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Document 62005CC0328

Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 18. Januar 2007.
SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem.
Rechtssache C-328/05 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-03921

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:34

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JÁN MAZÁK

vom 18. Januar 2007(1)

Rechtssache C‑328/05 P

SGL Carbon AG

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtsmittel – Wettbewerb – Spezialgraphit – Ne bis in idem)





I –  Einführung

1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht das deutsche Unternehmen SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) vom 15. Juni 2005, Tokai u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (verbundene Rechtssachen T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03) (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), insoweit aufzuheben, als das Gericht in der Rechtssache T‑91/03 die von SGL gegen die Entscheidung der Kommission K(2002) 5083 endg. vom 17. Dezember 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) in einem Verfahren nach Artikel 81 EG erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

2.        In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht u. a. die Geldbuße herabgesetzt, die SGL wegen der im Bereich isostatisch gepressten Graphits begangenen Zuwiderhandlung auferlegt worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

3.        Das vorliegende Rechtsmittel ist hinsichtlich des Hintergrunds und der vorgebrachten Rechtsmittelgründe eng mit dem in der Rechtssache C‑308/04 P erhobenen Rechtsmittel verbunden, in der es um Geldbußen ging, die die Kommission wegen der Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in der Graphitelektrodenbranche verhängt hatte. In dieser Rechtssache ist das Urteil des Gerichtshofs am 29. Juni 2006 ergangen.(3)

II –  Rechtlicher Rahmen

A –    Verordnung Nr. 17

4.        Art. 15 der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81] und [82] des Vertrages(4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 17) bestimmt:

„1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

(b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) … verlangte Auskunft unrichtig … erteilen,

2. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

(a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen, …

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

…“

B –    Die Leitlinien

5.        Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden“(5) (im Folgenden: Leitlinien) bestimmt in ihrer Einleitung:

„Die … dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrages der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können.“

C –    Die Mitteilung über Zusammenarbeit

6.        Die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(6) (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) enthält die Voraussetzungen, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die mit der Kommission während der Untersuchung eines Kartellfalls zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können.

7.        Abschnitt A Nr. 5 der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt:

„Die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission ist nur einer von mehreren Gesichtspunkten, denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt. …“

8.        Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt unter der Überschrift „Erheblich niedrigere Festsetzung der Geldbuße“:

„Gegenüber einem Unternehmen, das die unter Abschnitt B Buchstaben b) bis e) genannten Voraussetzungen erfüllt und die geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat, wird die Geldbuße um 50 bis 75 % niedriger festgesetzt.“

9.        Abschnitt B, auf den Abschnitt C verweist, setzt voraus, dass das fragliche Unternehmen:

„a) der Kommission die geheime Absprache anzeigt, bevor diese aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat und bereits über ausreichende Informationen verfügt, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen,

b) als erstes Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind,

c) seine Teilnahme an der rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt,

d) der Kommission alle sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist,

e) kein anderes Unternehmen zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende Rolle gespielt hat ….“

10.      Abschnitt D Nr. 1 lautet: „Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass es alle Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 bis 50 % niedriger festgesetzt.“ Nach Abschnitt D Nr. 2 „gilt [dies] insbesondere, wenn

–        ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;

–        ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“

D –    Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

11.      Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), sieht Folgendes vor:

„Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.

Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.

Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.“

III –  Sachverhalt und Hintergrund der streitigen Entscheidung

12.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den Sachverhalt der bei ihm anhängigen Rechtssache wie folgt zusammengefasst:

„1      Mit der Entscheidung C(2002) 5083 endg. … stellte die Kommission die Beteiligung verschiedener Unternehmen an einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinn von Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Spezialgraphitsektor in der Zeit von Juli 1993 bis Februar 1998 fest.

2      Der Begriff ‚Spezialgraphit‘ im Sinn der Entscheidung beschreibt eine Familie von Graphitprodukten für diverse Anwendungsgebiete – ausgenommen Graphitelektroden für die Stahlerzeugung –, nämlich isostatisch gepressten Graphit, stranggepressten Graphit und formgepressten Graphit.

3      Isostatisch gepresster Graphit hat bessere mechanische Eigenschaften als stranggepresster und formgepresster Graphit, wobei die Preise der einzelnen Graphitklassen nach Maßgabe dieser mechanischen Eigenschaften schwanken. Er kommt u. a. in Form von Funkenerosionselektroden bei der Herstellung von metallischen Formen für die Automobil- und Elektronikindustrie zum Einsatz. Zu seinen weiteren Einsatzgebieten gehören Stranggusskokillen für Nichteisenmetalle wie Kupfer und Kupferlegierungen.

4       Die Produktionskosten von isostatisch gepresstem, stranggepresstem und formgepresstem Graphit unterscheiden sich um mindestens 20 %. Im Allgemeinen ist stranggepresster Graphit die kostengünstigste Kategorie und wird, sofern er den Einsatzanforderungen genügt, aus diesem Grund auch verwendet. Stranggepresste Produkte finden in zahlreichen industriellen Bereichen Anwendung, hauptsächlich in der Eisen- und Stahlindustrie, der Aluminiumindustrie, der chemischen Industrie und der Metallurgie.

5       Formgepresster Graphit findet im Allgemeinen nur bei größeren Abmessungen Anwendung, da er gewöhnlich schlechtere Eigenschaften als stranggepresster Graphit aufweist.

7       Die Entscheidung bezieht sich auf zwei verschiedene Kartelle, von denen das eine den Markt für isostatisch gepressten Spezialgraphit und das andere den Markt für stranggepressten Spezialgraphit umfasste, während für eine Zuwiderhandlung in Bezug auf formgepressten Graphit kein Beweis gefunden wurde. Diese Kartelle betrafen ganz spezielle Produkte, und zwar Graphit in Form ganzer Blöcke oder von Blockzuschnitten, aber keine bearbeiteten, d. h. ‚kundenspezifischen‘ Erzeugnisse.

8       Bei den größten Herstellern von Spezialgraphit in der westlichen Welt handelt es sich um multinationale Unternehmen. …

9       Zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung waren die größten Hersteller von isostatisch gepresstem Spezialgraphit in der Gemeinschaft bzw. im EWR die deutsche SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) und die französische Le Carbone-Lorraine SA (im Folgenden: LCL). An dritter Stelle befand sich die japanische Gesellschaft Toyo Tanso Co. Ltd (im Folgenden: TT), gefolgt von weiteren japanischen Unternehmen, nämlich der Tokai Carbon Co. Ltd (im Folgenden: Tokai), der Ibiden Co. Ltd (im Folgenden: Ibiden), der Nippon Steel Chemical Co. Ltd (im Folgenden: NSC) und der NSCC Techno Carbon Co. Ltd (im Folgenden: NSCC) sowie der amerikanischen UCAR International Inc. (im Folgenden: UCAR), nunmehr GrafTech International Ltd.

