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Document 62003CC0104
Opinion of Mr Advocate General Ruiz-Jarabo Colomer delivered on 9 September 2004. # St. Paul Dairy Industries NV v Unibel Exser BVBA. # Reference for a preliminary ruling: Gerechtshof te Amsterdam - Netherlands. # Brussels Convention - Provisional, including protective, measures - Hearing of witnesses. # Case C-104/03.
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 9. September 2004.
St. Paul Dairy Industries NV gegen Unibel Exser BVBA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande.
Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung.
Rechtssache C-104/03.
Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer vom 9. September 2004.
St. Paul Dairy Industries NV gegen Unibel Exser BVBA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof te Amsterdam - Niederlande.
Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung.
Rechtssache C-104/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-03481
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:509
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER
vom 9. September 2004(1)
Rechtssache C-104/03
St. Paul Dairy Industries NV
gegen
Unibel Exser BVBA
(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam [Niederlande])
„Brüsseler Übereinkommen – Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“
I – Einleitung
In der vorliegenden Rechtssache wird die Frage aufgeworfen, ob die Durchführung einer Zeugenvernehmung vor dem Beginn eines Gerichtsverfahrens, wie sie das niederländische Recht vorsieht, in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens(2) fällt. Konkret geht es um die Feststellung, ob es sich bei Maßnahmen mit diesen Merkmalen um „einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“ (im Folgenden auch: einstweilige Maßnahmen) im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens handelt.
II – Das Ausgangsverfahren
1. Die wesentlichen Punkte des Verfahrens, in dem sich diese Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, lassen sich dem Vorlagebeschluss entnehmen.
2. Mit Beschluss vom 23. April 2002 ordnete die Rechtbank(das erstinstanzliche Gericht) Haarlem die „vorgezogene Vernehmung“ (voorlopig getuigenverhoor) eines in den Niederlanden wohnhaften Zeugen an. Diese Maßnahme wurde auf Antrag der Firma Unibel Exser BVBA (im Folgenden: Unibel), einer Gesellschaft mit Sitz in Stekene (Belgien) im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die in Lokeren (Belgien) niedergelassene St. Paul Dairy Industries NV (im Folgenden: St. Paul) erlassen.
3. Die Firma St. Paul legte gegen diesen Beschluss beim Gerechtshof Amsterdam ein Rechtsmittel ein und beantragte mit der Begründung, dass das erstinstanzliche niederländische Gericht nicht zuständig sei, die Aufhebung dieses Beschlusses oder die Ablehnung der betreffenden Zeugenvernehmung. Die Firma Unibel beantragte dagegen beim Gerechtshof,das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären oder es zurückzuweisen und den Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
4. Der Vorlagebeschluss enthält jedoch nicht die geringste Angabe darüber, welcher Art der zugrunde liegende Rechtsstreit ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Firma St. Paul erklärt, dass es einen Streit zwischen den Parteien über die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes für die Schäden gebe, die durch das mangelhafte Funktionieren einer Maschine verursacht worden seien, die von der Firma Unibel in einer Industrieanlage seiner Mandantin installiert worden sei.
III – Die Vorabentscheidungsfragen
5. Unter diesen Umständen hat der Gerechtshofdas Verfahren ausgesetzt und gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens durch den Gerichtshof diesem zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Fällt das in den Artikeln 186 ff. des Nederlandse Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung) geregelte Institut der „vorgezogenen Zeugenvernehmung vor Anhängigkeit einer Sache“ in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es, wie es in dem genannten Gesetz geregelt ist, nicht nur ermöglichen soll, dass bald nach dem Eintritt streitiger Tatsachen Zeugenaussagen darüber gemacht werden können, und verhindern soll, dass Beweise verloren gehen, sondern auch und vor allem dazu dient, denen, die an einem eventuell später anhängig zu machenden Zivilrechtsstreit ein Interesse haben – demjenigen, der die Erhebung einer Klage erwägt, demjenigen, der erwartet, dass er verklagt wird, und auch einem Dritten, der anderweit ein Interesse an dem Verfahren hat –, Gelegenheit zu geben, vorab Aufschluss über die Tatsachen zu erhalten (die ihnen möglicherweise noch nicht genau bekannt sind), damit sie imstande sind, ihre Lage besser zu beurteilen, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, gegen wen der Rechtsstreit geführt werden muss?
