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Document 62006TA0231

Verbundene Rechtssachen T-231/06 und T-237/06: Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Niederlande/Kommission (Staatliche Beihilfen — Öffentlich-rechtlicher Rundfunk — Maßnahmen der niederländischen Behörden — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden — Neue oder bestehende Beihilfe — Begriff der staatlichen Beihilfe — Begriff des Unternehmens — Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte)

ABl. C 38 vom 5.2.2011, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/9


Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010 — Niederlande/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-231/06 und T-237/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Maßnahmen der niederländischen Behörden - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar erklärt wurden - Neue oder bestehende Beihilfe - Begriff der staatlichen Beihilfe - Begriff des Unternehmens - Überhöhte Bezuschussung der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)

2011/C 38/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. Sevenster und M. de Grave) (Rechtssache T-231/06); und Nederlandse Omroep Stichting (NOS) (Hilversum, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Feenstra und H. Speyart van Woerden) (Rechtssache T-237/06)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/136/EG der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (ABl. L 49, S. 1)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

In der Rechtssache T-231/06 trägt das Königreich der Niederlande die Kosten.

3.

In der Rechtssache T-237/06 trägt die Nederlandse Omroep Stichting (NOS) die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


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