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Document 62004TN0078

    Rechtssache T-75/04: Klageder Arch Chemicals, Inc., und der Arch Timber Protection Limited gegen dieKommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

    ABl. C 106 vom 30.4.2004, p. 72–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    30.4.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 106/72


    Klage der Arch Chemicals, Inc., und der Arch Timber Protection Limited gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 17. Februar 2004

    (Rechtssache T-75/04)

    (2004/C 106/145)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Die Arch Chemicals, Inc., Norwalk, Connecticut (USA) und die Arch Timber Protection Limited, Castleford (Vereinigtes Königreich) haben am 17. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu.

    Die Klägerinnen beantragen,

    Artikel 3 (und Anhang II), Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 für nichtig zu erklären,

    Artikel 9 Buchstabe a, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar zu erklären,

    Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte für rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar zu erklären,

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerinnen zum Ersatz des ihnen durch den Erlass und das Inkrafttreten des angefochtenen Rechtsakts entstandenen Schadens einen vorläufigen Betrag von 1 EUR bis zur genauen Feststellung und Bezifferung des genauen Betrages zuzüglich fälliger Zinsen zu zahlen,

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen sind Hersteller von Biozid-Wirkstoffen und Biozid-Produkten, d. h. von nicht für die Landwirtschaft bestimmten Pestiziden, die diese Wirkstoffe enthalten. Sie verfügen über Erlaubnisse für das Inverkehrbringen in mehreren Mitgliedstaaten, und eine große Zahl ihrer Erzeugnisse ist durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt.

    Entsprechend der Richtlinie 98/8/EG (1) und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission (2) notifizierten die Klägerinnen ihre Wirkstoffe und Produktartkombinationen und nahmen dadurch an dem in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (3) vorgesehenen Prüfprogramm teil. Nach den für die zweite Phase des Prüfprogramms geltenden Regeln sind die Klägerinnen verpflichtet, aufwändige geschützte Daten wie wissenschaftliche Studien und Risikobewertungen zu erstellen und diese Daten einem als Berichterstatter benannten Mitgliedstaat zu übermitteln.

    Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003, da dieser keine Frist vorsehe, nach deren Ablauf andere als die teilnehmenden Firmen nicht mehr berechtigt seien, die von diesen notifizierten und in Anhang II der Verordnung aufgeführten Biozid-Produkte zu vermarkten. Auch würden in Artikel 3 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003 nicht die Namen der Klägerinnen als Teilnehmerinnen bezüglich der von ihnen notifizierten Wirkstoffe und Produktartkombinationen aufgeführt. Die Klägerinnen begehren weiter die Nichtigerklärung des Artikels 5 Absatz 3 und der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2032/2003, da diese zuließen, dass Firmen, die nicht am Programm teilnähmen, die Aufnahme eines Wirkstoffs oder einer Produktartkombination unter günstigeren Bedingungen beantragten. Auch Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2032/2003 sei für nichtig zu erklären, da er es dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat erlaube, von anderen Personen vorgelegte zusätzliche Informationen zu berücksichtigen. Die Klägerinnen rügen ferner, dass Artikel 11 Absatz 3 und die 18. Begründungserwägung es der Kommission erlaubten, einseitig eine vergleichende Bewertung von Wirkstoffen und Produktartkombinationen durchzuführen, bevor sie die Prüfung abschließe. Im Hinblick auf Artikel 13 und die 20. Begründungserwägung rügen sie, dass diese es der Kommission erlaubten, die Prüfung auf der Grundlage eines von ihr gemäß der Richtlinie 76/769/EWG (4) abgegebenen Vorschlags auszusetzen. Hierdurch würde einer zufallsbedingten Bewertung der Vorzug vor einer Bewertung der bereichsspezifischen Risiken nach der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten gegeben. Die Klägerinnen begehren schließlich die Nichtigerklärung des Artikels 14 Absatz 2, da dieser rückwirkend und ohne hinreichende Begründung die Notifizierungsregeln der Verordnung Nr. 1896/2000 und damit einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Teilnahme der Klägerinnen an dem Prüfprogramm ändere.

    Zur Stützung ihres Antrags tragen die Klägerinnen vor, die Beklagte habe ihre Befugnisse aus der Richtlinie 98/8 missbraucht, indem sie die Richtlinie in einer Art und Weise ausführe, die nicht mehr von ihrem Wortlaut gedeckt sei und die die Rechte und Erwartungen der Klägerinnen ändere. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, die angefochtenen Vorschriften ohne Anhörung des Parlaments und des Rates in die Verordnung Nr. 2032/2003 aufzunehmen. Zur Aufnahme dieser Vorschriften hätte die Richtlinie 98/8 geändert werden müssen.

    Die Beklagte habe ferner gegen den EG-Vertrag und gegen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie die Bestimmungen des Vertrages über den lauteren Wettbewerb, die Grundsätze eines unverzerrten Wettbewerbs, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, des Eigentumsrechts, des Rechts auf Ausübung eines Berufes und schließlich des Vorrangs völkerrechtlicher Verträge, insbesondere des Schutzes der Rechte am geistigen Eigentum nach dem TRIPs-Übereinkommen, verstoßen.

    Zur Stützung ihres Antrags erheben die Klägerinnen ferner eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 sowie gegen die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8.

    Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 sei die Grundlage der angefochtenen Artikel 3 und 4 Absatz 2 sowie des Anhangs II der Verordnung Nr. 2032/2003 und stelle den Grundsatz auf, dass notifizierte Wirkstoffe und Produktartkombinationen von jeder anderen Firma, die weder Zugang zu den geschützten Daten der Klägerinnen noch einen entsprechenden Datensatz entwickelt habe, frei in den Verkehr gebracht werden könnten. Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 lasse die Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 98/8 unberücksichtigt, und die Beklagte habe ihr Ermessen missbraucht und keine Befugnis zum Erlass dieser Vorschrift gehabt.

    Die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 stünden in Zusammenhang mit Artikel 3 und Anhang II der Verordnung Nr. 2032/2003, die angefochten würden. Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 98/8 sei rechtswidrig, da er eine diskriminierende Unterscheidung zwischen Wirkstoffen, die vor dem 14. Mai 2000 im Verkehr gewesen seien, und solchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Verkehr gewesen seien, vornehme und damit unlauteren Wettbewerb verursache. Die Artikel 9 Buchstabe a, 10 Absatz 3, 11 und 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 seien ferner unvereinbar mit anderen Vorschriften dieser Richtlinie. Insbesondere stellten sie — im Widerspruch zu den Artikeln 12 und 27 der Richtlinie — keine transparente Verbindung zwischen den Klägerinnen und den von ihnen notifizierten Wirkstoffen oder Produktartkombinationen her. Schließlich solle Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8 für rechtswidrig erklärt werden, damit die Mitgliedstaaten nicht mehr ihre zuvor geltenden Rechtsvorschriften anwenden dürften, um Registrierungen von Biozid-Produkten aufrechtzuerhalten, für die keine Notifizierung auf Gemeinschaftsebene vorliege.


    (1)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (ABl. L 228, S. 6).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (ABl. L 307, S. 1).

    (4)  Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. L 262, S. 201).


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