11      Die Hauptakteure auf dem Weltmarkt für stranggepressten Graphit waren UCAR (40 %) und SGL (30 %). Auf dem europäischen Markt entfielen zwei Drittel des Umsatzes auf sie. Die japanischen Produzenten hatten insgesamt einen Anteil von 10 % am Weltmarkt und 5 % am Gemeinschaftsmarkt. Der Umsatzanteil der stranggepressten Produkte in Form von Blöcken und Zuschnitten (unbearbeitete Produkte) betrug bei UCAR 20 % bis 30 % und bei SGL 40 % bis 50 %.

12      Im Juni 1997 leitete die Kommission eine Untersuchung des Marktes für Graphitelektroden ein, die mit der Entscheidung vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen – Sache COMP/E-1/36.490 – Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1) abgeschlossen wurde. Im Verlauf dieser Untersuchung nahm UCAR im Jahr 1999 Kontakt zur Kommission auf und stellte bei ihr einen Antrag gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit). Der Antrag betraf mutmaßliche wettbewerbswidrige Praktiken auf den Märkten für isostatisch gepressten Graphit und für stranggepressten Graphit.

13       Auf der Grundlage der von UCAR eingereichten Dokumente richtete die Kommission im März 2000 Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), an SGL, Intech, Ibiden, Tokai und TT und ersuchte um eingehende Erläuterungen ihrer Kontakte zu Wettbewerbern. Diese Unternehmen bekundeten gegenüber der Kommission ihre Absicht zur Mitwirkung bei deren Untersuchungen.

14      In den Vereinigten Staaten wurden im März 2000 und im Februar 2001 Anklagen gegen eine Tochtergesellschaft von LCL und eine Tochtergesellschaft von TT wegen der Teilnahme an abgestimmten Maßnahmen auf dem Markt für Spezialgraphit erhoben. Die Gesellschaften bekannten sich schuldig und wurden zu Geldstrafen verurteilt. Im Oktober 2001 bekannte sich auch Ibiden schuldig und wurde zu einer Geldstrafe verurteilt.

15      Am 17. Mai 2002 übersandte die Kommission den Adressaten der Entscheidung eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. In ihren Erwiderungen räumten alle Unternehmen außer der Intech EDM BV und der Intech EDM AG die Zuwiderhandlung ein. Keines der Unternehmen bestritt den Sachverhalt in wesentlichen Punkten.

16      Angesichts der Ähnlichkeit der von den Kartellmitgliedern angewandten Methoden, der Tatsache, dass beide Zuwiderhandlungen verwandte Produkte betrafen, und der Beteiligung von SGL und UCAR an beiden Sachen hielt es die Kommission für angebracht, die Zuwiderhandlungen auf beiden Produktmärkten in ein und demselben Verfahren zu behandeln.

17      Das Verwaltungsverfahren führte am 17. Dezember 2002 zum Erlass der Entscheidung. Darin wird den Klägerinnen sowie TT, UCAR, LCL, Ibiden, NSC und NSCC vorgeworfen, weltweit (Mindest-)Zielpreise für unbearbeiteten isostatisch gepressten Graphit festgelegt zu haben; der Klägerin SGL und UCAR wird vorgeworfen, weltweit eine vergleichbare Zuwiderhandlung im Bereich des unbearbeiteten stranggepressten Graphits begangen zu haben.

18      Zur Zuwiderhandlung auf dem Markt für isostatisch gepressten Graphit heißt es in der Entscheidung, die Preise seien nach Produkteinsatzgebiet, Bestimmungsgebiet (Europa oder USA) und Vertriebsebene (Vertriebshändler/Bearbeitungsbetriebe und große Endnutzer mit Bearbeitungskapazitäten) festgelegt und aufgeschlüsselt worden. Das Kartell habe auch zur Vereinheitlichung der Handelsbedingungen und zum Austausch von Umsatzunterlagen zwecks detaillierter Überwachung der Umsätze und Aufdeckung möglicher Abweichungen von den Kartellabsprachen gedient. In einigen Fällen sei es beim Informationsaustausch auch um die Neuaufteilung von Großkunden gegangen.

19      Weiter heißt es in der Entscheidung, die Kartellvereinbarungen über den Markt für isostatisch gepressten Graphit seien durch regelmäßige multilaterale Treffen auf vier Ebenen umgesetzt worden:

–      Zusammenkünfte ‚auf oberster Ebene‘, an denen Vertreter der obersten Führungsebene der Unternehmen teilgenommen hätten und bei denen die Grundprinzipien des Zusammenwirkens festgelegt worden seien;

–      ‚internationale Zusammenkünfte auf Arbeitsebene‘, die die Einstufung der Graphitblöcke in die verschiedenen Kategorien und die Festlegung der Mindestpreise für die einzelnen Kategorien betroffen hätten;

–       ‚regionale‘(europäische) Zusammenkünfte;

–       ‚lokale‘(nationale) Zusammenkünfte in Bezug auf den italienischen, den deutschen, den französischen, den britischen und den spanischen Markt.

21      Zur Zuwiderhandlung im Bereich des stranggepressten Graphits wird in der Entscheidung ausgeführt, dass die beiden Hauptakteure auf dem relevanten europäischen Markt, SGL und UCAR, ihre Teilnahme an einer Reihe bilateraler Treffen im Zeitraum von 1993 bis Ende 1996 zugegeben hätten, auf denen es um diesen Markt gegangen sei. UCAR und SGL hätten Absprachen getroffen, um die Preise für stranggepressten Graphit auf dem Gemeinschafts- bzw. EWR-Markt in die Höhe zu treiben. Sie hätten regelmäßig Preise und Produktklassifikation erörtert, um einen gegenseitigen Preiswettbewerb zu vermeiden. Den Kunden seien die neuen Zielpreise faktisch von den Parteien abwechselnd mitgeteilt worden.

22      Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung in der Entscheidung setzte die Kommission Geldbußen gegen die beschuldigten Unternehmen fest, die nach Maßgabe der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden …, sowie der Mitteilung über Zusammenarbeit berechnet wurden.

23      Nach Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung haben die nachstehenden Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Markt der Gemeinschaft und des EWR für isostatisch gepressten Spezialgraphit teilnahmen:

b)      SGL von Juli 1993 bis Februar 1998;

24      Nach Artikel 1 Absatz 2 haben die nachstehenden Unternehmen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie während der genannten Zeiträume an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Markt der Gemeinschaft und des EWR für stranggepressten Spezialgraphit teilnahmen:

–      SGL von Februar 1993 bis November 1996;

25      In Artikel 3 werden folgende Geldbußen festgesetzt:

b)      SGL:

–      isostatisch gepresster Graphit: 18 940 000 Euro;

–      stranggepresster Graphit: 8 810 000 Euro;

26      In Artikel 3 wird außerdem angeordnet, die Geldbußen binnen drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung zu zahlen; andernfalls fallen Verzugszinsen in Höhe von 6,75 % an.

27      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 wurde die Entscheidung den einzelnen Klägerinnen übermittelt. In diesem Schreiben heißt es, nach Ablauf der in der Entscheidung genannten Zahlungsfrist werde die Kommission die Beitreibung des fraglichen Betrages veranlassen; falls Klage vor dem Gericht erhoben werde, werde jedoch von einer Beitreibung abgesehen, sofern Zinsen in Höhe von 4,75 % gezahlt und eine Bankbürgschaft gestellt würden.“

IV –  Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

13.      Mit getrennten Klageschriften erhoben SGL und andere Unternehmen, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, vor dem Gericht Nichtigkeitsklagen gegen die streitige Entscheidung.

