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Document 62005TB0315

Rechtssache T-315/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Adomex International/Kommission (Nichtigkeitsklage — Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben — Keine individuelle Betroffenheit — Offensichtliche Unzulässigkeit)

ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 272/26


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Adomex International/Kommission

(Rechtssache T-315/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine individuelle Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2008/C 272/49)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Adomex International BV (Aalsmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Adomex International BV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


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