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Document 62004TO0258

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009.
Republik Polen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-258/04.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00069*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:183





Beschluss des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009 – Polen/Kommission

(Rechtssache T-258/04)

„Nichtigkeitsklage – Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen – Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor – Klagefrist – Beginn – Verspätung – Unzulässigkeit“

Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Klage gegen eine auf der Grundlage der Beitrittsakte von 2003 erlassene Verordnung, die von einem Staat erhoben wird, der diese Akte unterzeichnet hat und noch nicht die Stellung eines Mitgliedstaats hat – Keine Auswirkung – Frist, die auf ihn in seiner Eigenschaft als juristische Person Anwendung findet (Art. 230 Abs. 4 und 5 EG; Beitrittsakte von 2003) (vgl. Randnrn. 40‑71)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten.

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