14.      In dem angefochtenen Urteil entschied das Gericht u. a.:

„In der Rechtssache T‑91/03, SGL Carbon/Kommission,

–        wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/E-2/37.667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt;

–        wird die Klage im Übrigen abgewiesen;

–        trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.“

V –  Beim Gerichtshof gestellte Anträge

15.      SGL beantragt,

–        das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03 insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T‑91/03 gegen die Entscheidung der Kommission K(2002) 5083 endg. vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag abgewiesen hat;

–        hilfsweise, das gegenüber der Rechtsmittelführerin in Art. 3 der Entscheidung vom 17. Dezember 2002 verhängte Bußgeld sowie die festgesetzten Rechtshängigkeits- und Verzugszinsen in der im angefochtenen Urteil tenorierten Höhe angemessen weiter herabzusetzen;

–        der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen.

16.      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

VI –  Das Rechtsmittel

17.      SGL stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe, mit denen sie Verfahrensfehler und Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht geltend macht.

18.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht SGL geltend, das Gericht habe den Grundsatz ne bis in idem verletzt, indem es die ihr früher in den Vereinigten Staaten auferlegten Geldbußen nicht angerechnet habe. Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Erhöhung der Geldbuße um 35 %, mit der der alleinigen Führungsrolle von SGL Rechnung getragen wurde. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt SGL, das Gericht habe es unterlassen, ihren Einwand zu berücksichtigen, dass ihre Verteidigungsrechte durch die unzulänglichen Sprachkenntnisse der Mitglieder des Case Teams der Kommission irreparabel verletzt worden seien. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, ihr Kooperationsbeitrag sei unterbewertet worden. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt SGL, dass das Gericht ihre Zahlungsfähigkeit hinsichtlich der Geldbuße nicht berücksichtigt habe und die auferlegten Geldbußen unverhältnismäßig hoch seien. Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht SGL geltend, die Zinsfestsetzung durch das Gericht sei fehlerhaft.

A –    Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“

Wesentliche Argumente

19.      Mit ihrer im ersten Rechtsmittelgrund vorgebrachten Argumentation macht SGL im Wesentlichen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die früheren Geldbußen, die ihr in den Vereinigten Staaten im Jahr 1999 auferlegt worden seien, in den Randnrn. 112 bis 116 des angefochtenen Urteils nicht angerechnet habe. Diese Sanktionen hätten – wenn auch nur aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit – zu einer Herabsetzung der auferlegten Geldbuße führen müssen. Dies ergebe sich aus einem richtigen Verständnis des Grundsatzes ne bis in idem, der entgegen den Feststellungen des Gerichts auch bei der Auferlegung von Sanktionen durch Drittstaaten anwendbar sei.

20.      Im Hinblick auf den Inhalt und den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes bezieht sich SGL insbesondere auf Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts. Aus dem Urteil Boehringer(7) könne nicht – wie das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils fälschlich angenommen habe – gefolgert werden, dass das Verbot der Kumulierung von Sanktionen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mit zwei Sanktionen belegten Handlungen identisch seien, nicht anwendbar sei. Das Territorialitätsprinzip, auf das das Gericht in Randnr. 113 des angefochtenen Urteils verwiesen habe, widerspreche dieser Ansicht nicht. Außerdem sei die Feststellung des Gerichts insoweit nicht zutreffend, als es sich in Randnr. 116 des angefochtenen Urteils auf den Standpunkt gestellt habe, die von den Gemeinschaftsbehörden und den amerikanischen Behörden geschützten Rechtsgüter seien nicht identisch.

21.      Zusätzlich macht SGL insbesondere geltend, dass das Gericht in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, es erübrige sich sowohl eine Prüfung der Behauptung von SGL, die in den Vereinigten Staaten wegen ihrer Beteiligung am Graphitelektrodenkartell gegen sie verhängten Sanktionen hätten auch Spezialgraphit betroffen, als auch eine Anhörung der insoweit von ihr benannten Zeugen. Jedenfalls habe SGL das Vorhandensein eines idem bewiesen.

22.      In der mündlichen Verhandlung hat SGL im Hinblick auf das Urteil SGL Carbon des Gerichtshofs(8) hinzugefügt, dass, obwohl der Gerichtshof den Standpunkt verworfen habe, dass eine frühere, einem Unternehmen durch einen Drittstaat auferlegte Sanktion in jedem Fall anzurechnen sei, sich daraus nicht ergebe, dass die Kommission nicht über das Ermessen verfüge, diesen Umstand zu berücksichtigen. Die Kommission könne sogar – besonders im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeit der Sanktion – verpflichtet sein, ihren Ermessensspielraum in der Weise auszuüben, dass frühere Sanktionen, so wie die hier fraglichen, angerechnet würden.

23.      Zur Widerlegung der von SGL vorgebrachten Argumente macht die Kommission detaillierte Ausführungen und meint, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass der Grundsatz ne bis in idem in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar gewesen sei.

Würdigung

24.      Zunächst ist zu bemerken, dass der Grundsatz ne bis in idem es zum Schutz identischer rechtlicher Interessen verbietet, dass dieselbe Person für das gleiche unrechtmäßige Verhalten mehr als einmal belangt werden kann. Nach gefestigter Rechtsprechung bildet dieser Grundsatz, der auch in Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK verankert ist, einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dessen Einhaltung die Rechtsprechungsorgane der Gemeinschaft gewährleisten.(9) Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Anwendung dieses Grundsatzes von der dreifachen Voraussetzung der Identität des Sachverhalts, des Zuwiderhandelnden und des geschützten Rechtsguts abhängt. Dieser Grundsatz verbietet es somit, dieselbe Person mehr als einmal wegen desselben rechtswidrigen Verhaltens zum Schutz desselben Rechtsguts mit einer Sanktion zu belegen.(10)

25.      Sodann ist, was speziell diesen Rechtsmittelgrund angeht, zu beachten, dass der Gerichtshof bereits in den Urteilen SGL Carbon(11) und Showa Denko(12) entschieden hat – und im Urteil Archer Daniels(13) im Wesentlichen zur gleichen Ansicht gelangt ist –, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren und Sanktionen wegen Verletzung von Wettbewerbsregeln zu berücksichtigen, denen ein Unternehmen in einem Drittstaat unterworfen war.

26.      In dieser Hinsicht wies der Gerichtshof im Urteil SGL Carbon mehrere ähnliche Anträge ab, die sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente stützten, wie sie von SGL in der vorliegenden Rechtssache vorgebracht wurden.

