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Document 62006TJ0134

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007.
Xentral LLC gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Rechtssache T-134/06.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-05213

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:387

Rechtssache T‑134/06

Xentral LLC

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAGESJAUNES.COM – Ältere nationale Bildmarke LES PAGES JAUNES – Domain-Name ‚pagesjaunes.com‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

1.      Zwischen der für „Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher“ in Klasse 16 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Gemeinschaftswortmarke PAGESJAUNES.COM und der in Frankreich für die gleichen Waren eingetragenen älteren Marke LES PAGES JAUNES besteht für den französischen Durchschnittsverbraucher Verwechslungsgefahr, da die in Frage stehenden Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen sowohl visuell und klanglich als auch begrifflich ähnlich sind. Die französischen Verbraucher könnten daher denken, dass die Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM die Internetversion des Papierverzeichnisses der Marke LES PAGES JAUNES sei und dass folglich beide Produkte vom selben Unternehmen angeboten würden.

(vgl. Randnrn. 64, 72)

2.      Auch wenn im Rahmen der Prüfung eines Widerspruchs, den der Inhaber der älteren Marke gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erhoben hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Unterscheidungskraft der älteren Marke zu berücksichtigen ist, stellt diese nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein.

(vgl. Randnr. 70)







URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

13. Dezember 2007(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PAGESJAUNES.COM – Ältere nationale Bildmarke LES PAGES JAUNES – Domain-Name ‚pagesjaunes.com‘ – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

In der Rechtssache T‑134/06

Xentral LLC mit Sitz in Miami (Florida) (USA), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Folliard-Monguiral als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Pages jaunes SA mit Sitz in Sèvres (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bertheux Scotte, B. Potot und B. Corne,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Februar 2006 (Sache R 708/2005‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pages jaunes SA und der Xentral LLC

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin V. Tiili und des Richters T. Tchipev,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 11. Mai 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 22. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2007

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 21. September 2000 meldete die Prodis Inc. (im Folgenden: Prodis) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Dabei handelte es sich um das Wortzeichen PAGESJAUNES.COM.

3        Es wurde für die Waren „Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher“ in Klasse 16 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4        Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 teilte der Prüfer Prodis mit, dass das Zeichen voraussichtlich nicht nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 eingetragen werden könne, weil es keine Unterscheidungskraft habe. Das Publikum werde das Zeichen nämlich lediglich als elektronische Adresse eines beliebigen Unternehmens ansehen, das Branchenverzeichnisse vermarkte.

5        Da zu dieser Beanstandung keine Stellungnahme abgegeben wurde, wies der Prüfer die Anmeldung mit Entscheidung vom 4. Juni 2002 gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurück.

6        Am 3. Juli 2002 legte Prodis nach den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Zurückweisung der Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM beim HABM eine Beschwerde ein.

7        Nach Durchführung des Abhilfeverfahrens gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 40/94 teilte der Prüfer Prodis mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 mit, dass die Anmeldung nach erneuter Prüfung zur Veröffentlichung zugelassen worden sei.

8        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 81/2002 vom 14. Oktober 2002 veröffentlicht.

9        Am 6. Januar 2003 legte die Streithelferin, die Pages jaunes SA, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Anmeldung Widerspruch ein. Der Widerspruch war zum einen auf das Unternehmenskennzeichen und den Handelsnamen Pages jaunes und zum anderen auf die französische eingetragene Bildmarke LES PAGES JAUNES (Nr. 99800903) vom 2. April 1999 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 gestützt; dabei handelt es sich um das nachstehende Zeichen:

Image not found

10      Der Widerspruch richtete sich gegen alle für die Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM beanspruchten Waren und war auf alle Waren und Dienstleistungen der älteren Marke, insbesondere „Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher“ in Klasse 16, gestützt.

11      Für den Widerspruch wurden die Widerspruchsgründe des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 angeführt. Die Widersprechende stützte sich ferner auf die Bekanntheit der älteren Marke, des Unternehmenskennzeichens und des Handelsnamens, die auf der intensiven und langen Benutzung dieser Kennzeichen insbesondere für Jahrbücher und Veröffentlichungen beruhte.

