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Document 62006CA0412

Rechtssache C-412/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart) — Annelore Hamilton/Volksbank Filder eG (Verbraucherschutz — Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge — Richtlinie 85/577/EWG — Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 — Langfristiger Darlehensvertrag — Widerrufsrecht)

ABl. C 128 vom 24.5.2008, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart) — Annelore Hamilton/Volksbank Filder eG

(Rechtssache C-412/06) (1)

(Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht)

(2008/C 128/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Annelore Hamilton

Beklagte: Volksbank Filder eG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Stuttgart — Auslegung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31) — Widerruf eines zum Erwerb von Immobilienfondsanteilen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Darlehensvertrags — Nationale Regelung, nach der für die Ausübung des Widerrufsrechts eines nicht darüber belehrten Verbrauchers eine Frist von einem Monat ab vollständiger Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch beide Parteien gilt

Tenor

Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


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