Conclusions
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
FRANCIS G. JACOBS
vom 16. Dezember 2004(1)
Rechtssache C-267/03
Lars Erik Staffan Lindberg
gegen
Riksåklagaren
„“
1.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Verpflichtung eines Mitgliedstaats nach der Richtlinie über Normen und technische
Vorschriften
(2)
, der Kommission (und – über diese – den übrigen Mitgliedstaaten) Entwürfe von technischen Vorschriften mitzuteilen. Gilt
diese Verpflichtung insbesondere auch für eine Änderung des nationalen Rechts, die zu einem Verbot der Veranstaltung von Spielen
an Spielautomaten einer bestimmten Art führt?
Die Richtlinie
2.
Zweck der Richtlinie ist es nach ihren Begründungserwägungen
(3)
, den Erlass nationaler technischer Vorschriften oder Normen, die zu Handelsbeschränkungen führen könnten, auszuschließen,
sofern sie nicht notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, und nicht einem im allgemeinen Interesse liegenden
Ziel dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen. Plant ein Mitgliedstaat also den Erlass einer solchen Maßnahme,
so müssen die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon unterrichtet werden und über die erforderliche Frist verfügen,
um Änderungen vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus der Maßnahme entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt
werden, oder um, soweit es die Kommission betrifft, eine Gemeinschaftsrichtlinie auf dem betreffenden Gebiet vorschlagen oder
erlassen zu können. Die Kommission hat dieses Ziel so umschrieben, dass „durch eine präventive Kontrolle [der freie] Warenverkehr
[geschützt werden soll], der eine der Grundlagen der Gemeinschaft ist“
(4)
.
3.
Artikel 1 der Richtlinie enthält eine Reihe hier einschlägiger Definitionen.
4.
Nach Artikel 1 Nummer 9 in der zur maßgeblichen Zeit anwendbaren Fassung umfasst eine „technische Vorschrift“ drei Arten von
Maßnahmen.
5.
Erstens sind dies „technische Spezifikationen“, deren Beachtung de jure oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung
in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist. Nach Artikel 1 Nummer 2 ist eine „technische
Spezifikation“ eine Spezifikation, die „Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit,
Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und
Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren“.
6.
Technische Vorschriften sind zweitens „sonstige Vorschriften“ einschließlich Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung ähnlich
verbindlich ist. Nach Artikel 1 Nummer 3 ist eine „sonstige Vorschrift“ eine „Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische
Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die seinen Lebenszyklus nach
dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern
diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können“.
7.
Drittens fallen unter technische Vorschriften „Rechts- und Verwaltungsvorschriften ..., mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen
oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird“.
8.
Für die Zwecke dieser Definitionen umfasst ein „Erzeugnis“ „alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden sowie alle
landwirtschaftlichen Erzeugnisse“ (Artikel 1 Nummer 1).
9.
Schließlich handelt es sich bei einem „Entwurf einer technischen Vorschrift“ im Kern um den Text einer technischen Spezifikation,
in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind (Artikel 1 Nummer 10).
10.
Nach Artikel 8 Absatz 1 haben die Mitgliedstaaten der Kommission jeden in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Entwurf
einer technischen Vorschrift mitzuteilen, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder
europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Wird der Entwurf nach
der Mitteilung so geändert, dass insbesondere sein Anwendungsbereich geändert wird oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft
werden, muss er erneut notifiziert werden.
11.
Nach Artikel 9 dürfen die Mitgliedstaaten solche Entwürfe von Vorschriften nicht vor Ablauf einer bestimmten Zahl von Monaten
in Kraft setzen, damit die Kommission prüfen kann, ob sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder eine Richtlinie
auf dem betreffenden Gebiet vorschlagen kann.
12.
Artikel 10 sieht eine Reihe detaillierter Ausnahmen vom Geltungsbereich einer dieser Verpflichtungen oder beider Verpflichtungen
vor. So gelten die Artikel 8 und 9 insbesondere nicht für Vorschriften, mit denen nur das nationale Recht mit dem Gemeinschaftsrecht
in Einklang gebracht werden soll (Artikel 10 Absatz 1); Artikel 9 gilt u. a. nicht für Vorschriften, die in Bezug auf ein
Herstellungsverbot erlassen werden sollen und kein Hindernis für den freien Warenverkehr darstellen (Artikel 10 Absatz 2).
13.
Zu beachten ist, dass diese Fassung der Richtlinie aufgehoben worden ist und dieses Gebiet gegenwärtig durch die Richtlinie
98/34/EG
(5)
geregelt wird. Diese Richtlinie wurde sogleich wieder durch die Richtlinie 98/48/EG
(6)
geändert, die ihren Anwendungsbereich auf „Dienstleistungen der Informationsgesellschaft“, nämlich auf „jede in der Regel
gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“
(7)
, erweitert hat.
14.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen
Vorschriften führe, so dass diese Einzelnen nicht entgegengehalten werden könnten; er hat entschieden, dass die nationalen
Gerichte die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt worden sei, ablehnen
müssten
(8)
.
Das Ausgangsverfahren und die streitigen Vorschriften
15.
Herr Lindberg ist angeklagt, in Schweden zwischen Januar 1997 und April 1998 rechtswidrig Spiele an verbotenen Spielautomaten
öffentlich veranstaltet zu haben. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels beim Högsta Domstol (Oberster Gerichtshof) hin ist
nunmehr zu entscheiden, ob das Verbot der öffentlichen Veranstaltung von Spielen an Glücksspielautomaten der fraglichen Art
unvollziehbar ist, da es auf eine technische Vorschrift zurückgeht, die nicht im Einklang mit der Richtlinie mitgeteilt worden
war.
16.