12      Mit Entscheidung vom 28. April 2005 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 statt. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe angesichts der Identität der Waren und der ausgeprägten klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken sowie der Bekanntheit der älteren Marke in Frankreich Verwechslungsgefahr. Überdies könne der Ausdruck „pages jaunes“ zwar in mehreren Ländern, darunter in gewissem Umfang auch in Frankreich, als üblich angesehen werden, jedoch habe Prodis nicht nachgewiesen, dass die ältere Marke „durch das Handeln“ der Streithelferin üblich geworden sei.

13      Am 16. Juni 2005 legte Prodis gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM eine Beschwerde ein.

14      Mit Entscheidung vom 15. Februar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das etwaige ältere Recht von Prodis, nämlich der Domain-Name „pagesjaunes.com“, außer Betracht zu lassen sei, dass es nicht Sache des HABM sei, über die Nichtigkeit nationaler Marken zu befinden, und dass nichts in den Akten das Vorbringen stütze, wonach der Ausdruck „pages jaunes“ für einen französischen Verbraucher nicht unterscheidungskräftig oder für Publikationen, insbesondere Telefonverzeichnisse, beschreibend wäre. Vielmehr besitze dieser Ausdruck eine „gewöhnliche Unterscheidungskraft“, da die Farbe seiner Wiedergabe willkürlich gewählt und er nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden sei. Das dominierende Element der beiden einander gegenüberstehenden Marken bestehe aus dem Ausdruck „pages jaunes“, und die Ähnlichkeit zwischen den Marken sei auffallend. Im Ergebnis bestehe angesichts der Identität der fraglichen Waren in Frankreich Verwechslungsgefahr, da die Anmeldemarke als die Internetversion eines in Papierform vertriebenen Jahrbuchs mit der Marke LES PAGES JAUNES aufgefasst und deshalb angenommen würde, dass die Waren von demselben Unternehmen stammten.

15      Die Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM wurde auf die Klägerin, die Xentral LLC, übertragen. Die Übertragung wurde am 2. Mai 2006 in das Gemeinschaftsmarkenregister eingetragen.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Marke PAGESJAUNES.COM für gültig zu erklären;

–        der Beschwerdekammer des HABM die Kosten aufzuerlegen.

17      Das HABM beantragt,

–        den zweiten Antrag als unzulässig zurückzuweisen;

–        die Klage im Übrigen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

18      Die Streithelferin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung zu bestätigen;

–        die Anmeldung der Marke PAGESJAUNES.COM insgesamt zurückzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

19      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf ihren zweiten Antrag verzichtet; dies ist vom Gericht im Protokoll vermerkt worden. Sie hat ferner klargestellt, dass ihr dritter Antrag dahin aufzufassen sei, dass dem HABM die Kosten auferlegt werden sollten; auch dies ist im Protokoll vermerkt worden.

20      In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin auf ihren zweiten Antrag verzichtet; dies ist ebenfalls im Protokoll vermerkt worden.

 Zur Zulässigkeit der erstmals beim Gericht eingereichten Unterlagen

21      Die Streithelferin macht geltend, dass es sich bei den Anlagen 51 bis 53, 77 und 78 der Klageschrift um neue Unterlagen handele, die nicht beim HABM eingereicht worden seien. Daher seien diese Unterlagen unzulässig.

22      Bei den Anlagen 51 bis 53 und 77 der Klageschrift – Anlage 52 ist mit Anlage 77 identisch – handelt es sich um Auszüge aus dem Annuaire – Almanach du commerce, de l’industrie, de la magistrature et de l’administration (Didot-Bottin) von 1887, 1886 und 1891, die in den Verwaltungsakten des HABM nicht enthalten waren. Anlage 78 besteht aus Auszügen aus dem Register des Institut national de la propriété industrielle (INPI) (französisches Markenamt), die eingetragene französische Marken mit dem Wortelement „pages jaunes“ betreffen und ebenfalls nicht beim HABM eingereicht wurden.

23      Deshalb können diese Unterlagen, die erstmals beim Gericht eingereicht worden sind, nicht berücksichtigt werden. Die Klage beim Gericht nämlich ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen zu überprüfen. Die genannten Unterlagen sind somit zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg. 2005, II‑4891, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Zulässigkeit bestimmter Argumente der Klägerin

24      Das HABM hält das Vorbringen der Klägerin zu Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 für unzulässig und jedenfalls unerheblich, da die Widerspruchsabteilung den Widerspruch nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen habe, ohne die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung zu prüfen. Da die letztgenannte Rechtsgrundlage auch von der Beschwerdekammer nicht geprüft worden sei, könne die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vom Gericht nur auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung überprüft werden.