2. Wenn ja, kann dieses Institut dann als Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Brüsseler Übereinkommens gelten?
IV – Erwägungen des vorlegenden Gerichts
6. Im Vorlagebeschluss hat der Gerechtshof einige Anmerkungen gemacht:
Es sei unstreitig, dass beide Parteien in Belgien niedergelassen seien, dass das streitige Rechtsverhältnis belgischem Recht unterliege, dass in dieser Rechtssache das Gericht in Dendermonde, Abteilung St. Niklaas (Belgien), das zuständige Gericht sei, dass insoweit in den Niederlanden keine Rechtssache anhängig sei (übrigens auch nicht in Belgien oder anderswo) und dass der von Unibel vorgesehene Zeuge, A. C. Schipper, in Zaandam (Niederlande) wohne.
Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(3), die am 1. März 2002 in Kraft getreten ist, beschränkt den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf die Klagen, die nach diesem Datum erhoben worden sind. Da der ursprüngliche Antrag der Unibel, wie sich aus dem Beschluss ergibt, bei der Kanzlei der Rechtbank am 5. Februar 2002 gestellt worden ist, ist die genannte Verordnung in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, wenn man davon ausgeht, dass der Antrag auf Vernehmung von Zeugen vor dem Beweistermin als Klage im Sinne des genannten Artikels zu qualifizieren ist.
Die Parteien streiten über verschiedene Punkte, nämlich darüber, ob die Vernehmung von Zeugen vor dem Beweistermin, falls ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, i) in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, und, wenn ja, ii) ob sie eine Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens darstellen kann. Unibel bejaht diese Fragen, während St. Paul sie verneint.
V – Das anwendbare innerstaatliche Recht
7. Nach Artikel 186 Absatz 1 der niederländischen Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering – im Folgenden: WBR) kann dort, wo das Gesetz den Zeugenbeweis zulässt, auf Antrag des Betroffenen die Erhebung dieses Beweises angeordnet werden, bevor eine Klage erhoben wird.
8. Gemäß Artikel 187 WBR ist für die Anordnung der vorgezogenen Vernehmung eines Zeugen das Gericht der Niederlande örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich derjenige, der die Zeugenaussage zu machen hat, seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Zur Durchführung dieser Vernehmung wird grundsätzlich die Gegenpartei geladen.
9. Der HogeRaadderNederlanden (das höchste niederländische Gericht) hat in einem Beschluss vom 24. März 1995(4) die potenziellen Ziele dieses Verfahrensinstruments näher bezeichnet: Es dient nicht nur dazu, Zeugenaussagen zu erlangen, kurz nachdem sich der streitige Sachverhalt ereignet hat, und damit zu verhindern, dass Beweise verloren gehen, sondern vor allem dazu, dass jeder, der an einem späteren Zivilrechtsstreit als voraussichtlicher Kläger oder Beklagter beteiligt ist, vorab Aufschluss über den Sachverhalt erhält, damit er eine bessere Beurteilung seiner Verfahrenssituation erreichen kann, z. B., um denjenigen zu ermitteln, gegen den die Klage zu richten ist.
VI – Verfahren vor dem Gerichtshof
10. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Schriftliche Erklärungen haben außer der Firma Unibel die Regierungen Deutschlands und des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission eingereicht.
11. Die Rechtssache ist der Ersten Kammer des Gerichtshofes zugewiesen worden.
In der mündlichen Verhandlung, die am 14. Juli 2004 stattgefunden hat, sind Bevollmächtigte der Firma St. Paul und der Kommission aufgetreten.
VII – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
12. Die Firma Unibel ist der Auffassung, die in Artikel 186 WBR geregelte vorgezogene Zeugenvernehmung falle in den Anwendungsbereich des Artikels 24 des Übereinkommens, da mit ihr eine Sicherung in Bezug auf eine Sach- oder Rechtslage erreicht werden solle. Ihr vorläufiger Charakter ergebe sich daraus, dass die auf diese Weise erlangten Zeugenaussagen nicht notwendigerweise endgültige Beweise im Verfahren in der Sache darstellten. Darüber hinaus sei Artikel 186 WBR der einzige Weg, über den ein belgischer Staatsbürger verfüge, wenn er eine Zeugenaussage in den Niederlanden erwirken wolle, bevor er einen Rechtsstreit anhängig mache.
