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Document 62006CA0408

Rechtssache C-408/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Landesanstalt für Landwirtschaft/Franz Götz (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Wirtschaftliche Tätigkeit — Steuerpflichtige — Einrichtungen des öffentlichen Rechts — Milchquoten-Verkaufsstelle — Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen — Größere Wettbewerbsverzerrungen — Räumlicher Markt)

ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/22


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Landesanstalt für Landwirtschaft/Franz Götz

(Rechtssache C-408/06) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Wirtschaftliche Tätigkeit - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Milchquoten-Verkaufsstelle - Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen und der Verkaufsstellen - Größere Wettbewerbsverzerrungen - Räumlicher Markt)

(2008/C 51/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Landesanstalt für Landwirtschaft

Beklagter: Franz Götz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 3 und von Anhang D Nrn. 7 und 12 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Erteilung einer Rechnung über die Zuteilung von Referenzmengen für Milch ohne gesonderten Ausweis von Mehrwertsteuer — Beurteilung einer von einem Land eingesetzten und mit der Übertragung von Referenzmengen für Milch gegen Entgelt an Milcherzeuger betrauten Stelle in ihrer Eigenschaft als Steuerpflichtiger

Tenor

1.

Eine Milchquoten-Verkaufsstelle ist weder eine landwirtschaftliche Interventionsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 7 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/4/EG des Rates vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung noch eine Verkaufsstelle im Sinne von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 in Verbindung mit Anhang D Nr. 12 dieser Richtlinie.

2.

Die Behandlung einer Milchquoten-Verkaufsstelle als Nichtsteuerpflichtige, soweit sie im Sinne von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 2001/4 geänderten Fassung Tätigkeiten ausübt oder Leistungen erbringt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, kann nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, da diese Verkaufsstelle in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht mit privaten Wirtschaftsteilnehmern konfrontiert ist, die Leistungen erbringen, die mit den öffentlichen Leistungen konkurrieren. Da dies für jede Milchquoten-Verkaufsstelle gilt, die in einem von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Übertragungsbereich für Anlieferungs-Referenzmengen tätig ist, ist dieser Übertragungsbereich der räumlich relevante Markt für die Feststellung größerer Wettbewerbsverzerrungen.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


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