Bei den fraglichen Spielautomaten handelt es sich um solche der verbreiteten Art, bei der der Spieler einen Gewinn erhalten
kann, wenn bestimmte Bilder vom Spielautomaten aneinander gereiht werden; dieser Spielausgang hängt weitgehend vom Zufall
ab. Die Besonderheit, die die in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Spielautomaten von ähnlichen Automaten unterscheidet,
liegt darin, dass sie den Gewinn nicht selbst in irgendeiner Form ausgeben. Vielmehr müssen etwaige Gewinne von einer die
Automaten bedienenden Person manuell ausgegeben werden.
17.
Nach dem schwedischen Strafgesetzbuch (brottsbalken) macht sich strafbar, wer öffentlich Glücksspiele mit wirtschaftlich hohem
Einsatz veranstaltet, es sei denn, i) das betreffende Spiel ist seiner Art nach durch das Lotteriegesetz nicht verboten oder
ii) es ist nach diesem Gesetz erlaubnisfähig, und der Veranstalter hat eine Erlaubnis erhalten.
18.
Vor dem 1. Januar 1995 war der Betrieb von Spielautomaten außer auf schwedischen Schiffen in internationalen Gewässern völlig
verboten. Mit Wirkung von diesem Tag bot ein neues, 1994 erlassenes Lotteriegesetz (lotterielag, im Folgenden: Lotteriegesetz
von 1994) die Möglichkeit, den Betrieb bestimmter Spielautomaten im schwedischen Hoheitsgebiet zuzulassen.
19.
Nach dem Lotteriegesetz von 1994 ist die öffentliche Veranstaltung von Lotterien ohne Zulassung verboten. Der Begriff „Lotterie“
schließt auch „Bingospiele, Automatenspiele, Roulettespiele, Würfelspiele, Kartenspiele, Kettenbriefspiele und ähnliche Spiele“
ein, für die das Verbot generell gilt, wenn um Gewinn gespielt wird, unabhängig davon, ob es öffentlich veranstaltet wird
oder nicht.
20.
In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes waren Spielautomaten erschöpfend definiert als Automaten, die Gewinne in Form von
Waren, Geld, Wertmarken, Jetons oder Ähnlichem ausgeben und bei denen die Gewinnmöglichkeiten zufallsbedingt sind, oder als
Automaten, die Gewinne in Form von Geld ausgeben und bei denen die Gewinnmöglichkeiten von der Geschicklichkeit des Spielers
abhängen.
21.
Der Betrieb solcher Automaten kann unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden, die insbesondere auf die Höhe der Einsätze
und der Gewinne abstellen.
22.
Die Auslegung dieser Bestimmungen in Bezug auf Spielautomaten, die keine Gewinne in irgendeiner Form selbst ausgeben, war
indessen uneinheitlich. Manche Berufungsgerichte legten das Lotteriegesetz von 1994 dahin aus, dass es überhaupt nicht auf
solche Spielautomaten anwendbar sei, so dass deren Betrieb weder verboten war noch einer Zulassung bedurfte.
23.
Um die sich daraus ergebende unbeabsichtigte Gesetzeslücke zu schließen, wurde das Lotteriegesetz von 1994 mit Wirkung vom
1. Januar 1997 geändert (im Folgenden: Änderungsgesetz von 1996). Während die Definition von „Spielautomaten“ auf alle „mechanischen
oder elektronischen Spielautomaten“ erweitert wurde, blieb die Zulassungsfähigkeit auf die bereits aufgezählten Arten von
Automaten, die Gewinne selbst ausgeben, beschränkt. Infolgedessen war die öffentliche Veranstaltung von Gewinnspielen wie
denen, um die es im vorliegenden Fall geht, verboten.
24.
Das Änderungsgesetz von 1996 wurde der Kommission nicht als Entwurf einer technischen Vorschrift mitgeteilt; die schwedische
Regierung sah das Gesetz vielmehr als Verdeutlichung bereits bestehender Vorschriften an und hielt es nach der Richtlinie
nicht für mitteilungsbedürftig.
25.
Einige Stellen äußerten jedoch Zweifel an der Richtigkeit dieser Ansicht. Ohne ihre ursprüngliche Auffassung zu ändern, beschloss
die Regierung daher, die Mitteilung gleichwohl vorzunehmen. Im Anschluss an diese Mitteilung wurde das Änderungsgesetz mit
Wirkung vom 1. Februar 2002 erneut in Kraft gesetzt. Die Zeitpunkte der Mitteilung und der Inkraftsetzung liegen jedoch nach
den in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Vorgängen, die zwischen Januar 1997 und April 1998 stattfanden.
26.
Im Ausgangsverfahren macht Herr Lindberg geltend, das Änderungsgesetz von 1996, aufgrund dessen er strafrechtlich verfolgt
werde, hätte nach der Richtlinie mitgeteilt werden müssen und könne ihm, da dies nicht geschehen sei, nicht entgegengehalten
werden.
27.
Diese Ansicht wird vom Reichsanwalt (Riksåklagar) geteilt, der gegen eine Zurückweisung der Anklage wegen Veranstaltung unerlaubter
Spiele keine Einwände zu erheben hat.
28.
Vor seiner Entscheidung hat der Högsta Domstol jedoch folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- 1.
- Kann die Einführung eines Verbotes der Verwendung eines Erzeugnisses in einem nationalen Gesetz eine technische Vorschrift
in dem Sinne darstellen, dass sie nach der Richtlinie mitgeteilt werden muss?
- 2.
- Kann die Einführung eines Verbotes einer Dienstleistung, die sich auf die Verwendung des Erzeugnisses auswirkt, in einem nationalen
Gesetz eine technische Vorschrift in dem Sinne darstellen, dass sie nach der Richtlinie mitgeteilt werden muss?
- 3.