13. Die deutsche Regierung folgert aus einer wörtlichen und teleologischen Auslegung, dass das Übereinkommen diese vorgezogene Vernehmung nicht einschließe, weil die Entscheidung, die bei Abschluss dieses Verfahrens getroffen werden müsse, einer Anerkennung und Vollstreckung im Sinne von Artikel 25 des Übereinkommens nicht fähig sei. Das streitige Verfahren sei nicht eingeleitet worden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien zu regeln, sondern um eine organisatorische Hilfestellung durch eine Sicherungsmaßnahme zu geben.
14. Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt die Auffassung, Artikel 24 des Übereinkommens sei dahin auszulegen, dass er vor der Erhebung einer Klage erlassene einstweilige Maßnahmen nicht ausschließe. Zur zweiten Frage, an deren Zulässigkeit sie Zweifel hegt, äußert sie, dass Artikel 24 nicht dazu dienen könne, dass eine Partei die Gegenpartei Beweisanträgen aussetze, bei denen keine angemessenen Verfahrensgarantien bestünden.
15. Die Kommission weist dagegen darauf hin, dass Artikel 24 nur anwendbar sei, wenn das Übereinkommen selbst es sei. Sie macht darüber hinaus geltend, dass die vorgezogene Zeugenvernehmung die Voraussetzung der Reversibilität, die die einstweiligen Maßnahmen des Artikels 24 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kennzeichne, nicht erfülle.
16. In der mündlichen Verhandlung hat die Firma St. Paul es ebenfalls abgelehnt, anzuerkennen, dass das Verfahren des Artikels 186 WBR in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt.
VIII – Prüfung der Vorabentscheidungsfragen
17. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage soll geklärt werden, ob das besondere Verfahren der vorgezogenen Zeugenvernehmung(5) des niederländischen Zivilprozessrechts in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, während die zweite Frage dahin geht, ob es als eine Sicherungsmaßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens qualifiziert werden kann.
18. Da es nicht als wahrscheinlich erscheint, dass ein Verfahren wie das hier betroffene, das keine Entscheidung eines Rechtsstreits bezweckt, unter eine andere Bestimmung des Übereinkommens als Artikel 24 fällt, sind beide Aspekte miteinander zu verbinden, um feststellen zu können, ob die vorgezogene Zeugenvernehmung des Artikels 186 WBR als eine der in Artikel 24 vorgesehenen Maßnahmen anzusehen ist. Eine andere Betrachtungsweise würde natürlich darin bestehen, davon auszugehen, dass die erste Frage dazu dient, festzustellen, ob das Übereinkommen abstrakt auf die vorgezogene Zeugenvernehmung anwendbar ist, während mit der zweiten die genaue Rechtsvorschrift bestimmt würde, unter die sich dieses Verfahren subsumieren lässt. Ich bin jedoch der Auffassung, dass die letztgenannte Lösung, außer dass sie gekünstelt ist, der ersten nichts Sachdienliches hinzufügen würde.
19. Auf jeden Fall müssen andere Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Übereinkommen ins Spiel kommen kann. Obwohl sie sich formal auf die Zulässigkeit beziehen, sind sie so eng mit der Prüfung der Begründetheit verknüpft, dass ich sie zusammen untersuchen werde.
A – Zur Zulässigkeit und zur Begründetheit
20. Die Rechtssache weist verschiedene Aspekte auf, die sich auf ihre Zulässigkeit auswirken. Zum einen ist Voraussetzung dafür, dass der Rechtsstreit unter das Brüsseler Übereinkommen zu subsumieren ist, dass es in ihm um Zivil- oder Handelssachen geht und er eine Sache mit internationaler Tragweite betreffen muss. Da die einstweiligen Maßnahmen Rechte mit sehr unterschiedlichem Charakter wahren, bestimmt sich ihre Subsumtion unter das Übereinkommen nicht nach ihrer eigenen Beschaffenheit, sondern nach der Natur der durch sie gesicherten Rechte. Das Übereinkommen kann nicht in Bezug auf einstweilige Maßnahmen herangezogen werden, die sich auf nicht unter es fallende Materien beziehen(6).
21. Mangels irgendeiner anderen Qualifizierung kann man ferner davon ausgehen, dass die streitige Zeugenvernehmung unter die „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“, im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens fällt.
