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Document 62005CA0294

    Rechtssache C-294/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen)

    ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/3


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

    (Rechtssache C-294/05) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern und Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen)

    2010/C 51/03

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Ström van Lier, P. Dejmek und G. Wilms)

    Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Kruse und A. Falk)

    Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigter: M. Lumma), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, EURATOM über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und für die Zeit nach dem 31. Mai 2000 der Verordnung (EG/EURATOM) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, EURATOM über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von Kriegsmaterial und Waren, die sowohl zu militärischen als auch zivilen Zwecken bestimmt sind

    Tenor

    1.

    Das Königreich Schweden hat dadurch, dass es die im Rahmen der Einfuhr von Kriegsmaterial und Gütern, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 nicht erhobenen Eigenmittel nicht festgestellt und nicht an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gezahlt hat, und dadurch, dass es nicht die Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Nichtzahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften entrichtet hat, bis zum 31. Mai 2000 gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen seine Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

    2.

    Das Königreich Schweden trägt die Kosten.

    3.

    Die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland und das Königreich Dänemark tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


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