- Kann die Neudefinition einer Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Erzeugnisses steht, in einem nationalen
Gesetz eine technische Vorschrift in dem Sinne darstellen, dass sie nach der Richtlinie mitgeteilt werden muss, wenn sie sich
auf die Verwendung des Erzeugnisses auswirkt?
- 4.
- Welche Bedeutung für die Mitteilungspflicht nach der Richtlinie 83/189/EWG haben folgende Umstände:
-
- –
- der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot,
-
- –
- der größere oder geringere Wert des Erzeugnisses/der Dienstleistung,
-
- –
- die Größe des Marktes für das Erzeugnis/die Dienstleistung oder
-
- –
- die Auswirkungen einer neuen nationalen Vorschrift auf die Verwendung, nämlich ein völliges Verbot der Verwendung bzw. ein
Verbot oder eine Beschränkung der Verwendung auf einem oder mehreren Anwendungsgebieten?
29.
Schriftliche Erklärungen haben eingereicht Herr Lindberg (der auf sein Vorbringen vor den nationalen Gerichten verweist),
die portugiesische und die schwedische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission. In der Sitzung
haben Herr Lindberg, die französische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission mündlich vorgetragen.
Beurteilung
30.
Bevor ich die vier Fragen des vorlegenden Gerichts nacheinander prüfe, erscheint es mir zweckmäßig, vorab auf zwei Punkte
einzugehen: zum einen auf die Tragweite dieser Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Handelsbeschränkungen
und mit der Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen im Bereich des Spielwesens zu erlassen, und zum anderen auf die Bedeutung
des Zeitpunkts der Einführung des umstrittenen Verbotes im innerstaatlichen Recht.
Tragweite der Fragen
31.
Die Frage, zu deren Beantwortung das vorlegende Gericht Hilfestellung begehrt, ist die, ob das Änderungsgesetz von 1996 unter
die Definition einer technischen Vorschrift fällt, die in der damals geltenden Fassung der Richtlinie enthalten war.
32.
Die Mitteilungsverpflichtung nach der Richtlinie hängt von dieser Definition ab und nicht davon, ob mit dem Änderungsgesetz
eine tatsächliche oder potenzielle Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels eingeführt wurde.
33.
Richtig ist, dass die Richtlinie bezweckt, den freien Warenverkehr zu schützen.
34.
Der Mechanismus, dessen sie sich bedient, ist jedoch der einer präventiven Kontrolle. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten,
sich an dieser Kontrolle zu beteiligen, kann nicht davon abhängen, dass die betreffende Maßnahme und die Vorschriften des
EG-Vertrags über den freien Warenverkehr tatsächlich miteinander unvereinbar sind.
35.
Bei der Feststellung, ob eine Maßnahme mit den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Warenverkehr vereinbar ist, ist
nicht nur zu prüfen, ob eine Handelsbeschränkung vorliegt, sondern – wenn ja – auch, ob diese Handelsbeschränkung aus einem
der im EG-Vertrag oder in der Rechtsprechung angeführten Gründe gerechtfertigt sein kann und dem verfolgten Ziel angemessen
ist. Es wäre jedoch nicht angebracht, diese Punkte vor der Frage zu prüfen, ob die Maßnahme im Zusammenhang eines Systems
der präventiven Kontrolle mitgeteilt werden muss. Der Kontrollmechanismus bezweckt selbst schon die Beurteilung dieser Punkte
und wäre erheblich geschwächt, wenn er in dieser Weise übergangen würde. Wie ich außerdem bereits ausgeführt habe
(9)
, würde das Erfordernis einer vorherigen Beurteilung der Auswirkungen einer Maßnahme dazu führen, dass es weniger leicht wäre,
zu bestimmen, welche Maßnahmen betroffen sind.
36.
Richtig ist weiter, dass Artikel 10 Absatz 2 eine Ausnahme für Maßnahmen enthält, die kein Hindernis für den freien Warenverkehr
darstellen.
37.
Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Maßnahmen, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden sollen, und befreit
nur von der Verpflichtung, die Maßnahme erst später in Kraft zu setzen, nicht jedoch von derjenigen, sie mitzuteilen. Sie
ist daher angesichts der Umstände der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig.
38.
Schließlich hat der Gerichtshof zwar im Urteil CIA Security International die Auffassung vertreten, dass „der Verstoß gegen
die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften
auf Einzelne führen kann“
(10)
, er hat es jedoch später im Urteil van der Burg nicht für erforderlich angesehen, die Frage zu beantworten, ob diese Unanwendbarkeit
für alle Fälle gilt oder nur für die, in denen konkret eine Beschränkung des Handelsverkehrs oder des freien Warenverkehrs
in einem bestimmten Fall bewirkt wird. Generalanwalt Ruiz-Jarabo hat allerdings in Bezug auf den letztgenannten Fall die Ansicht
vertreten, dass eine nicht mitgeteilte technische Vorschrift nur dann unangewendet bleiben müsse, wenn sie die Benutzung oder
den Vertrieb des konkreten Erzeugnisses behindern könne
(11)
; dies scheint auch die Ansicht des Gerichtshofes in seinem früheren Urteil Lemmens
(12)
gewesen zu sein.
39.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts gehen indessen von der Prämisse aus, dass sich die fragliche innerstaatliche Rechtsvorschrift
auf die Benutzung bestimmter Spielautomaten in Schweden auswirkt; es ist klar, dass sich eine Maßnahme, die sich auf die Benutzung
eines bestimmten Erzeugnisses in einem Mitgliedstaat auswirkt, auch auf seinen Vertrieb in diesem Mitgliedstaat und damit
seine Einfuhr in diesen Staat auswirken kann
(13)
, so dass sich die oben aufgeworfene Frage unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht stellt.
40.
