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Document 62006TN0185

    Rechtssache T-185/06: Klage, eingereicht am 17. Juli 2006 — L'Air Liquide/Kommission

    ABl. C 212 vom 2.9.2006, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    2.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/37


    Klage, eingereicht am 17. Juli 2006 — L'Air Liquide/Kommission

    (Rechtssache T-185/06)

    (2006/C 212/66)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: L'Air Liquide SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Saint Esteben und M. Pittie)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge der Klägerin

    Erklärung der Klage für zulässig;

    Nichtigerklärung von Artikel 1 Buchstabe i der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat), soweit entschieden wurde, dass Air Liquide gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Zeitraum zwischen dem 12. Mai 1995 und dem 31. Dezember 1997 verstoßen habe;

    folglich Nichtigerklärung der Artikel 20 Buchstabe f und 4 der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission vom 3. Mai 2006, soweit sie Air Liquide betrifft;

    Verurteilung der Kommission zur Erstattung sämtlicher von der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage verauslagten Kosten.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 1766 endg. der Kommission in der Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat, mit der die Kommission festgestellt habe, dass die Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet sei, u. a. die Klägerin, dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, dass sie an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien, der im Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern und Vereinbarungen über Preise und Produktionskapazitäten sowie in einer Überwachung der Durchführung dieser Vereinbarungen im Wasserstoffperoxid- und Sodiumperborat-Sektor bestanden habe.

    Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf vier Klagegründe.

    Mit ihrem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, dass die Anhaltspunkte, die sie für die Vermutung der gemeinschaftlichen und gesamtschuldnerischen Haftung von Air Liquide aufgrund des Verhaltens von deren Tochtergesellschaft vorgebracht habe, im Hinblick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien ausreichend seien, und dass die Kommission daher die Regeln verkannt habe, nach denen sich die Zurechnung des Verhaltens einer Tochtergesellschaft richte, und so gegen Artikel 81 EG verstoßen habe.

    Mit ihrem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die Kommission außerdem unzulässigerweise die Beweislast umgekehrt habe, indem sie sich zu Unrecht gegenüber Air Liquide auf die Zurechnungsvermutung berufen habe, und so die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt habe.

    Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass selbst dann, wenn das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Kommission zu Recht zulasten von Air Liquide die Zurechnung des Verhaltens von deren Tochtergesellschaft Chemoxal angenommen habe, die Kommission insofern gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe, als sie auf keines der Beweismittel von Air Liquide eingegangen sei, mit denen die Selbständigkeit von Chemoxal habe aufgezeigt werden sollen, und so diese — lediglich widerlegliche — Vermutung der gemeinschaftlichen und gesamtschuldnerische Haftung umgekehrt habe.

    Mit ihrem vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend ihr berechtigtes Interesse daran dargetan, gegen die Klägerin in dem vorliegenden Verfahren dadurch vorzugehen, dass trotz Verjährung ihrer Sanktionsbefugnis gegenüber Air Liquide eine Entscheidung erlassen worden sei, die festgestellt habe, dass Air Liquide gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen habe; in Ermangelung eines derartigen berechtigten Interesses sei die Kommission daher nicht zum Erlass einer solchen Entscheidung gegenüber der Klägerin befugt gewesen.


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