27.      Zum Anwendungsbereich des Grundsatzes ne bis in idem in Fällen, in denen die Behörden eines Drittstaats aufgrund ihrer Sanktionsbefugnisse im Bereich des in diesem Staat geltenden Wettbewerbsrechts tätig geworden sind, wies der Gerichtshof in seinen Entscheidungsgründen zunächst auf den internationalen Kontext eines solchen Kartells hin, der insbesondere dadurch gekennzeichnet sei, dass die Rechtsordnungen von Drittstaaten in deren jeweiligem Hoheitsgebiet zur Anwendung kämen, und bemerkte, dass die Ausübung der Befugnisse der mit dem Schutz des freien Wettbewerbs betrauten Behörden dieser Staaten im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit den dort bestehenden Anforderungen genügen müsse.(14)

28.      Zusätzlich stellte der Gerichtshof fest, dass die Merkmale, die den Rechtsordnungen anderer Staaten im Bereich des Wettbewerbs zugrunde lägen, nicht nur spezielle Zwecke und Zielsetzungen enthielten, sondern auch zum Erlass besonderer materieller Vorschriften und zu ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen im Bereich des Verwaltungs-, Straf- oder Zivilrechts führten, wenn die Behörden dieser Staaten Verstöße gegen die anwendbaren Wettbewerbsregeln aufgedeckt hätten.

29.      Der Gerichtshof unterschied klar zwischen dieser Situation –die von unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten und einer Vielzahl von Rechtsordnungen geprägt sei, die ihre eigenen speziellen Ziele verfolgten – und einer Situation, bei der auf ein Unternehmen im Bereich des Wettbewerbs ausschließlich das Gemeinschaftsrecht und das Recht eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung komme, d. h., bei der sich ein Kartell ausschließlich auf den räumlichen Anwendungsbereich der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft beschränke(15).

30.      Der Gerichtshof betonte den spezifischen Charakter des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts, aufgrund dessen die Beurteilungen der Kommission, die sie im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse vornehme, erheblich von den Beurteilungen der Behörden in Drittstaaten abweichen könnten.

31.      Der Gerichtshof kam – unter wesentlicher Berücksichtigung des Unterschieds zwischen dem in den Rechtsordnungen der Gemeinschaft und dem in einem Drittstaat, besonders den Vereinigten Staaten, geschützten Rechtsgut – zu dem Schluss, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, dass der Grundsatz ne bis in idem nicht anwendbar sei.

32.      Die entsprechende Rüge von SGL in der vorliegenden Rechtssache, mit der eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend gemacht wird, ist deshalb aus denselben Gründen zu verwerfen.

33.      Im Hinblick darauf, dass SGL auf andere Rechtsgrundsätze wie dem Grundsatz materieller Gerechtigkeit verweist, ist hinzuzufügen, dass der Gerichtshof im Urteil SGL Carbon festgestellt hat, dass keine anderen Rechtsgrundsätze – einschließlich internationaler Rechtsgrundsätze – bestünden, aufgrund deren die Kommission verpflichtet wäre, Verfahren und Sanktionen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen in Drittstaaten unterworfen ist(16).

34.      Zu der in der mündlichen Verhandlung von SGL vorgetragenen Argumentation, das Urteil SGL Carbon sei dahin gehend zu verstehen, dass die Kommission über ein Ermessen verfüge, eine früher in einem Drittstaat verhängte Sanktion zu berücksichtigen, und letztlich von ihr verlangt werden könne, ihr Ermessen in dieser Weise auszuüben, genügt die Bemerkung, dass ein solcher Ansatz auf den Versuch hinausläuft, die eindeutige Auslegung des Gerichtshofs in diesem Urteil in ihr Gegenteil zu verkehren und deshalb nicht haltbar ist(17).

35.      Daraus folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen und den Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt hat, indem es in den Randnrn. 112 bis 116 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Kommission bei der Verhängung der Sanktion gegenüber SGL nicht verpflichtet war, die dieser früher in den Vereinigten Staaten auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen.

36.      Hinsichtlich des Verweises des Gerichts auf das Urteil Boehringer(18) in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils ist außerdem zu bemerken, dass der Gerichtshof in diesem Urteil tatsächlich nicht die Frage entschieden hat, ob die Kommission zur Anrechnung einer von den Behörden eines Drittstaats verhängten Sanktion verpflichtet ist, weil nicht erwiesen war, dass die der Klägerin von der Kommission einerseits und von den amerikanischen Behörden andererseits zur Last gelegten Handlungen identisch waren(19).

37.      Jedoch hat der Gerichtshof in diesem Urteil bestätigt, dass der Grundsatz ne bis in idem die Identität der Handlungen voraussetzt und dass sich diese Handlungen weder nach ihrem Gegenstand noch nach ihrem geografischen Schwerpunkt wesentlich unterscheiden dürfen(20).

38.      Indem das Gericht in Randnr. 112 des angefochtenen Urteils zu diesem Grundsatz einleitend festgestellt hat, dass „in Fällen, in denen die mit zwei Sanktionen belegten Handlungen auf denselben Komplex von Vereinbarungen zurückgehen, jedoch sowohl nach ihrem Zweck als auch nach ihrem geografischen Schwerpunkt Unterschiede aufweisen, der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung … [findet]“, hat es diese Rechtsprechung nur richtig herangezogen.

39.      Schließlich ist hinsichtlich des Vorbringens, das Gericht habe es in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils zu Unrecht unterlassen, die Behauptung von SGL zu prüfen, die in den Vereinigten Staaten wegen ihrer Beteiligung am Graphitelektrodenkartell gegen sie verhängten Sanktionen hätten auch Spezialgraphit betroffen, und insoweit die von SGL benannten Zeugen anzuhören, Folgendes zu bemerken: Da das Gericht zu Recht, wie oben dargelegt, den Grundsatz ne bis in idem auf Drittstaatensanktionen für nicht anwendbar hielt, weil sich die geschützten Rechtsgüter nicht deckten, durfte es auch den Schluss ziehen, dass sich eine weitere Prüfung erübrigt, ob in Bezug auf den Sachverhalt ein idem, d. h. das gleiche Verhalten, vorliegt. Auch dieses Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

40.      Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

B –    Zweiter Rechtsmittelgrund: Erhöhung der Geldbuße um 35 % wegen der angeblichen Führungsrolle von SGL

Wesentliche Argumente

41.      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich SGL gegen die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 138 bis 155 und 316 bis 331 des angefochtenen Urteils, in denen es ausführt, SGL habe in dem Kartell eine tatsächliche Führungsrolle gespielt und die hieraus folgende Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße sei gegenüber SGL von 50 % auf 35 % herabzusetzen.

42.      Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

43.      Erstens trägt SGL im Wesentlichen vor, dass die vom Gericht vorgenommene Erhöhung des Betrags der Geldbuße um 35 % ungerechtfertigt sei, da die unstreitigen Tatsachen und die eigenen widersprüchlichen Feststellungen des Gerichts keine Basis dafür böten. Hierzu verweist SGL auf ihre vor dem Gericht vorgetragene Argumentation, wie sie in den Randnrn. 303 bis 310 des angefochtenen Urteils zusammengefasst ist.