Nicht unmittelbar relevant für den Ausgang des Rechtsstreits sind daher bestimmte Ausführungen der portugiesischen Regierung,
die allgemein die Vereinbarkeit von Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in Wahrnehmung ihres souveränen Rechts treffen können,
das Spielwesen im öffentlichen Interesse zu regeln, mit den Vorschriften des EG‑Vertrags über den freien Warenverkehr betreffen
und sich auf die Rechtfertigung solcher Maßnahmen im Licht des Wesens des Spielens beziehen.
41.
Ich möchte nur darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in jüngster Zeit bestätigt hat, dass nationale Rechtsvorschriften, die
die Veranstaltung von Spielen beschränken, aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein können,
auch wenn sie ein Handelshemmnis darstellen
(14)
.
Zeitpunkt der Einführung des fraglichen Verbotes
42.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts gehen außerdem von der Prämisse aus, dass ein Verbot der Veranstaltung von Spielen an
bestimmten Automaten mit dem Änderungsgesetz von 1996 eingeführt wurde und nicht schon vorher im Lotteriegesetz von 1994 enthalten
war.
43.
Die schwedische Regierung führt jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen aus, dass dieses Gesetz durch das Änderungsgesetz
nicht wesentlich geändert worden sei und dass das fragliche Verbot bereits seit 1995 gegolten habe. Sie ersucht den Gerichtshof
daher, klarzustellen, dass keine Verpflichtung bestehe, eine technische Vorschrift mitzuteilen, durch die die bisherige Rechtslage
nicht geändert werde.
44.
Der Gerichtshof ist für die Auslegung der schwedischen Rechtsvorschriften eindeutig nicht zuständig. Nur das nationale Gericht
kann feststellen, ob das fragliche Verbot durch das Lotteriegesetz von 1994 oder das Änderungsgesetz von 1996 eingeführt worden
ist. Die Vorlagefragen sind daher anhand der Vorgabe des vorlegenden Gerichts zu beantworten, dass das Verbot durch das Änderungsgesetz
eingeführt worden sei.
45.
Ich werde mich daher hinsichtlich der gegenteiligen Ansicht der schwedischen Regierung auf zwei Bemerkungen beschränken.
46.
Erstens erscheint es sachgerecht, dass ein Änderungsgesetz, das nur den Wortlaut einer technischen Vorschrift ändert, aber
keine Änderung der bisherigen Rechtslage herbeiführt, keiner Mitteilung nach der Richtlinie bedarf. Wie der Gerichtshof im
Urteil Colim ausgeführt hat
(15)
, „[kann eine] einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten [der Richtlinie]
erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende
Spezifikationen hinzuzufügen, ... nicht als ‚Entwurf‘ einer technischen Vorschrift ... angesehen werden und folglich nicht
mitteilungspflichtig sein“.
47.
Vielleicht kommt es aber selten vor, dass sich eine Änderung des Wortlauts eines Rechtsakts nicht auf dessen sachlichen Gehalt
auswirkt. Wenn die Möglichkeit einer solchen Auswirkung besteht – wie es scheint, haben nämlich die schwedischen Stellen nicht
einhellig angenommen, dass das Änderungsgesetz von 1996 das bisherige Gesetz nicht ändere –, erscheint eine Notifizierung
zur Verwirklichung des Zieles einer präventiven Kontrolle erforderlich, die Sinn und Zweck des mit der Richtlinie geschaffenen
Systems ist. Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten einen Entwurf nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 erneut mitteilen
müssen, wenn sie an ihm wesentliche Änderungen vornehmen.
48.
Wenn, zweitens, das Lotteriegesetz von 1994 bereits seit seinem ursprünglichen Erlass das fragliche Verbot enthielt und dieser
Erlass erfolgte, nachdem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum – mit Schweden als Vertragsstaat – am 1. Januar
1994 in Kraft getreten war, dürfte die Richtlinie bereits zu diesem Zeitpunkt für Schweden in Kraft getreten sein
(16)
.
49.
Allerdings wäre die damals anwendbare Fassung der Richtlinie anders zu beurteilen. Die Frist für die Umsetzung der mit der
Richtlinie 94/10 eingeführten Änderungen, die auf die 1996 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anwendbar war, lief erst
am 1. Juli 1995 ab. Durch diese Änderungen wurde die Definition einer technischen Vorschrift erheblich erweitert. Zudem wären
die Verpflichtungen der schwedischen Regierung und die Folgen von Verstößen gegen sie im Hinblick auf die Stellung Schwedens
im Jahr 1994 als Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und nicht seine Stellung als Mitgliedstaat der Europäischen
Union, der es am 1. Januar 1995 beitrat, zu beurteilen.
Erste Frage
50.
Mit der ersten Frage soll geklärt werden, ob die Einführung eines Verbotes der Verwendung eines Erzeugnisses in einem nationalen
Gesetz eine technische Vorschrift in dem Sinne darstellen kann, dass sie nach der Richtlinie mitgeteilt werden muss.
51.
Diese Frage ist, so allgemein gestellt, eindeutig zu bejahen. Nach Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie zählen zu den technischen
Vorschriften „Rechts- und Verwaltungsvorschriften ..., mit denen [die] ... Verwendung eines Erzeugnisses verboten wird“. Dieses
Verbot fällt daher unter die dritte in Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie genannte, oben in Nummer 7 angeführte Gruppe von
technischen Vorschriften.
52.
Möglicherweise verbietet die im Ausgangsverfahren fragliche Rechtsvorschrift aber weniger die Verwendung als – mehr mittelbar
– die Erbringung einer Dienstleistung, die sich auf diese Verwendung auswirkt. Nach der Rechtsprechung
(17)
steht fest, dass die öffentliche Bereitstellung von Spielautomaten zu ihrer Benutzung eine Dienstleistung darstellt.
53.
Das vorlegende Gericht geht auf diese Möglichkeit in seiner zweiten und seiner dritten Frage ein.