22. Nach Artikel 1 gilt das Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wobei es nicht anzuwenden ist auf den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, die soziale Sicherheit und die Schiedsgerichtsbarkeit.
23. Obwohl der Vorlagebeschluss keinerlei Angaben über den Inhalt des Rechtsstreits in der Hauptsache enthält, lassen die Erklärungen der Bevollmächtigten der Firma St. Paul in der mündlichen Verhandlung und das Studium der mit dem Vorabentscheidungsersuchen übersandten Akten erkennen, dass dem Rechtsstreit eine Meinungsverschiedenheit bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes für Schäden infolge des mangelhaften Funktionierens einer technischen Anlage zugrunde liegt. Die Hauptforderung scheint ihre Grundlage in einem Vertrag zwischen den beiden Unternehmen oder in einem Anspruch aus gesetzlicher zivilrechtlicher Haftung zu haben(7). Es handelt sich also um eine – zumindest potenzielle – Streitigkeit in einer Zivil- oder Handelssache. Auf jeden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dies der Fall ist.
24. Von größerer Wichtigkeit ist der Einwand, der von dem internationalen Charakter abgeleitet wird, den der Rechtsstreit aufweisen kann.
25. Das Übereinkommen definiert diese Voraussetzung nicht ausdrücklich. Jedoch spiegelt sich in der Präambel wider, dass es wichtig ist, die „internationale Zuständigkeit“ der Gerichte der Vertragsstaaten festzulegen(8). Darüber hinaus ist aus der Zielsetzung des Übereinkommens im Licht der Vorschrift, die als Rechtsgrundlage dient, nämlich des seinerzeitigen Artikels 220 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 293 EG) zu folgern, dass das Übereinkommen der selben Ratio entspricht wie die Gemeinschaft, der es dient(9) und deren Normsetzungstätigkeit sich auf Rechtsbeziehungen richtet, die ein Hindernis für den grenzüberschreitenden Verkehr darstellen können. Mit anderen Worten: Das Übereinkommen soll sich nicht in ein einheitliches Gesetz für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Fällen verwandeln, die für die Verwirklichung des Binnenmarktes ohne Interesse sind, d. h. in angenommenen Fällen, in denen alle Elemente, die den Sachverhalt bilden, innerhalb eines Mitgliedstaats angesiedelt sind.
26. Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, sind in der vorliegenden Rechtssache die Parteien des Rechtsstreits belgisch, und für die Rechtsbeziehungen zwischen beiden gilt das belgische Recht. Andererseits spielt sich das Verfahren, in dem sich der vorliegende Vorabentscheidungszwischenstreit ergeben hat, in den Niederlanden vor einem niederländischen Gericht ab. Es ist daher unbestreitbar, dass der Rechtsstreit in den Augen des vorlegenden Gerichts grenzüberschreitende Elemente aufweist.
27. Der Umstand, dass zwei belgische Unternehmen einen Rechtsstreit auf niederländischem Gebiet austragen, verleiht diesem nicht notwendigerweise einen internationalen Charakter, denn es wird darüber hinaus verlangt, dass eine ausreichende Verknüpfung mit irgendeinem grenzüberschreitenden Aspekt vorliegt. Dies wäre gewiss der Fall, wenn man annähme, dass das in den Niederlanden in Gang gesetzte Verfahren ein Zwischenstreit in einem anderen Verfahren darstellt, das z. B. in Belgien eingeleitet worden ist. Ein solcher Aspekt würde aber nicht vorliegen, wenn man vielmehr davon ausgehen würde, dass das niederländische Verfahren als solches Selbständigkeit besitzt und von einem gegebenenfalls später durchgeführten belgischen Verfahren unabhängig ist.
28. Der Gerichtshof verfügt nicht über Anhaltspunkte, um beurteilen zu können, ob eine ausreichende Verbindung zwischen der beantragten vorgezogenen Zeugenvernehmung und einem eventuellem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat besteht.