25      Es ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin sowohl auf die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 als auch die ihres Art. 8 Abs. 4 bezieht. Die Widerspruchsabteilung und die Beschwerdekammer gaben dem Widerspruch indessen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung mit der Begründung statt, dass zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe; dies führte zur Zurückweisung der Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM. Da das Vorliegen eines relativen Eintragungshindernisses genügte, um dem Widerspruch stattzugeben, nahmen weder die Widerspruchsabteilung noch die Beschwerdekammer einen Vergleich der Anmeldemarke mit dem Unternehmenskennzeichen oder dem Handelsnamen der Streithelferin vor, auf die sie sich für ihren Widerspruch nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 berief.

26      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdekammer getroffenen Entscheidung gerichtet ist. Diese Kontrolle ist daher anhand der Rechtsfragen vorzunehmen, mit denen die Beschwerdekammer befasst wurde (Urteile des Gerichts vom 7. September 2006, Meric/HABM – Arbora & Ausonia [PAM-PIM’S BABY-PROP], T‑133/05, Slg. 2006, II‑2737, Randnr. 22, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM – Propamsa [PAM PLUVIAL], T‑364/05, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 83).

27      Es ist daher die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Anmeldemarke und der älteren Marke auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bejahte, ohne dass das Gericht, das sich hinsichtlich der Beurteilung des relativen Eintragungshindernisses gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nicht an die Stelle des HABM setzen darf, das Unternehmenskennzeichen und den Handelsnamen, auf die sich die Streithelferin für ihren Widerspruch beruft, zu berücksichtigen braucht. Daher ist nur der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen.

28      Das HABM macht ferner geltend, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Bekanntheit der älteren Marke bestreite, im Rahmen der vorliegenden Klage unerheblich sei. Da die Beschwerdekammer nämlich das Bestehen von Verwechslungsgefahr unter Annahme einer „gewöhnlichen Unterscheidungskraft“ der älteren Marke bestätigt habe, habe sie weder deren durch Benutzung erworbene Bekanntheit, die die Streithelferin im Verfahren vor dem HABM geltend gemacht habe, geprüft noch ihre Entscheidung auf diese Bekanntheit gestützt.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Bekanntheit, da die Widerspruchsabteilung in ihrer Entscheidung feststellte, dass die Streithelferin die Bekanntheit ihrer Marke in Frankreich bewiesen hätte, was die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde vor der Beschwerdekammer bestritt, zum Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer gehörte. Das Vorbringen der Klägerin zu dieser Frage ist daher zulässig.

 Zur Begründetheit

30      Nach Auffassung der Klägerin ist ihr Domain-Name „pagesjaunes.com“ als ein älteres Recht anzusehen, das der älteren Marke entgegengehalten werden könne. Die ältere Marke besitze im Übrigen nur eine schwache Unterscheidungskraft und sei sogar eine Gattungsbezeichnung. Es handele sich bei der Anmeldemarke auch nicht um eine unzulässige Nachahmung der älteren Marke. Schließlich könne die Streithelferin keine Bekanntheit der älteren Marke in Anspruch nehmen.

31      Das HABM und die Streithelferin meinen, dass die Beschwerdekammer das Bestehen von Verwechslungsgefahr zu Recht bejaht habe.

32      Es ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass ihr Domain-Name „pagesjaunes.com“ als ein älteres Recht anzusehen sei, das der älteren Marke der Streithelferin entgegengehalten werden könne.

 Zu den etwaigen Wirkungen des älteren Rechts, das aus dem Domain-Namen „pagesjaunes.com“ hergeleitet wird

33      Die Klägerin macht geltend, dass ein Domain-Name ebenso wie eine Marke ein Kennzeichen sei und ein älteres Recht begründe. Der Domain‑Name „pagesjaunes.com“ sei am 9. April 1996 registriert worden, also geraume Zeit vor der Eintragung der älteren Widerspruchsmarke der Streithelferin am 2. April 1999.