Zweite Frage
54.
Mit der zweiten Frage wird demgemäß gefragt, ob die Einführung eines Verbotes einer Dienstleistung, die sich auf die Verwendung
des Erzeugnisses auswirkt, in einem nationalen Gesetz eine technische Vorschrift in dem Sinne darstellen kann, dass sie nach
der Richtlinie mitgeteilt werden muss.
55.
Nach der anwendbaren Fassung der Richtlinie gilt das Erfordernis der Mitteilung nur für technische Vorschriften, die Erzeugnisse
betreffen, und nicht für solche, die Dienstleistungen betreffen. Erst mit dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/34 in der Fassung
der Richtlinie 98/48 wurde die Verpflichtung auf bestimmte Arten von Dienstleistungen ausgeweitet, wenn auch immer noch nicht
auf die Dienstleistungsart, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht
(18)
.
56.
Dieser Umstand ist jedoch hier nicht von Bedeutung, da es im vorliegenden Fall nicht um Dienstleistungsverkehr, sondern um
die mögliche Auswirkung eines Verbotes der Erbringung einer bestimmten Dienstleistung auf den Warenverkehr geht. Eine Vorschrift,
die eine Dienstleistung verbietet, bei der ein bestimmtes Erzeugnis verwendet wird, verbietet offensichtlich auch die Verwendung
dieses Erzeugnisses zur Erbringung dieser Dienstleistung. Sofern das Erzeugnis nicht uneingeschränkt zu anderen Zwecken verwendbar
ist, kann das Verbot daher die zusätzliche Wirkung haben, dass entweder jede Verwendung dieses Erzeugnisses völlig verboten
ist oder dass dieses bestimmten technischen Kriterien genügen muss, damit es zu einem anderen, erlaubten Zweck verwendet werden
kann.
57.
Gleichwohl vertritt die portugiesische Regierung dazu die Auffassung, nach dem Grundsatz accessorium sequitur principale könnten
Vorschriften, die eine Dienstleistung verböten oder beschränkten und sich damit auf die Verwendung eines Erzeugnisses auswirkten,
das für die Erbringung dieser Dienstleistung notwendig sei, keine technischen Vorschriften für das Erzeugnis selbst darstellen.
58.
Der Gerichtshof hat aber im Urteil Anomar klargestellt, dass zwar der Betrieb von Spielautomaten unter die Vorschriften des
EG‑Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr, ihre Einfuhr jedoch trotz der Verknüpfung zwischen beiden Vorgängen unter
diejenigen über den freien Warenverkehr falle
(19)
.
59.
Es muss daher möglich sein, eine Vorschrift, die sich sowohl auf den Betrieb von Spielautomaten als auch auf deren Verwendung
(die ihrerseits Rückwirkungen auf den Handel mit Spielautomaten hat) auswirkt, sowohl im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr
– was den Betrieb angeht – als auch – soweit es um die Verwendung geht – im Hinblick auf den freien Warenverkehr (einschließlich
der Möglichkeit, dass sie eine technische Vorschrift darstellt) zu prüfen.
60.
Im vorliegenden Fall kann daher eine Vorschrift, die die Veranstaltung von Spielen für die Allgemeinheit und/oder mit Gewinnmöglichkeit
an Spielautomaten, die Gewinne nicht selbst ausgeben, verbietet, letztlich entweder ein Verbot der Verwendung solcher Maschinen
oder aber das Erfordernis bedeuten, dass alle Spielautomaten so konstruiert sein müssen, dass sie Gewinne in Form von Waren,
Geld, Wertmarken, Jetons oder Ähnlichem ausgeben.
61.
Zur ersten Möglichkeit trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor, die schwedischen Rechtsvorschriften beschränkten
die Verwendung der fraglichen Automaten nur, verböten sie jedoch nicht, so dass sie insoweit nicht unter die Definition einer
technischen Vorschrift fallen könnten.
62.
Ich halte es jedoch für erforderlich, die von dem Verbot nicht erfassten Verwendungsmöglichkeiten näher zu untersuchen.
63.
Inwieweit kann ein Spielautomat dem Zweck, für den er ursprünglich bestimmt ist, dienen, wenn er nicht mit der Möglichkeit
einer Gewinnausschüttung betrieben und nicht für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann? Vermutlich würden bestimmte
private Nutzungsmöglichkeiten erlaubt bleiben, doch ist zu beachten, dass nach dem schwedischen Lotteriegesetz private Klubs
unter die Definition von „Allgemeinheit“ fallen
(20)
.
64.
Ein Verbot bezüglich der Verwendung eines Erzeugnisses, das hinter dem Verbot des Besitzes zurückbleibt, wird praktisch nie
ein Verbot für jeden erdenklichen Zweck darstellen (ein Spielautomat könnte etwa als Türstopper verwendet werden, auch wenn
kaum jemand geneigt wäre, einen Spielautomaten zu diesem Zweck zu erwerben).
65.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verbot einer Dienstleistung, das sich auf die Verwendung eines Erzeugnisses auswirkt, letztlich
ein Verbot der Verwendung des Erzeugnisses darstellt, müssen meines Erachtens rein marginale Verwendungen, für die das Erzeugnis
zwar immer noch herangezogen werden könnte, für die es aber nicht ursprünglich bestimmt ist, außer Betracht bleiben
(21)
. Wenn nur noch solche marginalen Verwendungen zulässig bleiben, ist davon auszugehen, dass die Verwendung als solche im Sinne
der dritten Gruppe technischer Vorschriften, wie sie in Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie und oben in Nummer 7 genannt sind,
verboten ist. Werden die verbleibenden Verwendungsmöglichkeiten dagegen nur beschränkt und sind sie nicht bloß marginal, so
würde ich der Regierung des Vereinigten Königreichs zustimmen, dass ein Verwendungsverbot im Sinne der Richtlinie dann nicht
vorliegt.
