen Zeitraum von 25 Jahren einräumt und sich der Lieferant zur Errichtung einer Tankstelle verpflichtet, die dem Grundstückseigentümer für einen der Dauer des Bebauungsrechts entsprechenden Zeitraum vermietet oder verpachtet wird.

    4.

    Vertragsklauseln der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, die den Endverkaufspreis der Erzeugnisse betreffen, können unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen, wenn der Lieferant lediglich einen Höchstverkaufspreis festsetzt oder einen Verkaufspreis empfiehlt und der Wiederverkäufer daher tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen Verkaufspreis festzusetzen. Dagegen können solche Klauseln dann nicht unter die genannte Freistellung fallen, wenn sie unmittelbar oder auf mittelbare oder verschleierte Weise darauf hinauslaufen, dass der Lieferant einen Endverkaufspreis festsetzt oder einen Mindestverkaufspreis vorschreibt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher vertraglicher Verpflichtungen in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und des Verhaltens der Parteien des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob der Wiederverkäufer derartigen Zwängen unterliegt.


    (1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


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