29. Die vorgezogene Zeugenvernehmung hat – darauf haben verschiedene Verfahrensbeteiligte hingewiesen – nicht zwangsläufig einen vorläufigen Charakter. Es besteht kein Zweifel daran, dass die bedeutsamste Wirkung der auf diese Weise erlangten Aussagen sich normalerweise innerhalb eines anderen Verfahrens entfaltet. Das Gesetz macht jedoch weder die Durchführung noch die Rechtswirksamkeit der Vernehmung davon abhängig, dass innerhalb einer bestimmten Frist eine Klage erhoben wird. Da – wie der HogeRaad festgestellt hat – ihre typische Funktion darin besteht, dass sie ein Mittel zur Erlangung nützlicher Informationen dafür darstellt, die Erfolgsaussichten eines späteren Prozesses einzuschätzen oder denjenigen zu ermitteln, gegen den die Klage zu richten ist, lässt sich darüber hinaus in keiner Weise ausschließen, dass sie nicht als Vorverfahren zu einem anderen Rechtsstreit eingesetzt wird.
30. Wenn der Antrag auf vorgezogene Zeugenvernehmung im vorliegenden Fall dieses Ziel verfolgt, kann es Schwierigkeiten dabei geben, eine hinreichend bedeutsame Verbindung zwischen dieser Maßnahme und einem späteren Prozess ausfindig zu machen, weshalb kein Rechtsstreit mit internationalem Charakter vorliegen würde.
31. Die vorstehenden Ausführungen deuten darauf hin, dass die vorgezogene Zeugenvernehmung im Sinne des Übereinkommens weniger ein Sicherungsinstrument als eine selbständige Untersuchungsmaßnahme darstellt. Als solche kann sie einem anderen Verfahren, dem Hauptsacheverfahren, gegenüber dem sie ohne ausreichende Verbindung ist, keinen internationalen Charakter verleihen.
32. In der europäischen Rechtsvergleichung gibt es ebenfalls Instrumente, die die Durchführung einer Beweisaufnahme vor der Erhebung einer Klage zulassen. Sie sind gewöhnlich dadurch charakterisiert, dass mit ihnen ein Ziel einer spezifischen prozessualen Sicherung verfolgt wird(10), in deren Rahmen das angerufene Gericht feststellen kann, ob die behauptete Gefahr, dass ein Beweismittel verloren geht, tatsächlich besteht(11), ob die Tatsachen, die bestätigt werden sollen, erheblich für die Entscheidung eines Rechtsstreits sind(12), oder ob Tatsachen glaubhaft gemacht werden, um die Notwendigkeit des Verfahrens zu rechtfertigen(13). Zuständig für den Erlass dieser Maßnahmen ist das Gericht, das über den Rechtsstreit in der Hauptsache zu erkennen hätte, und nur ausnahmsweise das Gericht, in dessen Bezirk der angegebene Zeuge sich aufhält(14).
33. Die dänische und die spanische Rechtsordnung lassen darüber hinaus zu, dass die Durchführung einer vorgezogenen Beweisaufnahme der Klärung von Tatsachen dient, die für die Einschätzung des Rechtsstreits erheblich sind.
34. Im vorliegenden Fall ist es angesichts des Fehlens von Angaben über die mit dem streitigen Antrag auf Zeugenvernehmung verfolgte konkrete Absicht unmöglich, ein abschließendes Urteil über den internationalen Charakter der Streitigkeit abzugeben.
35. Der Erlass einer diesbezüglichen Entscheidung ist demzufolge Sache des nationalen Gerichts. Überträgt man die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Notwendigkeit eines grenzüberschreitenden Faktors auf den Bereich der Bestimmung der innergemeinschaftlichen gerichtlichen Zuständigkeit, so lässt sich feststellen, dass die Vorschriften des Übereinkommens nicht für Betätigungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats gelten können. Ob dieser Fall vorliegt, hängt von tatsächlichen Feststellungen ab, die von dem nationalen Gericht zu treffen sind(15).
36. Diese Betrachtungsweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach es Sache des Gerichts des Ortes, an dem sich der Gegenstand der beantragten Maßnahmen befindet, ist, die Umstände zu beurteilen, die es rechtfertigen, die Maßnahmen zu erlassen oder deren Erlass abzulehnen(16).
37. Schließlich bleibt zu klären, ob – auch wenn man die beiden vorstehenden Erfordernisse als erfüllt ansieht – das in Artikel 186 WBR geregelte Verfahren sich unter irgendeinen der im Übereinkommen vorgesehenen Tatbestände subsumieren lässt. Da seine erklärte Zielsetzung nicht in der Entscheidung eines Rechtsstreits in der Sache besteht, passt er in keine andere Vorschrift als in Artikel 24 des Übereinkommens. Darauf deutet die Formulierung durch den Gerechtshof selbst hin, der auf diese Rechtsnorm in seiner zweiten Vorabentscheidungsfrage Bezug nimmt. Das Gleiche ist im Übrigen ausdrücklich oder unausgesprochen aus den Erklärungen der Verfahrensbeteiligten zu entnehmen.
