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Dokument 62003TJ0388

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2009.
Deutsche Post AG und DHL International gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Zulässigkeit - Ernsthafte Schwierigkeiten.
Rechtssache T-388/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00199

Identyfikator ECLI: ECLI:EU:T:2009:30

Rechtssache T‑388/03

Deutsche Post AG und DHL International

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Ernsthafte Schwierigkeiten“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der ohne Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG)

2.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Zulässige Klage – Recht, sich auf alle in Art. 230 Abs. 2 EG aufgezählten Rechtswidrigkeitsgründe zu berufen

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG und 230 Abs. 4 EG)

3.      Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt

(Art. 88 Abs. 2 und 3 EG)

4.      Vorabentscheidungsverfahren – Auslegung – Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen – Rückwirkung – Grenzen – Rechtssicherheit

(Art. 87 Abs. 1 EG und 234 EG)

1.      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten.

Deshalb ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage erreichen möchte, dass die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte gewahrt werden.

Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird.

Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt nicht schon in dem bloßen Umstand, dass die fragliche Entscheidung geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass die betroffenen Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten dieser Entscheidung stehen.

(vgl. Randnrn. 42, 44, 48)

2.      Ein Kläger kann sich, wenn er ereichen möchte, dass die ihm nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehenden Verfahrensrechte gewahrt werden, auf jeden der in Art. 230 Abs. 2 EG aufgezählten Gründe berufen, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und letztlich die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG bezogen sind. Dagegen ist das Gericht hinsichtlich dieser Phase des Verfahrens der Prüfung einer Beihilfe durch die Kommission nicht befugt, über das Bestehen einer Beihilfe oder ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden.

Somit sind Klagegründe, die auf eine Entscheidung des Gerichts über das Bestehen einer staatlichen Beihilfe oder ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt abzielen, als unzulässig zurückzuweisen. Dagegen sind alle Klagegründe, mit denen gezeigt werden soll, dass die Kommission das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG hätte eröffnen müssen, zulässig.

(vgl. Randnrn. 66-67)

3.      Das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt. Der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten ist seinem Wesen nach objektiv. Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügte, als sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußerte. Somit kann die Tatsache, dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als eine erste Prüfung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG erfordert, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG verlangten. Ebenso stellt es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten dar, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war.

(vgl. Randnrn. 88, 92, 94-95)

4.      Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof beschränkt sich darauf, zu erläutern und zu verdeutlichen, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden und angewandt werden müssen. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor dem betreffenden Urteil entstanden oder begründet worden sind; nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit dazu veranlasst sehen, für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine derartige Einschränkung kann freilich nur in dem Urteil selbst, mit dem über die begehrte Auslegung entschieden wird, zugelassen werden. Diese sich aus einer Rechtsprechung, die insbesondere die Pflicht des nationalen Gerichts zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, ergebenden Erwägungen gelten sinngemäß für die Gemeinschaftsorgane, wenn diese ihrerseits Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, die später vom Gerichtshof ausgelegt werden.

Da der Gerichtshof die Tragweite seines Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark, C‑280/00, zeitlich nicht begrenzt hat, sind die sich daraus ergebenden Kriterien für die Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG in vollem Umfang auf die Sach- und Rechtslage in einer Rechtssache übertragbar, wie sie sich für die Kommission bei Erlass ihrer Entscheidung vor Verkündung des genannten Urteils darstellte.

Folglich ist eine Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht einzuleiten, für nichtig zu erklären, wenn die Kommission keine Prüfung vorgenommen hat, die ihr die Feststellung erlaubt, ob die Höhe des an ein öffentliches Unternehmen geleisteten Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden war, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(vgl. Randnrn. 112-114,119)







URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Februar 2009(*)

„Staatliche Beihilfen – Entscheidung, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit – Ernsthafte Schwierigkeiten“

In der Rechtssache T‑388/03

Deutsche Post AG mit Sitz in Bonn (Deutschland),

DHL International mit Sitz in Diegem (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und M. Niejahr als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA, des belgischen öffentlichen Postunternehmens, getroffene Maßnahmen zu erheben,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2008

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die La Poste SA (im Folgenden: La Poste) ist das öffentliche Unternehmen, das mit dem Universalpostdienst in Belgien betraut ist. Im Zuge der Liberalisierung des Postmarkts trat La Poste am 1. Oktober 1992 die Rechtsnachfolge der Régie des Postes an, die unmittelbar dem belgischen Postministerium unterstellt gewesen war. Seitdem ist La Poste ein zu 100 % vom belgischen Staat gehaltenes eigenständiges öffentliches Unternehmen.

2        Die Gemeinwohlaufgaben von La Poste, ihre Tarifierung, die Verhaltensregeln gegenüber den Nutzern und die Subventionen sind durch Gesetz bestimmt und in einem mit dem Staat abgeschlossenen „contrat de gestion“ (im Folgenden: Betreibervertrag) im Einzelnen aufgeführt. So wurden seit 1992 vier Betreiberverträge zwischen dem Staat und La Poste geschlossen.

3        Neben ihrer Funktion als Betreiber des Universalpostdienstes ist La Poste mit zahlreichen anderen Gemeinwohlaufgaben betraut wie Grundtätigkeiten der Banken, die jedermann angeboten werden, dem Pressevertrieb zu ermäßigten Tarifen, der Zustellung der Wahlunterlagen, der Auszahlung von Renten zu Hause, dem Verkauf von Fischereierlaubnissen und der Einziehung von Geldbußen. Der Betreibervertrag regelt insbesondere den Ausgleich der Nettomehrkosten der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen).

4        La Poste erzielt 84 % ihres Umsatzes im Bereich des Universalpostdienstes. Der Bereich Expresspakete stellt 4 % ihres Umsatzes dar, was einem Marktanteil von 18 % in diesem Bereich entspricht.

5        Die Klägerinnen, die Deutsche Post AG und ihre belgische Tochtergesellschaft DHL International SA (zusammen im Folgenden: DP-Gruppe), sind im Postdienstbereich und vor allem auf dem Markt für Expresspaketdienste tätig. Die DP-Gruppe hat am belgischen Markt für Expresspaketdienste einen Anteil von 35 % bis 45 %.

 Vorprüfungsverfahren

6        Im Jahr 1999 fasste der belgische Staat den grundsätzlichen Beschluss, La Poste einen finanziellen Beitrag zu gewähren, der von der Aufstellung eines von den Verwaltungsorganen des Unternehmens gebilligten und mit einem Sozialplan koordinierten Unternehmensplans abhängig gemacht wurde. Dieser am 28. Juni 2002 verabschiedete Unternehmensplan, der darauf abzielte, die Produktivität und die Rentabilität des Unternehmens zu steigern, die Qualität der angebotenen Dienstleistungen zu verbessern und neue Tätigkeiten zu entwickeln, umfasste erhebliche Investitionen.

7        Am 8. Oktober 2002 stimmte die belgische Regierung einer Erhöhung des Kapitals von La Poste um 297,5 Mio. Euro zu. Diese Kapitalerhöhung sollte in Form der Zeichnung einer Kapitalerhöhung durchgeführt werden und durch das Kapital repräsentierende Aktien, die die gleichen Rechte wie die bereits ausgegebenen Aktien begründeten, vergütet werden.

8        Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 meldete das Königreich Belgien bei der Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EG eine geplante Erhöhung des Kapitals von La Poste um 297,5 Mio. Euro an. Die Kommission und die belgischen Behörden hielten drei Besprechungen ab, und zwar am 12. Dezember 2002, 6. Februar und 3. April 2003, und wechselten mehrere Schreiben.