34      Mit Entscheidung vom 21. August 2000 habe ein Verwaltungsausschuss der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die Rechte der Klägerin an dem Domain‑Namen „pagesjaunes.com“ bestätigt und die Anträge der France Télécom als damaliger Inhaberin von 1977 hinterlegten französischen Bildmarken PAGES JAUNES zurückgewiesen.

35      Insoweit stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung fest, dass dieses Vorbringen deshalb zurückzuweisen sei, weil „die Prüfung, die das [HABM] nach Art. 8 Abs. 1 der [Verordnung Nr. 40/94] durchzuführen [habe], auf den Konflikt zwischen der angemeldeten Gemeinschaftsmarke und dem geltend gemachten älteren Recht beschränkt“ sei.

36      Dieser Feststellung ist zuzustimmen, ohne dass über die Frage zu entscheiden ist, ob ein Domain‑Name als ein einen Widerspruch begründendes Recht angesehen werden kann. Die Gültigkeit einer nationalen Marke, im vorliegenden Fall der nationalen Marke der Streithelferin, kann nämlich nicht im Rahmen des Verfahrens der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke, sondern nur in einem im betreffenden Mitgliedstaat angestrengten Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt werden (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM − Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Slg. 2002, II‑4335, Randnr. 55). Überdies hat das HABM zwar auf der Grundlage von Beweisen, die der Widersprechende vorlegen muss, das Bestehen der für den Widerspruch angeführten nationalen Marke zu überprüfen, nicht aber über einen Konflikt zwischen dieser Marke und einer anderen Marke auf nationaler Ebene zu entscheiden; die Entscheidung darüber fällt in die Zuständigkeit der nationalen Stellen (Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, PepsiCo/HABM – Intersnack Knabber-Gebäck [RUFFLES], T‑269/02, Slg. 2005, II‑1341, Randnr. 26; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005, TeleTech Holdings/HABM – Teletech International [TELETECH GLOBAL VENTURES], T‑288/03, Slg. 2005, II‑1767, Randnr. 29).

37      Solange daher die ältere nationale Marke tatsächlich geschützt ist, ist die Existenz einer noch älteren nationalen eingetragenen Marke oder eines noch älteren anderen Rechts im Rahmen eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke irrelevant, selbst wenn die angemeldete Gemeinschaftsmarke mit einer nationalen Marke der Klägerin oder einem anderen Recht identisch ist, die oder das älter ist als die nationale Widerspruchsmarke (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 1. März 2005, Fusco/HABM – Fusco International [ENZO FUSCO], T‑185/03, Slg. 2005, II‑715, Randnr. 63). Selbst wenn also die Rechte an älteren Domain‑Namen einer älteren nationalen eingetragenen Marke gleichgestellt werden könnten, ist es jedenfalls nicht Sache des Gerichts, über einen etwaigen Konflikt zwischen einer älteren nationalen Marke und Rechten an älteren Domain‑Namen zu entscheiden, da ein solcher Konflikt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt.

38      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin auf der Grundlage u. a. ihres Domain‑Namens „pagesjaunes.com“ tatsächlich versuchte, vor den zuständigen nationalen Behörden die Nichtigerklärung der verschiedenen Marken PAGES JAUNES der Streithelferin zu erwirken. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung wurde jedoch durch Entscheidungen des Tribunal de grande instance de Paris (Frankreich) vom 14. Mai 2003 und der Cour d’appel de Paris (Frankreich) vom 30. März 2005 zurückgewiesen. Da in diesen beiden Entscheidungen zudem nicht die Gültigkeit der im vorliegenden Fall geltend gemachten älteren Marke, sondern die anderer Marken PAGES JAUNES der Streithelferin geprüft wurde, können diese Entscheidungen jedenfalls im vorliegenden Fall, da die ältere Marke nach wie vor gültig ist, keine Auswirkungen haben.

39      Was ferner die Entscheidung des Verwaltungsausschusses der WIPO angeht, so wurde darin nur die Frage einer etwaigen Übertragung der Domain‑Namen „pagesjaunes.com“ und „pagesjaunes.net“ auf die France Télécom behandelt, nicht aber die Gefahr von Verwechslungen zwischen „pagesjaunes.com“ und LES PAGES JAUNES, so dass die Entscheidung für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung ist. Überdies hat die WIPO auch nicht über die Gültigkeit der älteren Marke entschieden.