66.
Ich teile auch die von der portugiesischen Regierung in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht, dass dann, wenn das
betreffende Erzeugnis ein Automat ist, der für unterschiedliche Zwecke programmiert werden kann, und wenn das Verbot nur einen
dieser Zwecke betrifft, ebenfalls kein Verwendungsverbot im Sinne der Richtlinie vorliegt.
67.
Für die zweite Möglichkeit – eine Vorschrift, die die Veranstaltung von Spielen an Spielautomaten, die Gewinne nicht selbst
ausgeben, verbietet, könnte letztlich das Erfordernis bedeuten, dass alle Spielautomaten so konstruiert sein müssen, dass
sie Gewinne ausgeben – gilt im Wesentlichen das Gleiche. Insbesondere ist die Möglichkeit rein marginaler Verwendungen, für
die das Erzeugnis zwar herangezogen werden könnte, für die es jedoch ursprünglich nicht bestimmt war, außer Betracht zu lassen.
68.
Anstatt jedoch zu prüfen, ob bei dem Verbot der fraglichen Dienstleistung davon auszugehen ist, dass danach die Verwendung
eines bestimmten Erzeugnisses völlig untersagt war, ist es eher angebracht, zu prüfen, ob diese Verwendung nach dem Verbot
letztlich insoweit untersagt war, als das Erzeugnis nicht bestimmten technischen Kriterien genügte (die für andere, erlaubte
Verwendungen galten). Dies würde einem Erfordernis gleichkommen, dass das Erzeugnis, um einer Verwendung zugänglich zu sein,
diesen Kriterien genügen müsste; demgemäß könnte das Verbot eine technische Spezifikation, die Merkmale für ein Erzeugnis
vorschreibt, im Sinne der in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie definierten technischen Vorschriften nach Artikel 1 Nummer
9 bedeuten, auf die oben in Nummer 5 Bezug genommen worden ist.
69.
Im vorliegenden Fall fällt ein Erfordernis dahin gehend, dass Spielautomaten so konstruiert sein müssen, dass sie auch auf
bestimmte Art und Weise Gewinne ausgeben, meiner Ansicht nach eindeutig unter die gewöhnliche Bedeutung des Begriffes „technische
Spezifikation“, und Gegenteiliges ist der Definition in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie nicht zu entnehmen.
70.
Wenn also die Erbringung einer Dienstleistung, bei der ein bestimmtes Erzeugnis Verwendung findet, verboten ist, so dass die
Verwendung des Erzeugnisses im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung gleichfalls untersagt ist, stellen sich folgende
Fragen:
- –
- Kann dieses Erzeugnis überhaupt zu irgendeinem anderen bestimmungsgemäßen, nicht bloß marginalen Zweck rechtmäßig verwendet
werden?
- –
- Wenn ja, kann es zu einem solchen Zweck nur dann rechtmäßig verwendet werden, wenn es bestimmten technischen Spezifikationen
genügt?
71.
Ist die erste Frage zu verneinen oder die zweite Frage zu bejahen, stellt das Verbot der Dienstleistung eine technische Vorschrift
dar, die nach der Richtlinie notifiziert werden muss.
72.
Diese Prüfung ist Sache des vorlegenden Gerichts, doch erscheint es nach den Akten als wahrscheinlich, dass die nationale
Rechtsvorschrift eine technische Vorschrift darstellen wird, die nach der Richtlinie der Notifizierung bedarf, sofern nicht
de facto Möglichkeiten bestehen, die fraglichen Automaten zu dem Zweck, für den sie ursprünglich bestimmt worden sind – nämlich
zur Veranstaltung von Spielen –, zu verwenden, die nicht bloß marginal sind und in deren Rahmen es nicht erforderlich ist,
dass die Automaten so konstruiert sind, dass sie Gewinne ausgeben.
Dritte Frage
73.
Mit der dritten Frage soll geklärt werden, ob die Neudefinition einer Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Konstruktion
eines Erzeugnisses steht, in einem nationalen Gesetz eine technische Vorschrift in dem Sinne darstellen kann, dass sie mitgeteilt
werden muss, wenn sie sich auf die Verwendung des Erzeugnisses auswirkt.
74.
Es wäre nicht einfach, ja möglicherweise noch nicht einmal hilfreich, zu versuchen, diese Frage in genau dieser allgemeinen
Form zu beantworten. Sie ist vielmehr im Kontext dahin auszulegen, dass sie sich auf die Neudefinition einer einer Regelung
unterliegenden Dienstleistung (d. h. einer Dienstleistung, die nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist) bezieht, die
sich, da sie die Konstruktion eines im Rahmen dieser Dienstleistung verwendeten Erzeugnisses betrifft, auf dessen Verwendung
auswirkt.
75.
Die Antwort auf diese Frage fließt großenteils aus der Antwort auf die zweite Frage. Soweit eine Dienstleistung in der Weise
beschränkt oder verboten wird, dass die Verwendung eines bestimmten Erzeugnisses entweder völlig oder doch für den Fall untersagt
ist, dass es nicht bestimmten technischen Kriterien genügt, stellt die Beschränkung oder das Verbot eine technische Vorschrift
dar, deren Entwurf mitzuteilen ist.
76.
Ein weiteres Element in der dritten Frage ist der Umstand, dass sie die
Neu definition einer Dienstleistung und nicht die Einführung ihres Verbotes betrifft.
77.
Ich habe bereits auf das Urteil Colim sowie auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie verwiesen
(22)
, die hier, wie die Kommission aufzeigt, den zutreffenden Lösungsansatz bieten.
78.
