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Document 62003TO0131
Order of the Court of First Instance (Second Chamber) of 27 July 2004.#Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM).#Community trade mark - Court procedure - Substitution of one party to the dispute - Transfer of rights from the holder of an earlier trade mark.#Case T-131/03.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 27. Juli 2004.
Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Wechsel einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte des Inhabers einer Marke.
Rechtssache T-131/03.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 27. Juli 2004.
Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Gemeinschaftsmarke - Gerichtliches Verfahren - Wechsel einer Partei des Rechtsstreits - Übertragung der Rechte des Inhabers einer Marke.
Rechtssache T-131/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-03019
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:247
Rechtssache T-131/03
Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co.
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Gerichtliches Verfahren – Wechsel einer Partei des Rechtsstreits – Übertragung der Rechte des Inhabers einer Marke“
Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juli 2004
Leitsätze des Beschlusses
Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Gemeinschaftsrichter – Übertragung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums – Ersetzung des früheren Rechtsinhabers durch dessen Rechtsnachfolger – Notwendigkeit eines Beschlusses des Gerichts
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 115 und 116; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 63)
Im Fall der Abtretung eines Rechts des geistigen Eigentums, das von einer Klage gegen die in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren ergangene Entscheidung einer Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) betroffen ist, kann durch Beschluss zugelassen werden, dass der neue Inhaber dieses Rechts, der Rechtsnachfolger der Partei vor der Beschwerdekammer ist, anstelle des Zedenten in das Verfahren vor dem Gericht eintritt, sofern der frühere Rechtsinhaber nicht widerspricht und das Gericht den Parteiwechsel nach Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten als angemessen ansieht.
Da die Satzung des Gerichtshofes und die Verfahrensordnung des Gerichts keine Bestimmungen enthalten, die den Eintritt einer Partei anstelle einer anderen in den Rechtsstreit ausdrücklich regeln, sind die Verfahrensbestimmungen der Artikel 115 und 116 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden. Insbesondere hat der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit in der Lage anzunehmen, in der sich dieser zur Zeit des Parteiwechsels befindet.
(vgl. Randnrn. 8-9)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
27. Juli 2004(1)
„Gemeinschaftsmarke – Gerichtliches Verfahren – Wechsel einer Partei des Rechtsstreits – Übertragung der Rechte des Inhabers einer Marke“
In der Rechtssache T-131/03 Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co., Gerolstein (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Ebert-Weidenfeller,Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch U. Pfleghar und G. Schneider als Bevollmächtigte,Beklagter,
andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:Kerry Group plc, Tralee (Irland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Neuwald, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Februar 2003 (Sache R 275/2002-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Gerolsteiner Brunnen GmbH & Co. und der Kerry Group plcerlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
folgenden
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:|
Der Kanzler |
Der Präsident |
|
H. Jung |
J. Pirrung |