40      Die Klägerin kann sich daher im vorliegenden Verfahren nicht auf ihr geltend gemachtes älteres Recht an dem Domain‑Namen „pagesjaunes.com“ berufen.

41      Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdekammer Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall fehlerfrei anwandte.

 Zur Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

42      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 sind „ältere Marken“ auch die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

43      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

44      Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im vorliegenden Fall ist die Widerspruchsmarke eine in Frankreich eingetragene nationale Marke. Das relevante Schutzgebiet für die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist daher das französische Staatsgebiet.

46      Da die fraglichen Waren solche des gängigen Verbrauchs sind, setzt sich das angesprochene Publikum aus normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern zusammen.

47      Es ist unstreitig, dass die von den beiden Marken erfassten Waren identisch sind. Beide Marken kennzeichnen nämlich „Drucksachen, Zeitungen, Zeitschriften, Jahrbücher“ in Klasse 16 des Nizzaer Abkommens. Obgleich der Widerspruch auch auf Waren und Dienstleistungen anderer Klassen (Klassen 9, 35, 38, 41 und 42) gestützt wurde, für die die ältere Marke eingetragen ist, sind diese nicht zu prüfen, da in der angefochtenen Entscheidung nur auf die Waren der Klasse 16 abgestellt wurde.

 Zum Vergleich der Zeichen

48      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, Slg. 2003, II‑4335, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Die Klägerin hält die einander gegenüberstehenden Zeichen für nicht ähnlich, während das HABM und die Streithelferin sie als ähnliche Zeichen ansehen.

50      Es sind folgende Zeichen zu vergleichen:

Ältere Marke

Anmeldemarke

Image not found

PAGESJAUNES.COM


51      Die Klägerin hebt hervor, dass die einander gegenüberstehenden Marken zunächst als Ganzes zu würdigen und ihre charakteristischen oder unterscheidungskräftigen Bestandteile zu beurteilen seien, bevor die Marken miteinander zu vergleichen seien. Für die ältere Marke sei eine besondere grafische Aufmachung charakteristisch, in der der Ausdruck „pages jaunes“ hervorsteche, der beschreibend, üblich und ein Gattungsbegriff sei.

52      Eine zusammengesetzte Marke kann nach der Rechtsprechung als einer anderen Marke, die mit einem der Bestandteile der zusammengesetzten Marke identisch oder diesem ähnlich ist, ähnlich angesehen werden, wenn dieser Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das das relevante Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteile des Gerichts MATRATZEN, Randnr. 33, vom 13. Juni 2006, Inex/HABM – Wiseman [Darstellung einer Kuhhaut], T‑153/03, Slg. 2006, II‑1677, Randnr. 27, und PAM PLUVIAL, Randnr. 97).

53      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Ausdruck „pages jaunes“ das dominierende Element der älteren Marke ist. Denn dieser Ausdruck hebt sich durch die Größe seiner Buchstaben und seine Gesamtgröße in der Marke deutlich von der älteren Marke als Ganzes ab. Im Übrigen weist die grafische Wiedergabe des Ausdrucks „les pages jaunes“ in weißen Buchstaben auf schwarzem Grund, wie das HABM zu Recht bemerkt, keinerlei Originalität auf und ist daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der visuellen Wahrnehmung der Marke als ein zu vernachlässigendes Element anzusehen. Der Artikel „les“ ist überdies in kleineren Buchstaben gehalten, was seine visuelle Bedeutung minimiert. Der visuelle Eindruck der älteren Marke wird daher durch das Wortelement „pages jaunes“ dominiert, da alle übrigen Bestandteile der Marke zu vernachlässigen sind.

54      Dieses Ergebnis kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach der Ausdruck „pages jaunes“ keine Unterscheidungskraft besitze, weil er beschreibend, üblich und ein Gattungsbegriff sei. Eine etwaige schwache Unterscheidungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (Urteil Darstellung einer Kuhhaut, Randnr. 32, vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004, AVEX/HABM – Ahlers [a], T‑115/02, Slg. 2004, II‑2907, Randnr. 20).