9        Nachdem den Klägerinnen durch eine Erklärung des belgischen Ministers für das Fernmeldewesen vom 1. Juli 2003 und einen Bericht der belgischen Zeitung Le Soir vom 14. Juli 2003 bekannt geworden war, dass ein Prüfungsverfahren stattfand, ersuchten sie die Kommission per Telefax vom 22. Juli 2003, eingegangen am 23. Juli 2003, um Auskunft über den Stand des Verfahrens, um sich daran gegebenenfalls nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) zu beteiligen.

10      Am 23. Juli 2003 beschloss die Kommission, nach dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände zu erheben (Entscheidung C[2003] 2508 fin, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da die angemeldete Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle.

 Angefochtene Entscheidung

11      In der angefochtenen Entscheidung legt die Kommission die Argumentation der belgischen Behörden zu der von ihnen geplanten Erhöhung des Kapitals von La Poste dar. Danach tragen die belgischen Behörden vor, sie hätten sich die Sichtweise eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zu eigen gemacht. Die Einlage füge sich in ein Programm von Maßnahmen zur Steigerung der Produktivität des Unternehmens im Zusammenhang mit der Öffnung der Postmärkte ein und bezwecke die Stärkung von dessen Eigenkapital, wobei eine Investitionsrendite erwartet werde. Die Wachstumsaussichten des Unternehmens bei seinen neuen Tätigkeiten seien realistisch.

12      Im Übrigen seien die belgischen Behörden der Ansicht, dass La Poste seit 1992 für bestimmte ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Posttätigkeiten, Banktätigkeiten für Personen ohne Bankkonto) Kosten habe tragen müssen, die durch die staatlichen Zuschüsse nur zum Teil kompensiert worden seien. Auch die für vier Fünftel der Beschäftigten von La Poste geltende Statutsregelung (Zahlung der Pensionen von 1992 bis 1997 anstelle von Beitragszahlungen) sowie die Praxis des Vorruhestands hätten erhebliche Mehrkosten verursacht.

13      Bei ihrer rechtlichen Beurteilung der angemeldeten Maßnahme geht die Kommission von der Feststellung aus, dass La Poste vom Staat durch die einzelnen Betreiberverträge spezifische Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse übertragen worden seien, die ihren Gemeinwohlaufgaben entsprächen. Nach der Rechtsprechung stellten staatliche Ausgleichsmaßnahmen zugunsten von La Poste keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar, wenn sie nicht über die Nettomehrkosten ihrer gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen hinausgingen. Sofern diese Ausgleichsmaßnahmen allerdings staatliche Beihilfen darstellen sollten, seien diese jedoch nach Art. 86 Abs. 2 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

14      In der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, vor der Beurteilung der angemeldeten Maßnahme habe sie sich vergewissert, dass zugunsten von La Poste nach deren Umwandlung in ein eigenständiges öffentliches Unternehmen keine Maßnahmen ergangen seien, die nach Art. 87 EG als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen eingestuft werden könnten. Im Rahmen dieser Prüfung stellt sie folgende sechs Maßnahmen fest: Befreiung von der Zahlung der Körperschaftsteuer, Umwandlung einer Pensionsrückstellung in Höhe von 100 Mio. Euro im Jahr 1997, Möglichkeit, für aufgenommene Kredite staatliche Garantien in Anspruch zu nehmen, Befreiung von der Grundsteuer für einem Gemeinwohlauftrag dienende Immobilien, Überkompensation der Finanzdienstleistungen von allgemeinem Interesse im ersten Betreibervertrag (1992–1997) und zwei nicht angemeldete Erhöhungen des Kapitals im Jahr 1997 um insgesamt 62 Mio. Euro. Außerdem stellt die Kommission Unterkompensationen der Nettomehrkosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen fest.

15      Diese sechs Maßnahmen seien zuerst zu beurteilen, da von ihnen die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Kapitalerhöhung abhänge.

 Erste Maßnahme: Befreiung von der Zahlung der Körperschaftsteuer

16      Nach der Feststellung, dass La Poste von 1992 bis 2002 einen kumulierten Nettoverlust in Höhe von 238,4 Mio. Euro verzeichnet habe, befindet die Kommission, dass diese Maßnahme für diesen Zeitraum nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne, da sie keine Übertragung von staatlichen Mitteln zur Folge gehabt habe.

 Zweite Maßnahme: Umwandlung der Pensionsrückstellung im Jahr 1997

17      Die Kommission stellt fest, dass 1992 bei der Umwandlung von La Poste in ein eigenständiges Unternehmen Pensionsrückstellungen in Höhe von 100 Mio. Euro gebildet worden seien, um einen Teil der Pensionszahlungen für von den Angestellten zwischen 1972 und 1992 erworbene Ansprüche zu decken. Im Gegenzug seien La Poste für den Gemeinwohlauftrag notwendige und daher unveräußerliche Immobilien übertragen worden. Diese Rückstellung, die seit ihrer Bildung nie in Anspruch genommen worden sei, sei 1997 bei der Anpassung der Regelung der Pensionen der beamteten Postbediensteten an die allgemeine Regelung in eine Neubewertungsrücklage umgewandelt worden. Da die Umwandlung der Pensionsrückstellungen La Poste keinen Vorteil verschafft habe, sieht die Kommission in dieser Maßnahme keine staatliche Beihilfe.

 Dritte Maßnahme: Staatliche Garantie für aufgenommene Kredite

18      Die Kommission stellt fest, dass La Poste wie die Régie des Postes die Möglichkeit behalten habe, für von ihr aufgenommene Darlehen eine staatliche Garantie in Anspruch zu nehmen, und dass sie, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, eine jährliche Prämie von 0,25 % an den Staat zahlen müsse. Da La Poste von dieser Möglichkeit seit 1992 nie Gebrauch gemacht habe, befindet die Kommission, dass ihr keine Vergünstigung gewährt worden sei und dass diese Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle.

 Vierte Maßnahme: Befreiung von der Grundsteuer für einem Gemeinwohlauftrag dienende Immobilien

19      Die Kommission stellt fest, dass La Poste von der Zahlung der Grundsteuer für Grundstücke, deren Eigentümer sie sei und die einem Gemeinwohlauftrag dienten, befreit sei. Sie befindet, dass diese Befreiung von der Grundsteuer, die La Poste grundsätzlich einen finanziellen Vorteil verschaffe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen könne.

 Fünfte Maßnahme: Überkompensation der Finanzdienstleistungen von allgemeinem Interesse im ersten Betreibervertrag (1992–1997)

20      Die Kommission befindet, dass die getrennte Rechnungslegung für den Zeitraum 1992–1997 erkennen lasse, dass der Staat an La Poste für Finanzdienstleistungen von allgemeinem Interesse eine Überkompensation geleistet habe, und dass diese Überkompensation eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen könne.

 Sechste Maßnahme: Nicht angemeldete Erhöhungen des Kapitals im Jahr 1997 um insgesamt 62 Mio. Euro

21      Die Kommission befindet, dass diese beiden zum Ausgleich einer unzureichenden Kompensation der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen bestimmten Kapitalerhöhungen vom März und vom Dezember 1997 staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellen könnten.

22      Sodann prüft die Kommission die Maßnahmen, die möglicherweise staatliche Beihilfen darstellen (Maßnahmen 4 bis 6), im Hinblick auf Art. 86 Abs. 2 EG. Nach Saldierung der diesen drei Maßnahmen entsprechenden Überkompensationen und der von ihr selbst festgestellten Unterkompensationen der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass eine Unterkompensation der Nettomehrkosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen bleibe und dass deshalb die drei geprüften Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten.

