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Document 62006TO0209

Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 26. Oktober 2006.
European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit.
Rechtssache T-209/06 R.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00087*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:336





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Oktober 2006 – European Association of Im- and Exporters of Birds and live Animals u. a./Kommission

(Rechtssache T-209/06 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnungen und auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Keine Dringlichkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden – Begriff (Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2) (vgl. Randnrn. 32, 34-35)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2006/522/EG der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft (ABl. L 205, S. 28) und auf Erlass jeder weiteren erforderlichen einstweiligen Anordnung

Tenor

 

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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