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Document 62005FA0104

Rechtssache F-104/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Valero Jordana/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2004 — Vergabe von Prioritätspunkten — Zeitliche Geltung von Bestimmungen des neuen Statuts)

ABl. C 116 vom 9.5.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Valero Jordana/Kommission

(Rechtssache F-104/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2004 - Vergabe von Prioritätspunkten - Zeitliche Geltung von Bestimmungen des neuen Statuts)

(2008/C 116/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gregorio Valero Jordana (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und I. van Schendel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt D. Slater)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Vergabe der Prioritätspunkte im Rahmen des Beurteilungsverfahrens 2004 an den Kläger und der Entscheidung, ihn im Rahmen dieses Verfahrens nicht nach Besoldungsgruppe A*12 zu befördern

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtzahl der Punkte von Herrn Valero Jordana am Ende des Beförderungsverfahrens 2004 und die Entscheidung, ihn im Rahmen dieses Verfahrens zu befördern, werden aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006, S. 27 (die Rechtssache war ursprünglich im Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-394/05 eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


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