23      Desgleichen befindet die Kommission, dass die angemeldete Kapitalerhöhung, da die Unterkompensation der Nettomehrkosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Zeitraum 1992–2002 über ihrem Betrag liege, als solche keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstelle, weil sie La Poste keinen Vorteil verschaffe. Die Kommission entscheidet daher, keine Einwände gegen diese Maßnahme zu erheben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

24      Mit Klageschrift, die am 27. November 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

25      Mit besonderem Schriftsatz, der am 18. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

26      Am 14. April 2004 haben die Klägerinnen ihre Stellungnahme zu dieser Unzulässigkeitseinrede eingereicht.

27      Mit Beschluss des Gerichts vom 15. Dezember 2004 ist die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten worden.

28      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

30      Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist darauf gestützt, dass den Klägerinnen die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse fehle.

 Zur Klagebefugnis

–       Vorbringen der Parteien

31      Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, da die Klägerinnen nicht individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG seien.

32      Erstens führt sie in ihren, vor dem Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737), abgegebenen Stellungnahmen aus, die Rechtsprechung verlange als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage eines Wettbewerbers des Begünstigten gegen eine nach dem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG ergangene Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben, dass die Stellung des Klägers auf dem betreffenden Markt durch die Beihilfe spürbar beeinträchtigt werde (Urteile des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnrn. 20 bis 26, und vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 19).

33      Zweitens betreffe die angefochtene Entscheidung die Klägerinnen, sofern sie sie überhaupt irgendwie betreffe, nicht individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG und der mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, Slg. 1963, 213), begründeten Rechtsprechung, da sie von der angefochtenen Entscheidung nicht stärker betroffen seien als alle anderen Unternehmen, die mit der Begünstigten auf dem einen oder anderen Markt, auf dem sie tätig sei, in einem Wettbewerbsverhältnis stünden.

34      Das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission beziehe sich in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung auf das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen einem Unternehmen der DP-Gruppe und La Poste, sei unerheblich, da dieser Umstand im beschreibenden Teil der angefochtenen Entscheidung erwähnt werde und daran keinerlei Rechtsfolge geknüpft werde. Die genehmigten Beihilfen hätten nichts mit den in Randnr. 27 der angefochtenen Entscheidung genannten Geschäftsbereichen zu tun, die für La Poste nahezu bedeutungslos seien.

35      Schließlich hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klage nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, sowie vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) nicht zulässig sei, da die Klägerinnen die Verletzung ihrer Verfahrensgarantien nur in sehr allgemeiner Weise geltend gemacht hätten und in ihren Anträgen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und nicht die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens verlangten. Damit ihre Klage zulässig sei, hätten die Klägerinnen dartun müssen, dass sie durch die angefochtene Entscheidung spürbar beeinträchtigt seien.

36      Die Klägerinnen tragen zunächst vor, dass die Rechtsprechung den Wettbewerbern eines Beihilfeempfängers gegen die Entscheidung der Kommission, mit der am Ende des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt werde, ein Anfechtungsrecht zuerkenne (Urteile des Gerichtshofs Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 20 bis 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 15 bis 20, und vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 45). Nach dieser Rechtsprechung seien vom Verwaltungsverfahren betroffene Unternehmen klagebefugt, wenn die Kommission das Verfahren im Stadium des Vorprüfungsverfahrens abschließe, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, da diese Unternehmen ohne eine solche Klagebefugnis nicht die Beachtung der auf das förmliche Prüfungsverfahren bezogenen Verfahrensgarantien durchsetzen könnten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 24, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, und Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 40).

37      Die Klägerinnen hätten bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung am 22. Juli 2003 bei der Kommission beantragt, als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h und 20 der Verordnung Nr. 659/1999 berücksichtigt zu werden. Mit dem Erlass der streitigen Entscheidung am 23. Juli 2003 habe sich die Kommission über diesen Antrag hinweggesetzt und sie so ihrer Verfahrensrechte beraubt.

38      Ferner verzerrten die durch die angefochtene Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Maßnahmen den Wettbewerb zu ihren Lasten, da sie als direkte Wettbewerber von La Poste auf dem belgischen Markt und vor allem im Bereich Expresszustellung von Paketen tätig seien. Zur Stützung dieses Vorbringens tragen sie vor, dass die DP-Gruppe in Belgien in dem Geschäftsjahr vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung einen konsolidierten Gesamtumsatz in Höhe von 124,8 Mio. Euro erzielt habe, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich auf das unmittelbare Wettbewerbsverhältnis zwischen der DP-Gruppe und La Poste verweise, dass die Klägerinnen am belgischen Markt im Bereich Expresszustellung von Paketen und Dokumentendienste einen Anteil von 35 % bis 45 % hätten (Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt [Fall IV/M.2908 – Deutsche Post/DHL (II)], Randnr. 23), während La Poste in diesem Bereich lediglich einen Marktanteil in Höhe von 18 % besitze, und dass auf den liberalisierten Postmärkten in Belgien lediglich eine internationale Spitzengruppe von vier Unternehmen tätig sei, nämlich DHL/DPAG, UPS, TPG/TNT und FedEx (Entscheidung Deutsche Post/DHL, Randnr. 26).

–       Würdigung durch das Gericht

39      Gemäß Art. 230 Abs. 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine Entscheidung, die an eine andere Person gerichtet ist, Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

40      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine andere Person als der Adressat einer Entscheidung nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender tatsächlicher Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer derartigen Entscheidung (Urteile Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, S. 238, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33).

41      Geht es um eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen, so ist im Rahmen des in Art. 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission zu unterscheiden zwischen der Phase der Vorprüfung der Beihilfen nach Art. 88 Abs. 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Art. 88 Abs. 2 EG geregelten Hauptprüfungsphase. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gegebenheiten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

42      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Art. 88 Abs. 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 23, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 17, Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 40, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35). Deshalb ist eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG erhoben wird, zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 23 bis 26, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 17 bis 20, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 35).

43      Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, die somit gemäß Art. 230 Abs. 4 EG Nichtigkeitsklage erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 41, sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 36).

44      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der bloße Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss dann dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne der Rechtsprechung zukommt, die mit dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Plaumann begründet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 37).

45      Vorliegend machen die Klägerinnen sieben Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügen sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Kommission ihnen nur eine nicht vertrauliche Fassung der angefochtenen Entscheidung zur Verfügung gestellt habe, in der die meisten Zahlen unter Berufung auf den Grundsatz des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen geschwärzt gewesen seien. Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG, der darin liege, dass die Kommission beschlossen habe, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht zu eröffnen, obwohl sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei. Mit dem dritten, dem vierten und dem fünften Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission vor, die in der Befreiung von der Körperschaftsteuer, der Umwandlung einer Rückstellung und der Gewährung der Möglichkeit, eine staatliche Garantie für Kredite in Anspruch zu nehmen, bestehenden Maßnahmen unzureichend oder unvollständig geprüft und nicht als staatliche Beihilfen eingestuft zu haben. Mit dem sechsten Klagegrund beanstanden die Klägerinnen die Methode und das Ergebnis der von der Kommission vorgenommenen Saldierung der Überkompensationen mit den Unterkompensationen der Mehrkosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen. Schließlich machen die Klägerinnen mit dem siebten Klagegrund geltend, dass die Kommission entgegen den im Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), aufgestellten Grundsätzen nicht überprüft habe, ob die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht worden seien.

46      Die Klägerinnen wenden sich somit sowohl gegen die Weigerung der Kommission, das förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen, als auch gegen die Begründetheit der angefochtenen Entscheidung, so dass erstens ihre Klagebefugnis für die Anfechtung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung und zweitens ihre Klagebefugnis für die Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte zu untersuchen ist, um festzustellen, ob ihre Klage zulässig ist.

47      Erstens weisen die Klägerinnen nicht nach, dass ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt werden könnte.