55      Folglich ist in diesem Stadium der Prüfung nicht über die möglicherweise schwache Unterscheidungskraft des Ausdrucks „pages jaunes“ zu entscheiden, da aufgrund der oben in Randnr. 53 angestellten Erwägungen offensichtlich ist, dass dieser Ausdruck geeignet ist, sich der Wahrnehmung des Verbrauchers aufzudrängen und in sein Gedächtnis einzuprägen.

56      Die Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM, die eine reine Wortmarke ist, besteht aus zwei Teilen. Das Element „pagesjaunes“ bildet wegen seiner Stellung und Länge den dominierenden Bestandteil. Die Endung „.com“ hat nur sekundäre Bedeutung, da sie bloß auf eine elektronische Adresse im Internet hinweist.

57      Hinsichtlich des visuellen Vergleichs der einander gegenüberstehenden Zeichen macht die Klägerin geltend, dass die ältere Marke drei Wörter mit insgesamt fünf Silben enthalte, während die Anmeldemarke aus nur einem Wort mit sechs Silben bestehe. Die Klägerin meint, dass die sich aus dem wenig unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „pages jaunes“ ergebende Ähnlichkeit relativiert werden müsse und dass das Gewicht stattdessen auf die Elemente zu legen sei, die eine Unterscheidung erlaubten, nämlich die Schreibweise der Marken sowie das Vorhandensein des Artikels „les“ in einem Fall und der Endung „.com“ im anderen. Daher bestünden in visueller Hinsicht erhebliche Unterschiede.

58      Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Wörter „pages“ und „jaunes“ nämlich in der Anmeldemarke zusammengeschrieben sind, während zwischen diesen beiden Wörtern in der älteren Marke ein schwer wahrnehmbarer Abstand zu bestehen scheint, ist festzustellen, dass die dominierenden Bestandteile beider Marken übereinstimmen. Im Übrigen ermöglichen die Wortelemente „les“ der älteren Marke und „.com“ der Anmeldemarke nicht deren Unterscheidung, weil sie, wie sich aus den obigen Randnrn. 53 und 56 ergibt, völlig sekundär sind. Die grafische Wiedergabe der älteren Marke ist gleichfalls nicht geeignet, die Marken visuell zu unterscheiden.

59      Demnach ist festzustellen, dass die Marken visuell ähnlich sind.

60      Zum klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen weist die Klägerin darauf hin, dass auch insoweit zwischen den beiden Marken erhebliche Unterschiede bestünden, da die ältere Marke wie „paj-jo-ne“, die Anmeldemarke hingegen wie „paj-jo-ne-point-com“ ausgesprochen werde.

61      Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen. Insoweit genügt der Hinweis, dass allein die Unterschiede zwischen den Elementen „les“ und „.com“, die sekundär sind, nicht ausreichen, um die klangliche Ähnlichkeit auszuräumen, die sich aus der Wiedergabe der Wörter „pages“ und „jaunes“, d. h. des dominierenden Elements der älteren Marke, in der Anmeldemarke ergibt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Artikel nicht zwangsläufig ausgesprochen wird, was die Klägerin selbst implizit dadurch eingeräumt hat, dass sie ihn in ihren Ausführungen zum klanglichen Markenvergleich nicht erwähnt.

62      Zum begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen führt die Klägerin aus, dass insoweit keinerlei Ähnlichkeit bestehe, weil die ältere Marke unstreitig auf Jahrbücher in Papierform hinweise, deren Seiten gelb seien, während die Anmeldemarke den Gedanken an das Internet und ein System der Adressensuche im Internet erwecke.

63      Auch dieses Vorbringen der Klägerin ist zurückzuweisen. Beide Marken weisen nämlich auf gelbfarbene Seiten hin. Das Vorhandensein des Wortelements „les“ in der älteren Marke ändert nichts an ihrem begrifflichen Inhalt, da es bloß die Funktion des Artikels erfüllt. Der einzige Unterschied ergibt sich aus der Endung „.com“ der Anmeldemarke. Diese Endung ändert aber nichts am Aussagegehalt des Ausdrucks „pages jaunes“, weil sie nur den Gedanken vermittelt, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren im Internet abgefragt oder erworben werden könnten.