Nach dem Sinn und Zweck von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 muss eindeutig jede Neudefinition einer Dienstleistung, durch
die der Anwendungsbereich einer technischen Vorschrift wesentlich geändert wird oder Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügt
oder verschärft werden, der Kommission mitgeteilt werden; das muss aber erst recht gelten, wenn mit der Neudefinition tatsächlich
eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie eingeführt wird.
79.
Außerdem kann daraus, dass für eine Maßnahme, die eine bestehende technische Vorschrift wiederholt oder ersetzt, ohne neue
oder ergänzende Spezifikationen hinzuzufügen, die Mitteilungsverpflichtung nicht gilt, der Umkehrschluss gezogen werden, dass
eine Maßnahme, die tatsächlich neue oder ergänzende Spezifikationen hinzufügt, dieser Verpflichtung unterliegt.
80.
Anders gesagt, für die Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme mitteilungspflichtig ist, ist nicht darauf, dass es sich bei
ihr um eine Neudefinition handelt, sondern auf die Wirkung dieser Neudefinition abzustellen.
Vierte Frage
81.
Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob
- –
- der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot,
- –
- der Wert des fraglichen Erzeugnisses oder der fraglichen Dienstleistung,
- –
- die Größe des Marktes für das Erzeugnis oder die Dienstleistung oder
- –
- die Tatsache, dass sich eine neue Verwendungsvorschrift so auswirkt, dass sie die Verwendung entweder völlig verbietet oder
doch auf einem oder mehreren Anwendungsgebieten verbietet oder beschränkt,
Umstände sind, die sich auf die Mitteilungspflicht auswirken.
82.
Hinsichtlich des ersten und des vierten dieser Umstände ergibt sich die Antwort bereits aus den bisherigen Ausführungen.
83.
Während die Einführung eines Verbotes, ein Erzeugnis zu verwenden, unter die Definition in Artikel 1 Nummer 9 der Richtlinie
fällt, ist dies bei einer Beschränkung, die eine Verwendung des Erzeugnisses auf andere, nicht bloß marginale, Art und Weise
zulässt, nicht der Fall.
84.
Insoweit dürfte es nicht darauf ankommen, ob die neuerdings verbotene Verwendung zuvor uneingeschränkt erlaubt war oder einem
Zulassungserfordernis unterlag, da Vorschriften, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis
abhängig machen, keine technischen Vorschriften darstellen
(23)
.
85.
Der zweite und der dritte genannte Umstand werfen die Frage einer etwaigen Ausnahme vom Mitteilungserfordernis wegen Geringfügigkeit
auf.
86.
Wie die Kommission betont, führt die Richtlinie keine solche Ausnahme ausdrücklich an, außer vielleicht einer territorialen
Ausnahme, die sich aus Artikel 1 Nummer 9 herleiten lässt: Technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften, deren Beachtung
zumindest in einem großen Teil eines Mitgliedstaats verbindlich ist, fallen nicht unter die Definition einer technischen Vorschrift.
Da nicht vorgetragen worden ist, dass das fragliche Verbot in irgendeiner Weise räumlich begrenzt sei, ist dieser Aspekt in
der vorliegenden Rechtssache unerheblich.
87.
Außerdem scheint dieser Ansatz unabhängig davon, ob bei der Prüfung des Vorliegens einer Handelsbeschränkung möglicherweise
Raum für eine Geringfügigkeitsregel ist – nach oft geäußerter Ansicht des Gerichtshofes ist dies nicht der Fall –, im Zusammenhang
mit einem präventiven Kontrollsystem ungeeignet zu sein, da mit diesem System insbesondere bezweckt wird, eine tatsächliche
oder potenzielle Auswirkung auf den Handelsverkehr beurteilen zu können. Jedenfalls ist den Erklärungen der Kommission zu
entnehmen, dass mehrere Beschwerden von schwedischen Betreibern, Herstellern und Importeuren von Spielautomaten der fraglichen
Art eingereicht wurden, die die beschränkenden Wirkungen des Änderungsgesetzes von 1996 betrafen. Das deutet darauf hin, dass
diese Wirkungen, welcher Art sie auch sein mögen, nicht zu vernachlässigen sind.
Schlussbemerkungen
88.
Aufgrund der von mir angestellten Prüfung erscheint es möglich, dass das vorlegende Gericht vorbehaltlich weiterer tatsächlicher
Ermittlungen, die sich als notwendig erweisen könnten, zu der Erkenntnis gelangt, dass das Änderungsgesetz von 1996 eine technische
Vorschrift im Sinne der Richtlinie darstellt.
89.
Wenn dem so ist, folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die nationalen Gerichte dann eine Anwendung des Änderungsgesetzes
ablehnen müssen, da dieses der Kommission nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde.
90.
Für diese Verpflichtung, solche Maßnahmen unangewendet zu lassen, müssen meines Erachtens jedoch bestimmte Grenzen gelten.
91.
Beispielsweise bin ich nach wie vor der Auffassung, dass diese Betrachtungsweise in bestimmten Verfahren zwischen Einzelnen
Schwierigkeiten bereitet
(24)
, und ich habe bereits auf die Ansicht von Generalsanwalt Ruiz-Jarabo verwiesen, wonach Vorschriften nur dann unangewendet
bleiben müssen, wenn sie die Benutzung oder den Vertrieb des konkreten Erzeugnisses behindern könnten
(25)
.
92.
Grenzen dieser Art sind jedoch in der vorliegenden Rechtssache nicht erreicht, die eindeutig unter die reichhaltige Rechtsprechung
fällt, wonach Bestimmungen eines Mitgliedstaats, die mit einer für diesen verbindlichen Richtlinie unvereinbar sind, nicht
gegenüber einem Einzelnen angewandt werden dürfen, und die eine Rechtsvorschrift betrifft, die zweifellos die Benutzung oder
den Vertrieb des konkreten Erzeugnisses behindern kann.