48      Eine solche spürbare Beeinträchtigung liegt nämlich nicht schon in dem bloßen Umstand, dass die fragliche Entscheidung geeignet ist, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass die betroffenen Unternehmen in irgendeiner Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten dieser Entscheidung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnr. 7). Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des durch die fragliche Maßnahme begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. Mai 2000, Comité d’entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C‑106/98 P, Slg. 2000, I‑3659, Randnrn. 40 und 41).

49      Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Besonderheit ihrer wettbewerblichen Situation auf dem belgischen Postmarkt darzutun, sondern lediglich geltend gemacht, dass sie zu einer Gruppe von einigen Unternehmen gehörten, die auf dem betreffenden Markt tätig seien. Im Übrigen reicht der bloße Umstand, dass die Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung namentlich genannt sind, nicht aus, um eine spürbare Beeinträchtigung der Klägerinnen durch die zugunsten von La Poste getroffenen und mit der angefochtenen Entscheidung genehmigten Maßnahmen darzutun, denn die Kommission weist an den einschlägigen Stellen lediglich darauf hin, dass der belgische Postmarkt im Vergleich zu den Postmärkten anderer Mitgliedstaaten relativ offen sei, da La Poste im Bereich Expresszustellung von Paketen lediglich einen Marktanteil von 18 % habe, während dieser Markt im Übrigen von internationalen Marktteilnehmern bedient werde, und dass die Gewinnmarge von La Poste beim hauptsächlich in der Briefbeförderung bestehenden traditionellen Postdienst viel geringer sei als die des niederländischen Postbetreibers TPG oder der Deutsche Post World Net (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, Slg. 2004, II‑1565, Randnrn. 39 bis 41).

50      Schließlich haben die Klägerinnen Zahlenangaben zu ihrem behaupteten Marktanteil im Bereich Expresszustellung von Paketen in Belgien vorgetragen.

51      Diese Angaben sind jedoch als solche nicht geeignet, um darzutun, dass ihre Wettbewerbsstellung gegenüber derjenigen der anderen Wettbewerber von La Poste durch die angefochtene Entscheidung spürbar beeinträchtigt wird.

52      Dagegen sind die Klägerinnen als unmittelbare Wettbewerber von La Poste auf dem Markt für die Expresszustellung von Paketen Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG.

53      Zweitens ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen mit ihrer Klage tatsächlich die sich aus Art. 88 Abs. 2 EG ergebenden Verfahrensrechte verteidigen wollen.

54      Insoweit ist daran zu erinnern, dass das Gericht das Vorbringen eines Klägers anhand seines Inhalts und nicht anhand seiner rechtlichen Einordnung auszulegen hat (Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 1961, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Slg. 1961, 613). Somit kann es anderweitiges Vorbringen eines Klägers darauf untersuchen, ob es auch Gesichtspunkte zur Stützung eines Klagegrundes enthält, mit dem der Kläger ausdrücklich das Vorliegen von Bedenken geltend macht, die die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten (Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnrn. 141, 148, 155, 161 und 167, sowie vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T‑254/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48). Dagegen ist es nicht Sache des Gerichts, die Klage eines Klägers, der ausschließlich die Begründetheit einer Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellt, dahin auszulegen, dass mit ihr in Wirklichkeit die Wahrung der vom Kläger aus Art. 88 Abs. 2 EG abgeleiteten Verfahrensrechte bezweckt wird, wenn er nicht ausdrücklich einen darauf abzielenden Klagegrund vorgebracht hat. In einem solchen Fall würde die Auslegung des Vorbringens zu einer Neubestimmung des Streitgegenstands führen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 44 und 47, sowie Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 25). Das Gericht muss sich dabei zumindest auf ein Vorbringen des Klägers stützen, das den Schluss zulässt, dass dieser im Wesentlichen die Wahrung seiner Verfahrensrechte bezweckt.

55      Die Klägerinnen machen mit ihrem zweiten Klagegrund ausdrücklich geltend, dass die von ihnen aus Art. 88 Abs. 2 EG hergeleiteten Verfahrensrechte beim Erlass der angefochtenen Entscheidung verletzt worden seien.

56      Zudem geht aus der Klageschrift hervor, dass der dritte, der vierte, der fünfte und der siebte Klagegrund Gesichtspunkte enthalten, die den zweiten Klagegrund stützen, da die Klägerinnen mit ihnen geltend machen, dass die Prüfung durch die Kommission unzureichend und unvollständig gewesen sei und dass das förmliche Prüfungsverfahren hätte eröffnet werden müssen (Randnrn. 29, 37, 41 und 42 der Klageschrift). Auch der siebte Klagegrund, mit dem beanstandet wird, dass nicht überprüft worden sei, ob die gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht worden seien, spricht einen Aspekt an, mit dem sich möglicherweise dartun lässt, dass die Kommission das förmliche Prüfungsverfahren hätte eröffnen müssen. Folglich wollen die Klägerinnen mit diesen Klagegründen, die zeigen sollen, dass die fraglichen Maßnahmen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nicht angemessen geprüft werden konnten, auch geltend machen, dass die von ihnen aus Art. 88 Abs. 2 EG hergeleiteten Verfahrensrechte bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung verletzt wurden.

57      Aus alledem folgt, dass die Klägerinnen klagebefugt sind.

 Zum Rechtsschutzinteresse

–       Vorbringen der Parteien

58      Die Kommission trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerinnen kein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hätten. Denn nach der Rechtsprechung müsse ein Kläger immer nachweisen, dass er ein eigenes Rechtsschutzinteresse habe. Die Frage, ob ein solches Interesse vorliege, sei unter Berücksichtigung des Gegenstands der Klage zu beurteilen.

59      Im vorliegenden Fall liefen die Klägerinnen im Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung Gefahr, dass die Entscheidung 2002/753/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 über Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Deutschen Post AG (ABl. L 247, S. 27), in der diese Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt würden, bestätigt werde.

60      Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sie mit ihrer Klage ihre Interessen als unmittelbare Wettbewerberinnen von La Poste, der Empfängerin der fraglichen Beihilfe, zu wahren suchten und dass ihre Klage vollkommen unabhängig von anderen Rechtsstreitigkeiten sei, an denen sie vor dem Gericht etwa beteiligt seien.

–       Würdigung durch das Gericht

61      Im Fall einer Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen sieht der EG-Vertrag nur im Rahmen der in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Hauptprüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 22, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 16, Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 38, und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 34).

62      Als Beteiligte im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG haben die Klägerinnen ein Interesse an der Nichtigerklärung der nach dem Vorprüfungsverfahren ergangenen angefochtenen Entscheidung, da die Kommission im Fall einer solchen Nichtigerklärung nach Art. 88 EG das förmliche Prüfungsverfahren eröffnen müsste und es ihnen dadurch ermöglicht würde, Stellung zu nehmen und so die neue Entscheidung der Kommission zu beeinflussen.

63      Das Gericht darf jedoch, um festzustellen, ob die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse haben, nicht die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klagegründe mit ihrem Verteidigungsvorbringen in einem anderen Rechtsstreit vergleichen.

64      Folglich haben die Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse.

65      Die Klage ist daher zulässig, so dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist.

 Zum Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht und zur Zulässigkeit der Klagegründe

 Zum Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht

66      Zum Gegenstand der dem Gericht obliegenden Überprüfung ist festzustellen, dass sich ein Kläger, wenn er die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehen, auf jeden der in Art. 230 Abs. 2 EG aufgezählten Gründe berufen kann, soweit sie auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und letztlich die Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG bezogen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T‑157/01, Slg. 2004, II‑917, Randnr. 41). Dagegen ist das Gericht hinsichtlich dieser Phase des Verfahrens der Prüfung einer Beihilfe durch die Kommission nicht befugt, über das Bestehen einer Beihilfe oder ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Urteil vom 22. Dezember 2008, Slg. 2008, I‑0000, Nr. 71).