64      Demnach ist festzustellen, dass die in Frage stehenden Marken ähnlich sind und die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, dass die Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowohl visuell und klanglich als auch begrifflich auffallend sei.

65      Sodann ist umfassend die Frage zu prüfen, ob zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht.

 Zur Verwechslungsgefahr

66      Die Beschwerdekammer hat ihre Auffassung zum Bestehen von Verwechslungsgefahr in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung wie folgt formuliert:

„Berücksichtigt man zusätzlich [zur auffallenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken], dass sie für identische Waren benutzt würden, die demselben Publikum im selben Schutzgebiet angeboten würden, so erscheint die Gefahr von Verwechslungen nicht nur wahrscheinlich, sondern gewiss. Die französischen Benutzer werden nämlich annehmen, dass PAGESJAUNES.COM die Internetversion des Papierverzeichnisses [der Marke] LES PAGES JAUNES sei und dass selbstverständlich beide Produkte vom selben Unternehmen angeboten würden.“

67      Die Klägerin macht geltend, dass die ältere Marke angesichts ihrer sehr schwachen Unterscheidungskraft schon ihrem Wesen nach nur einen begrenzten Schutz beanspruchen könne, der lediglich im Verbot ihrer sklavischen Reproduktion bestehe, ohne der Streithelferin in irgendeiner Hinsicht ein ausschließliches Recht an dem Ausdruck „pages jaunes“ verleihen zu können. Die Beschwerdekammer habe es versäumt, diese sehr schwache Unterscheidungskraft beim Vergleich der Marken zu berücksichtigen.

68      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer der älteren Marke, wie der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen ist, eine „gewöhnliche Unterscheidungskraft“ zuerkannte.

69      Ohne dass die verschiedenen Argumente der Klägerin zur angeblich schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke zu prüfen sind, genügt die Feststellung, dass selbst dann, wenn man annähme, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von einer „gewöhnlichen Unterscheidungskraft“ der älteren Marke ausgegangen wäre, ein solcher Fehler nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könnte.

70      Die Anerkennung einer schwachen Unterscheidungskraft der älteren Marke steht nämlich nicht der Feststellung entgegen, dass im vorliegenden Fall Verwechslungsgefahr besteht. Denn die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 24), doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg. 2005, II‑949, Randnr. 61).

71      Zudem liefe die von der Klägerin hierzu vertretene Auffassung darauf hinaus, den Faktor der Zeichenähnlichkeit zugunsten des Faktors, der auf der Unterscheidungskraft der älteren nationalen Marke beruht, zu neutralisieren, womit Letzterem eine übermäßige Bedeutung eingeräumt würde. Daraus ergäbe sich, dass eine Verwechslungsgefahr, sobald die ältere nationale Marke bloß schwache Unterscheidungskraft besitzt, nur im Fall ihrer vollständigen Reproduktion durch die Anmeldemarke vorläge, und zwar unabhängig vom Grad der zwischen den Zeichen bestehenden Ähnlichkeit (Beschluss des Gerichtshofs vom 27. April 2006, L’Oréal/HABM, C‑235/05 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). Ein solches Ergebnis widerspräche jedoch bereits dem Wesen der umfassenden Beurteilung, die die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 vorzunehmen haben (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/Devinlec und HABM, C‑171/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

72      Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Fall wegen der Identität der in Frage stehenden Waren und der Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Wie die Beschwerdekammer zutreffend in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, könnten die französischen Verbraucher nämlich denken, dass die Anmeldemarke PAGESJAUNES.COM die Internetversion des Papierverzeichnisses der Marke LES PAGES JAUNES sei und dass folglich beide Produkte vom selben Unternehmen angeboten würden.

73      Unter diesen Umständen ist auch das Vorbringen zurückzuweisen, dass die ältere Marke keine bekannte Marke sei. Da die Beschwerdekammer nämlich ihre Entscheidung nicht auf die Bekanntheit der älteren Marke stützte und zu Recht eine Verwechslungsgefahr bejahte, könnte sich das etwaige Fehlen von Bekanntheit in keiner Hinsicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken.

74      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

75      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Xentral LLC trägt die Kosten.

Jaeger

Tiili

Tchipev

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2007.

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

       M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Französisch.

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