93.
Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem Urteil Lemmens
(26)
vergleichbar, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass das Vorbringen, die Notifizierung einer technischen Vorschrift
über Alkoholmeter sei rechtswidrig unterblieben, nicht mit Erfolg zur Verteidigung gegen eine Anklage geltend gemacht werden
könne, die zwar auf eine andere Bestimmung gestützt werde, jedoch auf Beweismitteln beruhe, die mit einem nach der betreffenden
Vorschrift zugelassenen Gerät gewonnen worden seien. Im vorliegenden Fall erfolgt die Strafverfolgung jedoch wegen Verstoßes
gegen die nicht mitgeteilte Vorschrift selbst, und es muss möglich sein, zur Verteidigung geltend zu machen, dass die Mitteilung
rechtswidrig unterblieben sei.
Ergebnis
94.
Ich bin daher der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Högsta Domstol wie folgt beantworten sollte:
- 1.
- Die Einführung eines Verbotes der Verwendung eines Erzeugnisses in einem nationalen Gesetz stellt eine technische Vorschrift
in dem Sinne dar, dass sie nach der Richtlinie 83/189/EWG mitgeteilt werden muss.
- 2.
- Die Einführung eines Verbotes einer Dienstleistung, die sich auf die Verwendung des Erzeugnisses auswirkt, in einem nationalen
Gesetz stellt eine technische Vorschrift in dem Sinne dar, dass sie nach der Richtlinie 83/189 mitgeteilt werden muss, sofern
das Verbot bewirkt, dass das Erzeugnis
-
- –
- überhaupt nicht zu irgendeinem bestimmungsgemäßen, nicht bloß marginalen Zweck rechtmäßig verwendet werden kann oder
-
- –
- zu einem bestimmungsgemäßen Zweck nur dann rechtmäßig verwendet werden kann, wenn es bestimmten technischen Spezifikationen
genügt.
- 3.
- Die Neudefinition einer Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Konstruktion eines Erzeugnisses steht, in einem nationalen
Gesetz stellt eine technische Vorschrift in dem Sinne dar, dass sie nach der Richtlinie mitgeteilt werden muss, wenn sie sich
auf eine der beiden genannten Weisen auf die Verwendung des Erzeugnisses auswirkt.
- 4.
- Der in einem nationalen Gesetz erfolgte Übergang von einer Erlaubnispflicht zu einem Verbot unterliegt der gleichen Mitteilungspflicht
wie die Einführung eines Verbotes.
- 5.
- Umstände wie der größere oder geringere Wert des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Dienstleistung oder die Größe
des Marktes für dieses Erzeugnis oder diese Dienstleistung haben keinen Einfluss auf die Mitteilungspflicht.
- 1 –
- Originalsprache: Englisch.
- 2 –
- Zu der für die vorliegende Rechtssache maßgeblichen Zeit, d. h. im Hinblick auf im Jahr 1996 erlassene Bestimmungen, war die
Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABI. L 109, S. 8) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EG vom 22. März 1988 (ABI. L 81, S. 75) und der Richtlinie
94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABI. L 100, S. 30), im Folgenden: Richtlinie, anwendbar.
- 3 –
- Siehe zweite bis siebte Begründungserwägung.
- 4 –
- Vgl. z. B. Urteile vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-13/96 (Bic Benelux, Slg. 1997, I‑1753, Randnr. 19) und vom 6. Juni
2002 in der Rechtssache C-159/00 (Sapod Audic, Slg. 2002, I-5031, Randnr. 34).
- 5 –
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen
und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 204, S. 37).
- 6 –
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. L 217, S. 18).
- 7 –
- Siehe Artikel 1 Punkt 2 der Richtlinie 98/48.
- 8 –
- Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94 (CIA Security International, Slg. 1996, I‑2201, Randnrn. 54 und 55 und
Tenor 2).
- 9 –
- Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Sapod Audic (angeführt in Fußnote 4, Nr. 48).
- 10 –
- Angeführt in Fußnote 8 (Randnr. 48).
- 11 –
- Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99 (Slg. 2001, I-2015, Randnrn. 17 und 23 sowie Nrn. 20 bis 24 der Schlussanträge).
- 12 –
- Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-226/97 (Slg. 1998, I-3711, Randnr. 36).
- 13 –
- Vgl. Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-284/95 (Saftety High-Tech, Slg. 1998, I-4301, Randnrn. 29 bis 32).
- 14 –
- Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C‑6/01 (Anomar, Slg. 2003, I‑8621, Randnrn. 62 bis 75).
- 15 –
- Urteil vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97 (Slg. 1999, I-3175, Randnr. 22).
- 16 –
- Vgl. Artikel 3, 7, 8, 23 und 129 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Verbindung mit Protokoll 1 Nummer 11 und Anhang II zum Abkommen
Kapitel XIX Nummer 1 (ABl. 1994, L 1, S. 3, 9 bis 11, 30, 38, 263 und 313 bis 315).
- 17 –
- Vgl. z. B. Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Läärä, Slg. 1999, I-6067) und Urteil Anomar (angeführt
in Fußnote 14, insbesondere Randnr. 56).
- 18 –
- Siehe oben, Nr. 13.
- 19 –
- Oben angeführt in Fußnote 14 (Randnr. 55).
- 20 –
- Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes.
- 21 –
- Vgl. Urteil Lemmens (angeführt in Fußnote 12, Randnr. 25).
- 22 –
- Siehe oben, Nrn. 46 und 47.
- 23 –
- Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99 (Canal Satéllite Digital, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 45).
- 24 –
- Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache C-443/98 (Unilever, Slg. 2000, I‑7535, Nrn. 99 bis 102).
- 25 –
- Siehe oben, Fußnote 11.
- 26 –
- Oben angeführt in Fußnote 12.