44.      Zweitens macht SGL im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, die Verteidigungsrechte von SGL seien, was die ihr zugeschriebene alleinige Führungsrolle betrifft, durch die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission hinreichend gewahrt worden. Das Gericht hätte die Tatsache berücksichtigen müssen, dass aus den Beschwerdepunkten der Kommission nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie dem Rechtsmittelführer die alleinige Anführerstellung habe zuschreiben wollen. Das Gericht habe daher in Randnr. 150 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass SGL auf der Grundlage der in den Beschwerdepunkten enthaltenen Informationen in der Lage gewesen sei, sich angemessen zu verteidigen.

45.      Die Kommission bestreitet alle von SGL vorgetragenen Argumente und macht geltend, der Rechtsmittelgrund sei wenigstens teilweise unzulässig.

Würdigung

46.      In Bezug auf den ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass die Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung ist ausschließlich das Gericht erster Instanz zuständig. Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen.(21)

47.      Außerdem ist ein Rechtsmittel unzulässig, wenn es in Wirklichkeit nur auf eine nochmalige Überprüfung der bereits beim Gericht gestellten Anträge hinausläuft. Nach den Art. 225 EG, 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss ein Rechtsmittel vielmehr die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung der Rechtsmittelführer beantragt, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll(22).

48.      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich SGL gegen die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 316 ff. des angefochtenen Urteils, SGL habe die eigentliche Führungsrolle gespielt. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern das Gericht damit einen Rechtsfehler begangen haben soll. Daher richten sich ihre Argumente insoweit in der Tat gegen die Feststellung und die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht. Außerdem läuft dieser Teil des Rechtsmittelgrundes insofern, als SGL auf die bereits vor dem Gericht dargelegten Argumente verweist und diese wiederholt, in Wirklichkeit auf eine nochmalige Überprüfung der bereits beim Gericht gestellten Anträge hinaus.

49.      Im Ergebnis ist daher, wie die Kommission richtig ausgeführt hat, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes insoweit als unzulässig zurückzuweisen.

50.      Soweit SGL jedoch einen Widerspruch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils geltend macht, stellt dies eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels einer juristischen Überprüfung zugänglich ist(23).

51.      Nach Ansicht von SGL ist die Begründung des Gerichts in dem angefochtenen Urteil insoweit widersprüchlich, als es in den Randnrn. 328 ff. einerseits festgestellt habe, dass das Verhalten der anderen Mitglieder des Kartells, besonders Tokai und LCL, sich nicht ohne weiteres vom Verhalten von SGL unterscheiden lasse, andererseits aber trotzdem in Randnr. 331 an der Erhöhung grundsätzlich festgehalten und diese lediglich auf 35 % reduziert habe.

52.      Ich sehe hier keinen Widerspruch, denn das Gericht hat nicht festgestellt, dass zwischen der Schwere der Zuwiderhandlung von SGL und derjenigen von Tokai und LCL kein Unterschied bestehe, sondern nur, dass dieser Unterschied nicht so bedeutsam sei, dass er eine Erhöhung des für SGL festgesetzten Grundbetrags um 50 % rechtfertige. Demzufolge hat das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Randnr. 331 die Erhöhung von 50 % auf 35 % reduziert. Dieses Argument ist daher unbegründet.

53.      Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist dementsprechend zurückzuweisen.

54.      Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte von SGL geltend gemacht wird, ist zu bemerken, dass das Gericht in Randnr. 139 des angefochtenen Urteils den in ständiger Rechtsprechung bestimmten Maßstab zur Bemessung der Geldbuße zutreffend beschrieben hat, nach dem die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen worden sei(24).

55.      Das Gericht hat ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die Kommission damit den Unternehmen gegenüber die Angaben mache, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen(25).

56.      Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt seien, dass sie sich zu Dauer, Schwere und voraussichtlicher Wettbewerbswidrigkeit der Zuwiderhandlung äußern könnten, die Kommission demgegenüber aber nicht verpflichtet sei, die Art und Weise darzulegen, in der sie diese tatsächlichen und rechtlichen Kriterien bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße anwenden werde(26).

57.      Meiner Ansicht nach hat das Gericht im Hinblick auf diese Rechtsprechung rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die streitige Mitteilung über die Beschwerdepunkte besonders hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung hinreichend präzise Angaben darüber enthielt, in welcher Art und Weise die Kommission die Geldbuße zu bemessen beabsichtigte.

58.      Wie das Gericht in Randnr. 148 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, enthielt die Mitteilung der Beschwerdepunkte jedenfalls den Vorwurf an SGL, zusammen mit LCL die Führungs- bzw. Anstifterrolle des Kartells gespielt zu haben, auch wenn diese Zuordnung gegenüber LCL schließlich nicht aufrechterhalten wurde. SGL war sich also dessen bewusst, dass die Kommission beabsichtigte, ihr die Führungsrolle zuzuschreiben, und dass dies bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden konnte.

59.      Daraus, dass SGL von der Kommission schließlich die alleinige Führungsrolle zugemessen wurde, ergibt sich meiner Ansicht nach keine Veränderung ihrer Rechtsposition dergestalt, dass ihr Verteidigungsrecht erheblich geschmälert worden wäre, denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat vorläufigen Charakter und kann von der Kommission in ihrer späteren Beurteilung, die sie auf der Grundlage der von den Parteien eingereichten Auskünfte erstellt, geändert werden, wobei die Kommission bestimmte Behauptungen auch fallen lassen kann, wie z. B. diejenige, dass LCL eine Führungsrolle gespielt habe.

60.      Hinzuzufügen ist, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, die Erhöhung der auferlegten Geldbuße gemäß den Leitlinien und der insoweit bestehenden Praxis der Kommission 50 % betragen kann, gleichgültig, ob nur ein Mitglied oder ob mehrere Mitglieder des Kartells als Anführer eingestuft werden.

61.      Außerdem hat das Gericht in dieser Hinsicht in Randnr. 149 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass SGL neben ihrer Verantwortung als Anführerin des Kartells ein Teil einer gemeinsamen Anführerrolle auferlegt worden wäre, den die Kommission ursprünglich LCL zugerechnet hätte. Dies ist eine Tatsachenfeststellung, die als solche nicht vom Gerichtshof nachgeprüft werden kann, und SGL hat nicht gerügt, dass die Beweiserhebung durch das Gericht in dieser Hinsicht fehlerhaft sei(27).

62.      Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist damit ebenfalls zurückzuweisen.

C –    Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich des Einwands unzulänglicher Sprachkenntnisse der Mitglieder des Case Teams der Kommission

Wesentliche Argumente

63.      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht SGL im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils ihre Rüge, dass ihre Verteidigungsrechte durch die unzulänglichen Sprachkenntnisse der Mitglieder des Case Teams der Kommission irreparabel verletzt worden seien, trotz der von SGL vorgebrachten detaillierten Darlegung und ihres Beweisangebots nicht berücksichtigt.

64.      Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass dieser Einwand eine reine Behauptung sei, die nicht durch fundierten Beweis untermauert worden sei. Dies laufe auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung hinaus.

65.      Außerdem sei SGL aufgrund der Tatsache, dass die zuständigen Sachbearbeiter nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügten, ihrer Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren beraubt worden. Indem das Gericht diesen Umstand als irrelevant betrachtet habe, habe es ihre Verteidigungsrechte verletzt.