67      Somit sind Klagegründe, die auf eine Entscheidung des Gerichts über das Bestehen einer Beihilfe oder ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt abzielen, als unzulässig zurückzuweisen. Dies gilt in der vorliegenden Rechtssache zum einen für den sechsten Klagegrund, mit dem die von der Kommission angewandte Methode der Saldierung der Überkompensationen mit den Unterkompensationen der Mehrkosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen beanstandet wird, und zum anderen für den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund, soweit mit ihnen gezeigt werden soll, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, indem sie die geprüften Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen ansah.

68      Ebenso ist der erste Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird, für unzulässig zu erklären, da die Klägerinnen nicht nachgewiesen und nicht einmal behauptet haben, dass sie die in der nichtvertraulichen Fassung der angefochtenen Entscheidung geschwärzten Angaben benötigten, um die Kommission zur Eröffnung des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens zu veranlassen. Aus der Klageschrift geht nämlich hervor, dass sie diese Angaben lediglich dafür verwenden wollten, zu überprüfen, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, indem sie die geprüften Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen ansah.

69      Dagegen können der zweite Klagegrund – Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG – sowie der dritte, der vierte und der fünfte Klagegrund, soweit mit ihnen dargetan werden soll, dass die von der Kommission in der Vorprüfungsphase vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war, vom Gericht geprüft werden.

 Zur Zulässigkeit des Klagegrundes, die von der Kommission vorgenommene Prüfung sei im Hinblick auf die im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien unzureichend

70      Da die Kommission geltend macht, es handele sich um neues Vorbringen, ist die Zulässigkeit des siebten Klagegrundes zu prüfen, soweit damit dargetan werden soll, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung im Hinblick auf die im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellten Kriterien unzureichend sei.

71      Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden [können], es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind“. Dagegen muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (Urteil des Gerichts vom 9. März 1999, Hubert/Kommission, T‑212/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑41 und II‑185, Randnr. 87, und Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T‑110/98, Slg. 2000, II‑2971, Randnr. 24).

72      In der vorliegenden Rechtssache tragen die Klägerinnen in der Erwiderung unter der Überschrift „Verstoß gegen die ‚Altmark…‘‑Kriterien“ vor, die Kommission habe sich auf eine unrichtige Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe gestützt, und machen Ausführungen, mit denen sie dartun wollen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht wie im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) vorgesehen geprüft habe, ob die vom belgischen Staat kompensierten Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens entsprächen oder unter diesen Kosten lägen. Sie wollen damit geltend machen, dass die Kommission anhand der von ihr im Rahmen des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG vorgenommenen Untersuchung am Ende der Vorprüfung die Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des La Poste vom belgischen Staat gewährten Ausgleichs nicht habe ausräumen können.

73      Es ist festzustellen, dass dieser Klagegrund mit dem zweiten Klagegrund – Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG und Notwendigkeit der Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG – in engem Zusammenhang steht. Mit dem Vorbringen, die Kommission habe nicht über hinreichende Informationen verfügt, um feststellen zu können, ob die Gemeinwohlaufträge zu angemessenen Kosten erbracht worden seien, wollen die Klägerinnen zeigen, dass die Kommission das förmliche Prüfungsverfahren hätte eröffnen müssen. Unter diesen Umständen ist dieser Klagegrund, da er implizit Teil des zweiten Klagegrundes ist, als zulässig anzusehen.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

–       Zum zweiten Klagegrund: Notwendigkeit der Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG

74      Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission habe dadurch, dass sie beschlossen habe, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht zu eröffnen, gegen Art. 88 Abs. 3 EG verstoßen. Nach der Rechtsprechung sei die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, auf ernste Schwierigkeiten stoße und wenn sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich dieser Beurteilung der Vereinbarkeit bei der ersten Prüfung aus dem Weg habe räumen können (Urteil des Gerichtshofs vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission, C‑204/97, Slg. 2001, I‑3175, Randnrn. 33 bis 35). Im vorliegenden Fall zeigten die übermäßig lange Dauer des Vorprüfungsverfahrens, der Umfang der im Rahmen des Verfahrens zu behandelnden Fragen und der Inhalt der dazu auf Anforderung des Gerichts von der Kommission vorgelegten Unterlagen, dass die Eröffnung eines förmlichen Prüfungsverfahrens geboten gewesen sei.

75      Außerdem ergebe sich aus Randnr. 35 des Urteils Portugal/Kommission (oben in Randnr. 74 angeführt), dass die Kommission verpflichtet sei, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von Dritten, insbesondere von den durch die Gewährung der Beihilfe in ihren Interessen verletzten Unternehmen, zur Kenntnis gebracht worden seien.

76      Schließlich könnten Auskunftsersuchen der Kommission im Vorprüfungsverfahren nur dazu dienen, die Anmeldung zu vervollständigen, und erst im förmlichen Prüfverfahren könnten umfassende Informationen gesammelt werden. Dagegen seien im vorliegenden Fall sowohl der Umfang der vorgelegten Unterlagen als auch der Bereich der Untersuchung der Kommission außerordentlich weit gewesen.

77      Die Kommission ist der Auffassung, die Klägerinnen müssten nachweisen, dass sie bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten gestoßen sei. Zudem habe das Vorprüfungsverfahren nicht übermäßig lang gedauert, und seine Dauer erkläre sich damit, dass sie zahlreiche Informationen habe zusammenstellen müssen, wobei der belgischen Regierung jedes Mal eine Frist habe eingeräumt werden müssen.

–       Zum dritten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die Kommission die Körperschaftsteuerbefreiung nicht vollständig geprüft habe

78      Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe es nur deshalb abgelehnt, diese Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen, weil La Poste im Zeitraum 1992–2002 einen Nettoverlust erlitten habe. Die Prüfung einer Maßnahme, die möglicherweise eine staatliche Beihilfe sei, sei jedoch auch unter Würdigung ihrer künftigen Wirkungen vorzunehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 10).

79      Die Kommission weist darauf hin, dass es in der angefochtenen Entscheidung nicht um die beihilferechtliche Untersuchung der Körperschaftsteuerbefreiung, sondern nur darum gehe, zu klären, ob La Poste aufgrund dieser Steuerbefreiung eine Vergünstigung erhalten habe, die bei der Saldierung der Nettomehrkosten mit der Gesamtheit der staatlichen Zuwendungen zu berücksichtigen sei.

–       Zum vierten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die Kommission die Umwandlung der Pensionsrückstellung nicht vollständig geprüft habe

80      Die Klägerinnen tragen vor, die Übertragung von Immobilien durch den belgischen Staat stelle einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil dar, auch wenn diese Immobilien unveräußerlich seien; dies habe die Kommission nicht ausreichend geprüft. La Poste habe somit unentgeltlich Immobilien erworben, wodurch ihr erhebliche Aufwendungen für den Erwerb oder die Anmietung erspart worden seien.

81      Die Kommission ist der Ansicht, La Poste sei nie eine effektive Zuwendung zur Unterstützung der Finanzierung der Pensionen ihrer Beamten zugutegekommen, sondern nur ein Buchhaltungsposten der Risikovorsorge, dem vom Staat übertragene unveräußerliche Immobilien auf der anderen Seite entsprochen hätten. Der Wegfall der Pensionsrückstellung habe La Poste keine Vorteile gebracht. Dagegen habe der Wegfall der Verpflichtungen zur Tragung der Pensionslasten der Bediensteten ab 1997 einen Vorteil dargestellt, der jedoch durch die Verpflichtung von La Poste, Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, ausgeglichen worden sei.

