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Document 62004TA0359

Rechtssache T-359/04: Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 — British Aggregates u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich — Freistellung für Nordirland — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Ernsthafte Schwierigkeiten — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen)

ABl. C 288 vom 23.10.2010, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/28


Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 — British Aggregates u. a./Kommission

(Rechtssache T-359/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf Granulat im Vereinigten Königreich - Freistellung für Nordirland - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Ernsthafte Schwierigkeiten - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen)

(2010/C 288/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: British Aggregates Association (Lanmark, Vereinigtes Königreich), Healy Bros. Ltd (Middleton, Irland) und David K. Trotter & Sons Ltd (Prozessbevollmächtigte: C. Pouncey, Solicitor, und Rechtsanwalt L. Van den Hende)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Flett und T. Scharf)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich vertreten durch M. Bethell, dann durch E. Jenkinson und I. Rao und zuletzt durch S. Ossowski im Beistand von M. Hall und G. Facenna, Barristers)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 1614 final der Kommission vom 7. Mai 2004, keine Einwände gegen die Änderung der in Nordirland geltenden Freistellung von der Granulatabgabe im Vereinigten Königreich zu erheben

Tenor

1.

Die Entscheidung C(2004) 1614 final der Kommission vom 7. Mai 2004, keine Einwände gegen die Änderung der in Nordirland geltenden Freistellung von der Granulatabgabe im Vereinigten Königreich zu erheben, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der British Aggregates Association, der Healy Bros. Ltd und der David K. Trotter & Sons Ltd.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 284 vom 20.11.2004.


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