38. Um zu klären, ob die vorgezogene Zeugenvernehmung einer Sicherungsmaßnahme gleichzustellen ist, ist zunächst also näher zu bestimmen, was unter einer derartigen Maßnahme zu verstehen ist.
39. Artikel 24 des Übereinkommens bestimmt:
„Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.“
40. Der Gerichtshof hat sich verschiedentlich zu dieser Frage geäußert und angenommen, dass eine Maßnahme mit diesen Merkmalen erlassen wird, bevor der Rechtsstreit in der Sache in Gang gesetzt wird(17).
41. Was die charakteristischen Merkmale dieser Maßnahmen angeht, hat er darauf hingewiesen, dass sie dazu bestimmt sein müssen, eine Sach- oder Rechtslage zu erhalten, um Ansprüche zu sichern, deren Anerkennung bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (oder beantragt werden kann, wie aus dem oben Dargelegten zu folgern ist)(18).
42. Die Bewilligung derartiger Maßnahmen verlangt von dem zuständigen Gericht besondere Umsicht und eingehende Kenntnis der konkreten Umstände, in deren Rahmen die veranlassten Maßnahmen ihre Wirkung entfalten sollen. Je nach Lage des Falles und insbesondere in Übereinstimmung mit den Gebräuchen des Handels muss es ihm möglich sein, die Bewilligung der Maßnahmen zu befristen oder im Hinblick auf die Art der Vermögensgegenstände oder der Waren, die von den beantragten Maßnahmen betroffen sind, Bankbürgschaften zu verlangen, einen Sequester zu bestellen und ganz allgemein die Bewilligung der Maßnahmen von allen Voraussetzungen abhängig zu machen, die sicherstellen, dass die von ihm angeordnete Maßnahme ihren einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter behält(19).
43. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Bewilligung von einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, aufgrund von Artikel 24 u. a. davon abhängig ist, dass eine tatsächliche Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der örtlichen Zuständigkeit des Vertragsstaats des Gerichts besteht, das über die Sache befindet.
44. Auch ist aus dem oben Gesagten zu schließen, dass es Sache des Gerichts, das einstweilige Maßnahmen gestützt auf Artikel 24 erlässt, ist, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, Anforderungen aufzustellen, die dazu bestimmt sind, den einstweiligen Charakter der Maßnahme zu sichern.
45. Wie der HogeRaad festgestellt hat(20), besteht die potenzielle Rechtfertigung der vorgezogenen Zeugenvernehmung darin, dass Zeugenaussagen erlangt werden, kurz nachdem sich der streitige Sachverhalt ereignet hat, um zu verhindern, dass Beweise verloren gehen, und darin, dass Angaben geklärt werden, die für die Einleitung des Rechtsstreits erheblich sind. Im Rahmen des letztgenannten Aspekts nimmt er darauf Bezug, dass jeder, der bei einer späteren Zivilklage als voraussichtlicher Kläger oder Beklagter beteiligt ist, die Möglichkeit haben muss, vorab Aufschluss über den Sachverhalt zu erhalten, um eine bessere Beurteilung seiner Verfahrenssituation durchführen zu können, um z. B. denjenigen festzustellen, gegen den er die Klage zu richten haben wird.
46. Das vorstehende Urteil des HogeRaad macht deutlich, dass die Bezeichnung „vorgezogene Zeugenvernehmung“ („voorlopig tuigenverhoor“) unzutreffend ist, da die Würdigung der Beweise oder die Bedeutung der beigebrachten Informationen nicht von der Erhebung einer Klage oder dem Ablauf einer bestimmten Frist abhängig sind, denn man misst ihnen einen inneren Wert unabhängig von irgendeinem anderen Verfahren bei.