66.      Die Kommission ist der Ansicht, die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 154 und 155 des angefochtenen Urteils seien richtig und weder mit einer falschen Tatsachenwürdigung noch mit einer Verletzung der Verteidigungsrechte behaftet. Da das Verfahren von der Generaldirektion Wettbewerb durchgeführt und durch Entscheidung der Kommission insgesamt abgeschlossen worden sei, seien die Sprachkenntnisse eines einzelnen Sachbearbeiters des Case Teams unerheblich.

Würdigung

67.      Soweit SGL mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund die Feststellungen des Gerichts in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils in Frage stellt, mit denen es ihr Vorbringen zurückweist, die Kommission habe mit dem „deutschen SGL-Vorgang“ Beamte betraut, die die deutsche Sprache nicht beherrscht hätten, ist zu bemerken, dass diese Feststellungen auf einer Tatsachen- und Beweiswürdigung beruhen, die nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann(28). Angesichts dieser Tatsache ist der dritte Rechtsmittelgrund in diesem Umfang unzulässig.

68.      Im Hinblick auf die zu diesem Punkt vorgebrachte Argumentation, SGL habe zur Begründung dieses Einwands weitere Beweise angeboten, ist es zudem Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags in Bezug auf den Streitgegenstand und die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung zu beurteilen(29).

69.      Soweit SGL ferner geltend macht, das Gericht habe angesichts der Tatsache, dass die Sachbearbeiter nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse (in diesem Fall Deutsch) verfügten, ihre Verteidigungsrechte verletzt, ist erstens festzustellen, dass das Gericht, wie oben erwähnt, diese Tatsachenbehauptung bereits zurückgewiesen hatte, so dass sich die Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör durch diesen Umstand verletzt ist, als solche dem Gericht nicht stellte.

70.      Gleichwohl meine ich zweitens, dass die Sprachkenntnisse eines bestimmten Mitglieds des Untersuchungsteams innerhalb der Kommission – bzw. ihr Nichtvorhandensein – an sich nicht entscheidend sein können. Die Kommission ist als Ganzes für die Verfahrensführung im Bereich des Wettbewerbsrechts verantwortlich und trägt auch die Gesamtverantwortung für die diese Verfahren abschließenden Letztentscheidungen.

71.      Hätte SGL dagegen, wie das Gericht in Randnr. 154 des angefochtenen Urteils richtig ausgeführt hat, erfolgreich nachgewiesen, dass die Zahlen, auf die sich die Kommission stützte, tatsächlich falsch waren, so wäre die Entscheidung sachlich fehlerhaft und könnte folglich deswegen in diesem Punkt für nichtig erklärt werden, gleichgültig, ob dieser Fehler tatsächlich auf die unzureichenden Sprachkenntnisse eines bestimmten Mitglieds des Teams zurückzuführen ist oder die Kommission den Fehler möglicherweise aus anderen innerorganisatorischen Umständen verursacht hat.

72.      Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

D –    Vierter Rechtsmittelgrund: Unterbewertung des Kooperationsbeitrags von SGL im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit

Wesentliche Argumente

73.      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich SGL dagegen, dass das Gericht in den Randnrn. 367 bis 375 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zurückgewiesen hat, dass die Mitteilung über Zusammenarbeit verletzt worden und ferner die vom Gericht gebilligte Herabsetzung der Geldbuße zu gering gewesen sei.

74.      SGL trägt im Wesentlichen vor, ihr Kooperationsbeitrag sei unterbewertet worden. Erstens sei die Feststellung des Gerichts in Randnr. 367 des angefochtenen Urteils unrichtig, SGL habe keinen Anspruch auf eine weiter gehende Herabsetzung der Geldbuße, weil sie zu Unrecht als Anführerin eingestuft worden sei. Zweitens sei SGL diskriminiert worden, weil ihr Kooperationsbeitrag mindestens denselben Wert gehabt habe wie der anderer Beteiligter, insbesondere der von UCAR.

75.      SGL rügt die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 368, 370 und 373 des angefochtenen Urteils und macht dazu u. a. geltend, dass der Wert des Kooperationsbeitrags nicht von dessen tatsächlicher Verwertung durch die Kommission abhänge.

76.      Nach Ansicht der Kommission enthalten die fraglichen Feststellungen des Gerichts keinen Rechtsfehler. Das Vorbringen von SGL sei teilweise unzulässig und müsse insgesamt zurückgewiesen werden.

77.      Sie bezieht sich insbesondere auf das Ermessen, über das sie bei der Herabsetzung der Geldbuße und zumal bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit der Zusammenarbeit verschiedener Mitglieder eines Kartells verfüge. Würde außerdem – wie im angefochtenen Urteil richtig ausgeführt sei – das Gericht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entscheiden, dass die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eines bestimmten Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums hätte feststellen müssen, würde es sich die Befugnisse der Kommission anmaßen.

Würdigung

78.      Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Festsetzung des Betrags der Geldbuße – einschließlich ihrer Herabsetzung gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit – über einen weiten Ermessensspielraum verfügt(30). Während der Gerichtshof demnach zu prüfen hat, ob das Gericht die Ermessensausübung durch die Kommission ordnungsgemäß gewürdigt hat, ist es nicht seine Sache, bei der Entscheidung im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag von Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen(31).

79.      Was die gegenüber SGL gewährte Herabsetzung angeht, hat das Gericht seine Beurteilung meines Erachtens zu Recht erstens auf die Annahme gestützt, dass – in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit, in der von einem Unternehmen die Rede ist, das „als erstes“ Angaben „von entscheidender Bedeutung“ für den Beweis des Bestehens des Kartells macht – nur ein Unternehmen für eine wesentliche Herabsetzung gemäß Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit in Betracht kommen kann, nämlich das erste, das einen solchen Beweis für das Bestehen des Kartells vorlegt, nicht aber zusätzlich andere Unternehmen, die (nachträglich) Beweise über bestimmte Zeiträume oder Aspekte des Bestehens dieses Kartells anbieten.

80.      Also konnte das Gericht zu Recht zu der Überzeugung gelangen, dass die Kommission berechtigt war, allein UCAR als „erstes“ Unternehmen im Sinne der Abschnitte B und C der Mitteilung über Zusammenarbeit anzusehen.

81.      Demzufolge hat das Gericht in Randnr. 367 des angefochtenen Urteils auch zu Recht angenommen, dass SGL als Anführerin des Kartells weder die Voraussetzungen von Abschnitt B Buchst. b noch die von Abschnitt B Buchst. c der Mitteilung über Zusammenarbeit erfüllte. Diese Einschätzung beruht auf einer Tatsachenwürdigung, die, wie ich oben ausgeführt habe(32), nicht im Rahmen dieses Rechtsmittels angefochten werden kann.

