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Document 62006CA0256

Rechtssache C-256/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Theodor Jäger/Finanzamt Kusel-Landstuhl (Freier Kapitalverkehr — Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) — Erbschaftsteuer — Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens — Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat — Ungünstigere Methode zur Bewertung des Vermögensgegenstands und zur Berechnung der Steuerbelastung)

ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Theodor Jäger/Finanzamt Kusel-Landstuhl

(Rechtssache C-256/06) (1)

(Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Erbschaftsteuer - Bewertung des zum Nachlass gehörenden Vermögens - Land- und forstwirtschaftlicher Vermögensgegenstand in einem anderen Mitgliedstaat - Ungünstigere Methode zur Bewertung des Vermögensgegenstands und zur Berechnung der Steuerbelastung)

(2008/C 64/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Theodor Jäger

Beklagter: Finanzamt Kusel-Landstuhl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 56 EG — Nationales Erbschaftsteuerrecht — Anwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden auf land- und forstwirtschaftliche Flächen, wenn diese im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sowie eines Freibetrags für den Erwerb von Flächen im Inland, der, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen in einem anderen Mitgliedstaat liegt, eine höhere Steuerlast zur Folge hat, als wenn der ganze Grundbesitz im Inland liegt

Tenor

Art. 73b Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt Art. 56 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die Berechnung der Steuer auf einen Nachlass, der aus in diesem Staat belegenem Vermögen und einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögensgegenstand besteht,

vorsieht, dass der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögensgegenstand mit seinem gemeinen Wert angesetzt wird, während für einen gleichartigen inländischen Vermögensgegenstand ein besonderes Bewertungsverfahren gilt, dessen Ergebnisse durchschnittlich nur 10 v. H. dieses gemeinen Werts erreichen, und

die Anwendung eines gegenstandsbezogenen Freibetrags sowie die Berücksichtigung des verbliebenen Werts lediglich in Höhe von 60 v. H. inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen vorbehält.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


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