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Document 62005FA0099

    Rechtssache F-99/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Wilms/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2004 — Vergabe von Prioritätspunkten — Zeitliche Geltung von Bestimmungen des neuen Statuts)

    ABl. C 116 vom 9.5.2008, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 116/31


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Wilms/Kommission

    (Rechtssache F-99/05) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2004 - Vergabe von Prioritätspunkten - Zeitliche Geltung von Bestimmungen des neuen Statuts)

    (2008/C 116/57)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Günter Wilms (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van der Woude und V. Landes)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt D. Slater)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 an den Kläger und Aufhebung der Verdienstrangliste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2004 nach Besoldungsgruppe A*11 beförderten Beamten der Besoldungsgruppe A*10

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung über die Festsetzung der Gesamtzahl der Punkte von Herrn Wilms am Ende des Beförderungsverfahrens 2004 und die Entscheidung, ihn im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu befördern, werden aufgehoben.

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten.


    (1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006, S. 25 (die Rechtssache war ursprünglich im Register der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-386/05 eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


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