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Document 62006TO0089

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2009.
Daniel Lebard gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-89/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00201*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:408





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2009 – Lebard/Kommission

(Rechtssache T-89/06)

„Nichtigkeitsklage – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Natürliche oder juristische Personen – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 35-40)

2.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Klage auf Ersatz der von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schäden (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 47-51)

Gegenstand

Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Entscheidungen, mit denen die Kommission zum einen den Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Zusagen, an die die Kommission ihre Entscheidung vom 9. August 1999 in der Sache IV/M.1378 – Hoechst/Rhône‑Poulenc geknüpft hat, durch das Unternehmen Aventis und zum anderen den Antrag auf Rücknahme ihrer Entscheidung vom 13. Juli 1999 in der Sache IV/M.1517 – Rhodia/Donau Chemie/Albright & Wilson abgelehnt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Daniel Lebard trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

3.

Der Streithilfeantrag der Valauret SA ist erledigt.

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