82.      Soweit SGL die Ausführungen in Randnr. 368 des angefochtenen Urteils rügt, ist festzustellen, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Kommission nicht verpflichtet war, die Zusammenarbeit mit einer Reduzierung der Geldbuße zu belohnen, wenn sie keines dieser Beweismittel für die Festsetzung oder Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft herangezogen hat. In dieser Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Zusammenarbeit nur dann eine Reduzierung der Geldbuße rechtfertigen kann, wenn sie die Kommission in die Lage versetzt, den ihr obliegenden Beweis des Bestehens des Kartells zu führen und diesem ein Ende zu setzen, wenn sie also die Kommission in ihrer Aufgabenerfüllung tatsächlich weiterbringt(33), was nicht der Fall sein kann, wenn die Kommission die fragliche Zusammenarbeit nicht einmal berücksichtigt hat.

83.      Dazu hat das Gericht in den Randnrn. 369 und 370 richtig ausgeführt, weder könne die Kommission wegen des ihr in dieser Hinsicht zustehenden Ermessens verpflichtet sein, jedes wettbewerbswidrige Verhalten festzustellen und zu ahnden, noch könne das Gericht entscheiden, dass die Kommission – wenn auch nur zur Herabsetzung der Geldbuße – verpflichtet gewesen wäre, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eines bestimmten Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums festzustellen. SGL kann deshalb nicht geltend machen, ihre Zusammenarbeit hätte mit einer wesentlichen Reduzierung der Geldbuße belohnt werden müssen, weil die Kommission auf der Grundlage dieser Zusammenarbeit eine bestimmte Zuwiderhandlung hätte feststellen oder ahnden müssen.

84.      Was schließlich die von SGL erhobene Rüge betrifft, ihre Zusammenarbeit sei im Vergleich zu anderen Mitgliedern des Kartells unterbewertet worden, ist erstens zu beachten, dass – wie das Gericht in Randnr. 371 des angefochtenen Urteils richtig ausgeführt hat – die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und Nützlichkeit der Zusammenarbeit verschiedener Mitglieder eines Kartells über ein weites Ermessen verfügt. Zweitens hat SGL nicht dargelegt, inwiefern das Gericht es versäumt haben soll, einen offenkundigen Ermessensmissbrauch durch die Kommission zu missbilligen.

85.      Außerdem ist zu der Rüge, SGL sei gegenüber UCAR diskriminiert worden, festzustellen, dass die Kommission, obwohl sie bei der Festsetzung der Geldbuße und der Gewährung einer Reduzierung grundsätzlich – wenn auch im Rahmen ihres weiten Ermessens – an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden ist(34), aufgrund des Kooperationsbeitrags von UCAR, wie ich bereits dargelegt habe, zu Recht zu der Annahme gelangt ist, dass dieses Unternehmen „als erstes“ im Sinne der Mitteilung über Zusammenarbeit gehandelt habe. Allein aus diesem Grund steht die Bedeutung der Zusammenarbeit von UCAR und die ihr gewährte Reduzierung in keinem Verhältnis zur Zusammenarbeit von SGL und der dieser gewährten Reduzierung. Letztere kann deshalb nicht geltend machen, sie sei diskriminiert worden, weil sich die ihr gewährte Reduzierung von derjenigen unterscheidet, die UCAR gewährt wurde.

86.      Daraus folgt, dass die Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der SGL gewährten Reduzierung der Geldbuße nicht mit Rechtsfehlern behaftet sind. Der vierte Rechtsmittelgrund ist dementsprechend zurückzuweisen.

E –    Fünfter Rechtsmittelgrund: Fehlende Berücksichtigung der mangelnden Zahlungsfähigkeit von SGL und unverhältnismäßige Höhe der festgesetzten Geldbußen

Wesentliche Argumente

87.      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht SGL geltend, das Gericht habe in Randnr. 333 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße nicht verpflichtet gewesen sei, ihre schwierige finanzielle Situation und das Fehlen von Rücklagen zur Bezahlung der Geldbuße zu berücksichtigen.

88.      SGL stützt diesen Rechtsmittelgrund im Wesentlichen auf zwei Argumente. Erstens macht sie geltend, dass die auferlegte Geldbuße an sich ? selbst auf dem reduzierten Niveau ? unverhältnismäßig hoch sei und dies umso mehr, als die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Zweitens trägt SGL vor, die Kommission und das Gericht seien gesetzlich verpflichtet gewesen, ihre Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dadurch, dass das Gericht nicht geprüft habe, ob durch die auferlegte Geldbuße die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Unternehmens bedroht sei, habe es den Wortlaut von Abschnitt 5 Buchstabe b der Leitlinien unzutreffend ausgelegt.

89.      Die Kommission hält diese Argumente für unzulässig oder jedenfalls unbegründet.

Würdigung

90.      Soweit SGL mit ihrem Rechtsmittel eine Reihe von Argumenten vorträgt, die die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße in Frage stellen, ist dieser Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären, weil ihr wahres Anliegen darin besteht, die Geldbußen einer allgemeinen Überprüfung zu unterziehen, wozu der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels nicht befugt ist(35).

91.      Zweitens ist hinsichtlich der Rüge, der Gerichtshof habe es unterlassen, die Zahlungsfähigkeit von SGL zu berücksichtigen, zu bemerken, dass nach ständiger – in Randnr. 333 des angefochtenen Urteils in vollem Umfang berücksichtigter – Rechtsprechung von der Kommission nicht verlangt wird, bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die schwache finanzielle Situation eines Unternehmens zu berücksichtigen, da eine solche Verpflichtung darauf hinausliefe, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen(36).

92.      Ferner ist im Hinblick auf die Bestimmung in Abschnitt 5 Buchstabe b der Leitlinien, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens zu berücksichtigen ist, zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits im Urteil SGL Carbon entschieden hat, dass die oben genannte Rechtsprechung von dieser Bestimmung in keiner Weise in Frage gestellt wird. Wie der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt hat, kann die Zahlungsfähigkeit nur im „gegebenen sozialen Umfeld“ relevant sein, d. h. im Licht der Folgen, die die Zahlung der Geldbuße u. a. in Form einer Zunahme der Arbeitslosigkeit oder einer Beeinträchtigung der dem betreffenden Unternehmen vor- und nachgelagerten Wirtschaftssektoren hätte.(37)

93.      Angesichts dieser Rechtsprechung stimme ich mit dem Gericht überein, dass eine von einer Gemeinschaftsbehörde erlassene Maßnahme, die zur Insolvenz oder zur Liquidation eines bestimmten Unternehmens führt, nicht an sich von vornherein gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Außerdem hat SGL für das Bestehen eines spezifischen sozialen Umfelds im oben beschriebenen Sinn keinen Beweis erbracht.

94.      Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es den Antrag, mit dem die unterlassene Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit von SGL gerügt wird, in Randnr. 333 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat.

95.      Der fünfte Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

F –    Sechster Rechtsmittelgrund: Fehlerhafte Zinsfestsetzung

Wesentliche Argumente

96.      Der sechste Rechtsmittelgrund richtet sich dagegen, dass das Gericht in den Randnrn. 408 bis 415 des angefochtenen Urteils die Anträge von SGL auf Nichtigerklärung der in Art. 3 Abs. 3 der streitigen Entscheidung mit 6,75 % und im Schreiben der Kommission vom 20. Dezember 2002 mit 2 % festgelegten Zinssätze zurückgewiesen hat.