–       Zum fünften Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die Kommission die Möglichkeit, für aufgenommene Kredite staatliche Garantien in Anspruch zu nehmen, nicht vollständig geprüft habe

82      Die Klägerinnen tragen vor, bereits das bloße Bestehen der Möglichkeit, für Kredite eine staatliche Garantie in Anspruch zu nehmen, erschließe La Poste Finanzierungskonditionen, zu denen die anderen Unternehmen keinen Zugang hätten, und im Übrigen sei die Kommission in den Garantien der Bundesrepublik Deutschland für ihre öffentlich-rechtlichen Banken oder Garantien von Frankreich für Verbindlichkeiten der Électricité de France betreffenden Fällen ähnlichen Erwägungen gefolgt. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan, weshalb der Mechanismus zugunsten von La Poste keinen automatischen Charakter habe. Schließlich hätte die Kommission die Höhe der Jahresprämie, die La Poste dem Staat zahlen müsse, mit derjenigen vergleichen müssen, die diese zu marktüblichen Konditionen hätte entrichten müssen.

83      Nach Auffassung der Kommission stellt diese Wahlmöglichkeit, die staatliche Garantie in Anspruch zu nehmen, keine staatliche Beihilfe dar, da La Poste auf diese Garantie verzichten könne. Außerdem dürfe die bloße Wahlmöglichkeit, eine staatliche Garantie in Anspruch zu nehmen, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nicht einer tatsächlichen Garantie gleichgestellt werden.

–       Zum siebten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung im Hinblick auf die im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien unzureichend sei

84      Die Klägerinnen tragen in der Erwiderung vor, die Kommission habe das Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) unrichtig ausgelegt, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass der Ausgleich der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen nur eines der Kriterien sei, die vorliegen müssten, damit ein finanzieller Vorteil keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG darstelle. Die Kommission hätte insbesondere prüfen müssen, dass die Dienste im gemeinwirtschaftlichen Interesse zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbracht worden seien (Urteil Altmark, Randnr. 95), was im vorliegenden Fall offenbar nicht der Fall gewesen sei.

85      Die Kommission weist lediglich darauf hin, dass dieser Klagegrund unzulässig sei, da die Klägerinnen ihn nicht in der Klageschrift vorgebracht hätten.

 Würdigung durch das Gericht

–       Allgemeine Regeln für das Verfahren nach Art. 88 EG

86      Zunächst sind die allgemeinen Regeln für das vom Vertrag geschaffene System der Kontrolle staatlicher Beihilfen in Erinnerung zu rufen, wie sie in der Rechtsprechung entwickelt wurden (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 33 bis 39; Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, Gestevisión Telecinco/Kommission, T‑95/96, Slg. 1998, II‑3407, Randnrn. 49 bis 53, BP Chemicals/Kommission, T‑11/95, Slg. 1998, II‑3235, Randnrn. 164 bis 166, und vom 15. März 2001, Prayon-Rupel/Kommission, T‑73/98, Slg. 2001, II‑867, Randnrn. 39 bis 49).

87      Die im Rahmen von Art. 88 Abs. 3 EG von der Kommission vorgenommene Prüfung beabsichtigter staatlicher Beihilfen dient dazu, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen. Das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG soll die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen (siehe oben, Randnrn. 42 und 43) und außerdem die Kommission in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihrer Entscheidung umfassend über alle Umstände des Sachverhalts zu unterrichten, insbesondere durch Einholung der Stellungnahmen der betroffenen Dritten und der Mitgliedstaaten (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13). Auch wenn sie in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseröffnung gebunden ist, hat sie doch einen gewissen Spielraum bei der Ermittlung und Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um festzustellen, ob diese ernsthafte Schwierigkeiten begründen. Nach dem Zweck des Art. 88 Abs. 3 EG und ihrer Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung kann die Kommission insbesondere einen Dialog mit dem anmeldenden Staat oder mit Dritten führen, um sich etwa ergebende Schwierigkeiten im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens zu überwinden (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 45).

88      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteile Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 13, Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 29, und Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 33; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T‑49/93, Slg. 1995, II‑2501, Randnr. 58).

89      Die Kommission hat nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Falles zu beurteilen, ob die Schwierigkeiten, auf die sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gestoßen ist, die Eröffnung dieses Verfahrens erforderlich machen (Urteil Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 30). Diese Beurteilung muss drei Anforderungen genügen.

90      Erstens beschränkt Art. 88 EG die Befugnis der Kommission zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt am Ende des Vorprüfungsverfahrens auf die Maßnahmen, die keine ernsthaften Schwierigkeiten aufwerfen, womit dies das ausschließliche Kriterium darstellt. Die Kommission darf also die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nicht wegen anderer Umstände wie Interessen Dritter oder Erwägungen der Verfahrensökonomie oder der administrativen oder politischen Zweckmäßigkeit ablehnen (Urteil Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 44).

91      Zweitens ist die Kommission, wenn sie ernsthaften Schwierigkeiten begegnet, zur Eröffnung des förmlichen Verfahrens verpflichtet und verfügt insoweit über keinerlei Ermessen.

92      Drittens ist der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten seinem Wesen nach objektiv. Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (Urteil SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 60). Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 31 bis 38, Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn. 34 bis 39; SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 60 bis 75, BP Chemicals/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 164 bis 200, sowie Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 47).

93      Die Kläger tragen die Beweislast dafür, dass ernsthafte Schwierigkeiten vorlagen, und sie können diesen Beweis durch ein Bündel übereinstimmender Anhaltspunkte erbringen, die sich zum einen aus den Umständen und der Dauer des Vorprüfungsverfahrens und zum anderen aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergeben.

94      Nach der Rechtsprechung kann die Tatsache, dass wesentlich mehr Zeit vergangen ist, als eine erste Prüfung im Rahmen des Art. 88 Abs. 3 EG erfordert, zusammen mit anderen Faktoren zu der Feststellung führen, dass die Kommission auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist, die die Einleitung des Verfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG verlangten (vgl. Urteil Deutschland/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnrn. 15 und 17; Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T‑46/97, Slg. 2000, II‑2125, Randnr. 102, und Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 93).

95      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es einen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellt, wenn die Prüfung durch die Kommission im Vorprüfungsverfahren unzureichend oder unvollständig war (vgl. in diesem Sinne Urteile Cook/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 37, und Portugal/Kommission, oben in Randnr. 74 angeführt, Randnrn. 46 bis 49; SIDE/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnrn. 61, 67 und 68, sowie Prayon-Rupel/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 108).

–       Zu den Anhaltspunkten für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergeben

96      Zunächst hat das Gericht zu prüfen, ob die Dauer und die Umstände des Vorprüfungsverfahrens Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten darstellen. Hierzu ist zu untersuchen, ob das von der Kommission durchgeführte Verfahren beträchtlich über das für eine Vorprüfung im Rahmen von Art. 88 Abs. 3 EG Erforderliche hinausging.

97      Was erstens den Zeitraum zwischen der Anmeldung der geplanten Beihilfen und der von der Kommission nach dem Vorprüfungsverfahren erlassenen Entscheidung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 für dieses Verfahren eine Frist von zwei Monaten vorsieht, die einvernehmlich oder bei Anforderung zusätzlicher Informationen durch die Kommission verlängert werden kann.

98      Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe vom belgischen Staat am 5. Dezember 2002 bei der Kommission angemeldet, und die angefochtene Entscheidung wurde am 23. Juli 2003, d. h. über sieben Monate später, erlassen. In diesem Zeitraum hielten die Kommission und die belgischen Behörden drei Besprechungen ab, und zwar am 12. Dezember 2002, 6. Februar und 3. April 2003, und die Kommission forderte beim Königreich Belgien dreimal ergänzende Auskünfte an, nämlich am 23. Dezember 2002, 3. März und 5. Mai 2003. Diese Dauer von sieben Monaten überschreitet offenkundig den Zeitraum, den die Kommission für die Durchführung ihrer Vorprüfung grundsätzlich einzuhalten hat.

99      Was zweitens die Umstände des Verfahrensablaufs angeht, so kann die Kommission nach dem Zweck von Art. 88 Abs. 3 EG und gemäß ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens gehalten sein, den anmeldenden Staat um ergänzende Auskünfte zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil Matra/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 38). Auch wenn solche Kontakte kein Beweis für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten sind, können sie zusammen mit der Dauer des Vorverfahrens einen Anhaltspunkt dafür darstellen.

100    Im Wege prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Kommission aufgefordert, die am 23. Dezember 2002, 3. März und 5. Mai 2003 an die belgischen Behörden gerichteten Auskunftsersuchen, die vom belgischen Staat am 28. Januar, 3. April und 13. Juni 2003 übermittelten Antworten sowie die Protokolle der am 12. Dezember 2002, 6. Februar und 3. April 2003 mit den belgischen Behörden gehaltenen Besprechungen vorzulegen.

101    Die vorgelegten Unterlagen enthalten mehrere Informationen, die Beachtung verdienen. Zunächst geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die Kommission im Vorprüfungsverfahren den Untersuchungsbereich sehr weit gefasst hat. Die Besprechungen wie auch der Informationsaustausch zwischen der Kommission und den belgischen Behörden betrafen nicht nur die angemeldete Maßnahme, sondern auch die bei der Kommission nicht angemeldeten Kapitalerhöhungen von 1997, die Möglichkeit von Quersubventionen zwischen den gemeinwirtschaftlichen und den wettbewerblichen Tätigkeiten und die für La Poste geltende steuerliche Sonderregelung, auch wenn einige dieser Punkte in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt sind.

102    Ferner belegen die Unterlagen, dass die Kommission im Verlauf des Vorprüfungsverfahrens wiederholt auf die Komplexität des Vorgangs hingewiesen hat, u. a. in dem Protokoll der Besprechung vom 12. Dezember 2002, in dem es heißt, „die Kommission weist darauf hin, dass angesichts der Komplexität der Situation von La Poste, insbesondere in der Vergangenheit, und des ihr eigenen Bedarfs an Rechtssicherheit, insbesondere im Rahmen der Perspektive einer etwaigen Privatisierung, eine Eröffnung des Verfahrens geboten war“, sowie in der Besprechung vom 6. Februar 2003.

103    Außerdem geht aus diesen Unterlagen hervor, dass die Kommission mehrere Monate lang unentschieden war, auf welcher Rechtsgrundlage sie ihre Entscheidung erlassen werde. So führte sie bereits in der ersten Besprechung vom 12. Dezember 2002 aus, „dass für eine Zustimmung der Kommission zu der Beihilfe mehrere unterschiedliche Formen in Frage kommen, nämlich eine Entscheidung, in der die fraglichen Maßnahmen nicht als Beihilfe, als Beihilfe zur Unterstützung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung oder als Umstrukturierungsbeihilfe eingestuft werden“. In der zweiten Besprechung am 6. Februar 2003 und nach einem schriftlichen Informationsaustausch war sich die Kommission noch unsicher, ob es zweckmäßig sei, als Grundlage für ihr Vorgehen den Ansatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und damit Art. 87 EG zu wählen oder es auf Art. 86 Abs. 2 EG zu stützen. So ergibt sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 12. Dezember 2002, dass sich die belgischen Behörden eindeutig für die erste Lösung ausgesprochen hatten, da sie die Vorstellung einer rentablen Investition umsetzen wollten, während die Kommission offenbar Zweifel hatte, wie sich La Poste bei der Entwicklung ihrer Aktivitäten unter Wettbewerbsbedingungen verhalten würde, wie das Protokoll der Besprechung vom 6. Februar 2003 und die zahlreichen Auskunftsersuchen der Kommission zu Hypothesen für die Entwicklung der Aktivität von La Poste zeigen.

104    Das Protokoll der Besprechung vom 6. Februar 2003 lässt zudem die Feststellung zu, dass die belgischen Behörden die Kommission drängten, schnell zu einer Entscheidung zu kommen, da durch einen Wahltermin am 18. Mai 2003 die geplante Kapitalerhöhung möglicherweise in Frage gestellt werde.

105    Schließlich scheint die Kommission bestrebt gewesen zu sein, ein drittes Auskunftsersuchen zu vermeiden, da aus dem Protokoll der Besprechung vom 6. Februar 2003 hervorgeht, dass ihr Vertreter „versuchen werde, nach Möglichkeit, trotz der Komplexität des Vorgangs, die zweite Liste von Fragen möglichst vollständig zu fassen, um ein drittes Auskunftsersuchen zu vermeiden“. Dies ist ihr allerdings nicht gelungen, denn sie übersandte den belgischen Behörden am 5. Mai 2003 eine drittes und letztes Auskunftsersuchen, das eine nicht unerhebliche Anzahl von Punkten betraf, wie etwa die Hypothesen für die Entwicklung der Aktivität von La Poste, ihre finanziellen Prognosen, eine Aufschlüsselung, welcher Anteil der Finanzdienstleistungen von allgemeinem Interesse auf den Gemeinwohlauftrag entfällt, den Anteil der Investitionen, der den Tätigkeiten des Universaldienstes zugerechnet wird, das Risiko, das damit verbunden ist, dass 85 % der Ergebnisse der Filialen auf zwei Tätigkeiten konzentriert sind, sowie die Berücksichtigung der Rücknahme einer Frühpensionierungsrückstellung.

106    Aus alledem ergibt sich, dass das von der Kommission durchgeführte Verfahren im vorliegenden Fall beträchtlich über das für eine erste Prüfung im Rahmen von Art. 88 Abs. 3 EG Übliche hinausging; dieser Umstand bildet somit einen stichhaltigen Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten.

107    Daher ist zu prüfen, ob sich auch aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kommission bei der Prüfung der fraglichen Maßnahmen möglicherweise auf ernsthafte Beurteilungsschwierigkeiten gestoßen ist.

–       Zur Unzulänglichkeit der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Umwandlung der Pensionsrückstellung

108    Es ist daran zu erinnern, dass La Poste 1992 bei ihrer Umwandlung in ein eigenständiges Unternehmen Pensionsrückstellungen in Höhe von 100 Mio. Euro bildete, um einen Teil der Pensionszahlungen für von den Bediensteten zwischen 1972 und 1992 erworbene Ansprüche zu decken. Im Gegenzug wurden ihr vom belgischen Staat für den Gemeinwohlauftrag notwendige und daher unveräußerliche Immobilien übertragen. Diese Rückstellung, die seit ihrer Bildung nie in Anspruch genommen wurde, wurde 1997 bei der Anpassung der Regelung der Pensionen der beamteten Postbediensteten an die allgemeine Regelung in eine Neubewertungsrücklage umgewandelt.

109    Aus der angefochtenen Entscheidung und den von der Kommission auf Aufforderung des Gerichts vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass die Kommission keine Informationen erhielt, anhand deren sie sich zu der Frage hätte äußern können, wie die Übertragung von Immobilien durch den belgischen Staat auf La Poste nach Art. 87 EG einzustufen ist, obwohl solche Maßnahmen La Poste einen Vorteil verschafft haben könnten. Die Kommission erließ nämlich die angefochtene Entscheidung, ohne über Informationen zu verfügen, anhand deren sie u. a. hätte beurteilen können, welchen Vorteil La Poste die unentgeltliche Überlassung von Immobilien verschafft. Die Kommission hätte jedoch die Auswirkungen dieser Maßnahme vor ihrer Stellungnahme zu deren Einstufung als staatliche Beihilfe eingehend prüfen müssen.