97.      SGL bleibt bei ihrer im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumentation, dass die festgesetzten Zinsen zu hoch seien und der entsprechende Absatz der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Die besonders hohen Zinsen stellten eine Zusatzstrafe dar, für die es keine Rechtsgrundlage gebe.

98.      Die Kommission macht geltend, dieses Vorbringen sei – da es Tatsachenfeststellungen betreffe und eine Wiederholung der bereits in der ersten Instanz vorgetragenen Argumentation darstelle – unzulässig und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

Würdigung

99.      Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit des in der streitigen Entscheidung festgelegten Zinssatzes von 6,75 % ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 411 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, dass die der Kommission durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnisse das Recht umfassen, den Verzugszinssatz und die Einzelheiten der Durchführung ihrer Entscheidung festzulegen(38).

100. Ebenso hat es zutreffend entschieden, dass die Kommission berechtigt war, eine über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegende Bezugsgröße zu wählen, soweit dies erforderlich war, um hinhaltenden Verhaltensweisen bei der Zahlung der Geldbuße vorzubeugen(39).

101. SGL hat im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht dargelegt, inwiefern das Gericht in Randnr. 412 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden haben soll, dass die Kommission, wie oben erwähnt, ihr hinsichtlich der Festsetzung der Verzugszinsen eingeräumtes Ermessen nicht überschritten hat. Stattdessen wiederholt SGL im Wesentlichen ihre bereits im ersten Rechtszug geprüfte Argumentation, die Zinsen seien extrem hoch, und dies kommt de facto einem Antrag auf nochmalige Überprüfung gleich(40). Dementsprechend ist der Rechtsmittelgrund in diesem Umfang für unzulässig zu erklären.

102. Was zweitens die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Zinssatzes von 2 % auf vorläufige Zahlungen angeht, die von den Unternehmen zur Tilgung ihrer Geldbußen geleistet werden, hat das Gericht meiner Ansicht nach zu Recht diese Rüge, die in der Klageschrift nicht erhoben worden war, als neuen Antrag im Sinne von Art. 48 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts gewertet. Die Zurückweisung dieser Rüge durch das Gericht in Randnr. 413 des angefochtenen Urteils war somit rechtmäßig. Umso weniger kann SGL diese Rüge im Rechtsmittelverfahren erheben.

103. Der sechste Rechtsmittelgrund ist deshalb zurückzuweisen.

104. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

VII –  Kosten

105. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von SGL beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

VIII –  Ergebnis

106. Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.      das Rechtsmittel zurückzuweisen,

2.      SGL Carbon die Kosten aufzuerlegen.


1 – Originalsprache: Englisch.


2 – Slg. 2005, II‑10.


3 – SGL Carbon/Kommission (C‑308/04 P, Slg. 2006, I‑0000). In dieser Hinsicht hat das vorliegende Rechtsmittel auch einen gewissen Bezug zu dem in der Rechtssache Showa Denko/Kommission (C‑289/04 P, Slg. 2006, I‑0000) eingelegten Rechtsmittel.


4 – ABl. Nr. 13, S. 204.


5 – ABl. 1998, C 9, S. 3.


6 – ABl. 1996, C 207, S. 4.


7 – Boehringer/Kommission (7/72, Slg. 1972, 1281).


8 – Zitiert in Fn. 3.


9 – Vgl. u. a. Urteile Gutmann/Kommission der EAG (18/65 und 35/65, Slg. 1966, 103, 119), und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 59).


10 – Vgl. u. a. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 338).


11 – Zitiert in Fn. 3.


12 – Zitiert in Fn. 3.


13 – Archer Daniels Midland/Kommission (C‑397/03 P, Slg. 2006, I‑4429).


14 – Randnrn. 28 und 29.


15 – Randnr. 30.


16 – Randnrn. 33 bis 37.


17 – Vgl. in diesem Sinn Urteile SGL Carbon, zitiert in Fn. 3, Randnr. 36, und Showa Denko, zitiert in Fn. 3, Randnr. 60.


18 – Zitiert in Fn. 7.


19 – Vgl. Urteil Archer Daniels, zitiert in Fn. 13, Randnrn. 48 und 49.


20 – Vgl. Urteil SGL Carbon, Randnr. 27.


21 – Vgl. u. a. Beschluss des Gerichtshofs San Marco Impex Italiana/Kommission (C‑19/95 P, Slg. 1996, I‑4435, Randnr. 40) sowie Urteile Hilti/Kommission (C‑53/92 P, Slg. 1994, I‑667, Randnr. 42) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 177).


22 – Vgl. in diesem Sinn u. a. Urteile Deere/Kommission (C‑7/95 P, Slg. 1998, I‑3111, Randnr. 20) und Le Pen/Parlament (C‑208/03 P, Slg. 2005, I‑6051, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).


23 – Vgl. u. a. Urteile Vidrányi/Kommission (C‑283/90 P, Slg. 1991, I‑4339, Randnr. 29), Kommission/V. (C‑188/96 P, Slg. 1997, I‑6561, Randnr. 24), Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 25) und Somaco/Kommission (C‑401/96 P, Slg. 1998, I‑2587, Randnr. 53).


24 – Vgl. in diesem Sinn u. a. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 428, sowie die Urteile Michelin/Kommission (322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 19 und 20) und Showa Denko, zitiert in Fn. 3, Randnr. 69.


25 – Vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 428, und Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21).


26 – Vgl. in diesem Sinn u. a. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnrn. 434 bis 439; vgl. besonders auch im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichts Urteil LR AF 1998/Kommission (T‑23/99, Slg. 2002, II‑1705, Randnr. 200).


27 – Vgl. oben, Randnr. 46.


28 – Vgl. oben, Randnr. 46, und die in Fn. 21 zitierte Rechtsprechung.


29 – Vgl. in diesem Sinn u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 68, und Baustahlgewerbe/Kommission, zitiert in Fn. 23, Randnr. 70.


30 – Vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnrn. 393 und 394.


31 – Vgl. Urteile SGL Carbon, zitiert in Fn. 3, Randnr. 48, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 245.


32 – Vgl. oben, Randnrn. 46 und 48.


33 – Vgl. in diesem Sinn Urteile SCA Holding/Kommission (C‑297/98 P, Slg. 2000, I‑10101, Randnrn. 36 und 37) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 399.


34 – Vgl. Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, zitiert in Fn. 9, Randnr. 617.


35 – Vgl. u. a. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnrn. 245 und 246, und British Sugar/Kommission (C‑359/01 P, Slg. 2004, I‑4933, Randnrn. 48 und 49).


36 – Vgl. Urteile IAZ u. a./Kommission (96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 54 und 55) und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 327.


37 – Urteil SGL Carbon, zitiert in Fn. 3, Randnr. 106.


38 – Vgl. Urteil SGL Carbon, zitiert in Fn. 3, Randnr. 113.


39 – Vgl. in diesem Sinn ebd., Randnrn. 114 und 115.


40 – Vgl. oben, Randnr. 47.

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