110    Somit ist die Tatsache, dass die Kommission nicht in der Lage war, die Übertragung von Immobilien durch den belgischen Staat auf La Poste im Vorprüfungsverfahren hinreichend zu prüfen, ein zusätzlicher Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten.

–       Zur Unzulänglichkeit der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Kosten der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen

111    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe nicht geprüft, wie hoch die Kosten der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen sind, auf die Voraussetzungen stützt, die der Gerichtshof im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellt hat, das nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dessen Inhalt die Kommission daher zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht kennen konnte.

112    Der Gerichtshof hat aber die Tragweite seiner im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) getroffenen Aussagen zeitlich nicht begrenzt. Diese Aussagen, die sich aus einer Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG ergeben, sind mangels einer derartigen zeitlichen Begrenzung daher in vollem Umfang auf die Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Rechtssache übertragbar, wie sie sich für die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung dargestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑0000, Randnr. 158).

113    Die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof beschränkt sich darauf, zu erläutern und zu verdeutlichen, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite sie seit ihrem Inkrafttreten hätte verstanden und angewandt werden müssen. Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor dem betreffenden Urteil entstanden oder begründet worden sind; nur ausnahmsweise kann sich der Gerichtshof aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit dazu veranlasst sehen, für alle Betroffenen die Möglichkeit einzuschränken, sich auf eine von ihm vorgenommene Auslegung einer Vorschrift zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine derartige Einschränkung kann freilich nur in dem Urteil selbst, mit dem über die begehrte Auslegung entschieden wird, zugelassen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 2005, Bidar, C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnrn. 66 und 67, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C‑292/04, Slg. 2007, I‑1835, Randnrn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht ist der Ansicht, dass diese sich aus einer Rechtsprechung, die insbesondere die Pflicht des nationalen Gerichts zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts betrifft, ergebenden Erwägungen sinngemäß für die Gemeinschaftsorgane gelten, wenn diese ihrerseits Vorschriften des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, die später vom Gerichtshof ausgelegt werden (Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 112 angeführt, Randnr. 159).

114    Im vorliegenden Fall ist daher zu untersuchen, ob die Kommission eine Prüfung vorgenommen hat, die ihr die Feststellung erlaubt, ob die Höhe des an La Poste geleisteten Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden war, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit den erforderlichen Mitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Gemeinwohlanforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 93).

115    Aus der angefochtenen Entscheidung, aus dem Schriftwechsel und den Protokollen der Besprechungen zwischen der Kommission und den belgischen Behörden geht aber hervor, dass die Kommission zu keinem Zeitpunkt nachgeprüft hat, ob die von La Poste erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu Kosten erbracht wurden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen entsprechend dem im Urteil Altmark (oben in Randnr. 45 angeführt) aufgestellten Grundsatz gehabt hätte. Die Kommission hat ihr Ergebnis, dass die geprüften Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG seien, lediglich darauf gestützt, dass der Saldo sämtlicher Überkompensationen und Unterkompensationen der Mehrkosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen negativ war.

116    Aufgrund dieser Umstände ist festzustellen, dass die Kommission die Kosten der von La Poste erbrachten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht im Vergleich zu den Kosten geprüft hat, die ein durchschnittliches Unternehmen gehabt hätte, wobei eine solche Prüfung möglicherweise ergeben hätte, dass die untersuchten Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellen.

117    Die Tatsache, dass die Kommission im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nicht in der Lage war, die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des La Poste vom belgischen Staat gewährten Ausgleichs vollständig zu beurteilen, ist ein weiterer Anhaltspunkt für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten.

118    Die Prüfung des zweiten sowie des vierten und des siebten Klagegrundes, soweit mit ihnen dargetan werden soll, dass die von der Kommission in der Vorprüfungsphase vorgenommene Prüfung unzureichend oder unvollständig war, ergibt, dass eine Reihe von objektiven und übereinstimmenden Anhaltspunkten – überlange Dauer des Vorprüfungsverfahrens, Unterlagen, die den Umfang und die Komplexität der vorzunehmenden Prüfung und die teilweise Unvollständigkeit und Unzulänglichkeit des Inhalts der angefochtenen Entscheidung belegen – vorliegt, die bestätigen, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen hat, obwohl ernsthafte Schwierigkeiten bestanden. Ohne dass über den dritten und den fünften Klagegrund zu entscheiden wäre, soweit mit ihnen dargetan werden soll, dass die von der Kommission hinsichtlich der Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Möglichkeit, für aufgenommene Kredite eine staatliche Garantie in Anspruch zu nehmen, vorgenommene Prüfung eventuell unzureichend oder unvollständig war, ist daher festzustellen, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt ernsthafte Schwierigkeiten aufwarf, die die Kommission hätten veranlassen müssen, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen.

119    Die angefochtene Entscheidung ist daher für nichtig zu erklären.

 Kosten

120    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und die der Klägerinnen aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung C(2003) 2508 fin der Kommission vom 23. Juli 2003, nach einem Vorprüfungsverfahren gemäß Art. 88 Abs. 3 EG keine Einwände gegen mehrere von den belgischen Behörden zugunsten der La Poste SA, des belgischen öffentlichen Postunternehmens, getroffene Maßnahmen zu erheben, wird für nichtig erklärt.

2.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Deutsche Post AG und der DHL International.

Pelikánová

Jürimäe

Soldevila Fragoso

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Februar 2009.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


Vorgeschichte des Rechtsstreits

Vorprüfungsverfahren

Angefochtene Entscheidung

Erste Maßnahme: Befreiung von der Zahlung der Körperschaftsteuer

Zweite Maßnahme: Umwandlung der Pensionsrückstellung im Jahr 1997

Dritte Maßnahme: Staatliche Garantie für aufgenommene Kredite

Vierte Maßnahme: Befreiung von der Grundsteuer für einem Gemeinwohlauftrag dienende Immobilien

Fünfte Maßnahme: Überkompensation der Finanzdienstleistungen von allgemeinem Interesse im ersten Betreibervertrag (1992–1997)

Sechste Maßnahme: Nicht angemeldete Erhöhungen des Kapitals im Jahr 1997 um insgesamt 62 Mio. Euro

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Zur Zulässigkeit

Zur Klagebefugnis

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Rechtsschutzinteresse

– Vorbringen der Parteien

– Würdigung durch das Gericht

Zum Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht und zur Zulässigkeit der Klagegründe

Zum Gegenstand der Überprüfung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit des Klagegrundes, die von der Kommission vorgenommene Prüfung sei im Hinblick auf die im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien unzureichend

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

– Zum zweiten Klagegrund: Notwendigkeit der Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG

– Zum dritten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die Kommission die Körperschaftsteuerbefreiung nicht vollständig geprüft habe

– Zum vierten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die Kommission die Umwandlung der Pensionsrückstellung nicht vollständig geprüft habe

– Zum fünften Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die Kommission die Möglichkeit, für aufgenommene Kredite staatliche Garantien in Anspruch zu nehmen, nicht vollständig geprüft habe

– Zum siebten Klagegrund, soweit damit beanstandet wird, dass die von der Kommission vorgenommene Prüfung im Hinblick auf die im Urteil Altmark aufgestellten Kriterien unzureichend sei

Würdigung durch das Gericht

– Allgemeine Regeln für das Verfahren nach Art. 88 EG

– Zu den Anhaltspunkten für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die sich aus der Dauer und den Umständen des Vorprüfungsverfahrens ergeben

– Zur Unzulänglichkeit der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Umwandlung der Pensionsrückstellung

– Zur Unzulänglichkeit der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Prüfung der Kosten der Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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