47. Die oben zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes lässt jedoch die Feststellung zu, dass eine Durchführung der in Artikel 186 WBR vorgesehenen Maßnahmen, wenn mit ihr die Erhaltung eines Beweismittels in einem späteren Hauptsacheverfahren angestrebt wird, unter den Begriff der „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“ des Artikels 24 des Übereinkommens fällt. Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um Instrumente zur Klärung von prozessualen Aspekten handelt, deren Zusammenhang mit einem eventuellen Rechtsstreit sich als nur sehr gering ausgeprägt oder zufällig erweisen kann.
48. Der Bericht von Herrn Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof(21) bestätigt – sei es auch in Bezug auf die Vollstreckung von Urteilen – diese Beurteilung:
„Wollte man auch gerichtliche Zwischenentscheidungen über den Verfahrensfortgang, insbesondere über vorzunehmende Beweisaufnahmen, unter Artikel 25 [des Brüsseler Übereinkommens] fallen lassen, so würden auch Entscheidungen betroffen, denen die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts gar nicht nachkommen könnten und deren Ausführung Dritte, namentlich Zeugen, beträfe. Eine ‚Vollstreckung‘ solcher Entscheidungen nach dem [Brüsseler Übereinkommen] wäre daher nicht durchführbar. Man muss daraus den Schluss ziehen, dass gerichtliche Zwischenentscheidungen, welche nicht auf die Regelung von Rechtsverhältnissen unter den Parteien abzielen, sondern den weiteren Verfahrensfortgang gestalten, vom Anwendungsbereich des 3. Titels des [Brüsseler Übereinkommens] ausgeschlossen sein sollen.“
49. Die Definition des HogeRaadmacht darüber hinaus deutlich, dass das angerufene Gericht in der Mehrzahl der Fälle keine Würdigung des Risikos, dass das Beweismittel verloren geht, vorzunehmen braucht, um die Maßnahme anzuordnen, weil in Wirklichkeit Daten gesammelt werden sollen, die dafür von Nutzen sind, die Strategie in Bezug darauf auszurichten, ob es zweckmäßig ist, ein Verfahren in Gang zu setzen.
50. Für diese Art von Maßnahmen ist nun aber kein Platz im Übereinkommen, da sie wegen ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur – insbesondere wegen ihres ausgeprägt selbständigen Charakters und wegen des Fehlens der Voraussetzung der vorübergehenden Geltung –den einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, des Artikels 24 nicht gleichgestellt werden können.
51. Daher erweist es sich meines Erachtens als unmöglich, dem vorlegenden Gericht eine eindeutige Antwort zu geben, da die Anwendbarkeit des Übereinkommens von dem konkreten Zweck abhängt, der mit der vorgezogenen Zeugenvernehmung verfolgt wird.
52. Angesichts dieser Lage wären die vorgelegten Fragen für unzulässig zu erklären, denn nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, dass das nationale Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen(22).
53. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angaben in den in den Vorlagebeschlüssen formulierten Fragen nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen müssen, sondern auch die Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die sonstigen Betroffenen in die Lage versetzen sollen, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der genannten Vorschrift den Beteiligten ausschließlich die Vorlageentscheidungen zugestellt werden(23).
54. In Anbetracht aller vorstehenden Argumente erscheint es jedoch einer geordneten Rechtspflege eher zu entsprechen, wenn dem vorlegenden Gericht einige Auslegungskriterien an die Hand gegeben werden, und zwar gerade solche, die dazu dienen, die Lücken in der Darlegung des Sachverhalts im Vorabentscheidungsersuchen deutlich zu machen.
55. Ich schlage also vor, die Vorabentscheidungsfragen des Gerechtshof Amsterdam dahin zu beantworten, dass eine Bestimmung wie die in Artikel 186 WBR vorgesehene in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fällt, wenn sie unter „einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“ im Sinne von Artikel 24 subsumiert wird, sofern sie dazu dient, ein Beweismittel zu sichern, um es in ein späteres Verfahren einzuführen.
56. Die Kommission hat Einwände gegen diese Lösung, weil sie ihrer Ansicht nach der Rechtssicherheit widerspricht.
57. Die Schwierigkeiten, die sich in einem konkreten Fall bei der Feststellung ergeben können, ob das Ziel der Sicherung von Beweisen Vorrang vor den Bestrebungen hat, Aufschlüsse zu erlangen, sind anzuerkennen. Ich glaube jedoch, dass das Gericht immer dann, wenn dargetan wird, dass die Gefahr besteht, dass ein Beweis verloren geht, befugt ist, die Vorschriften des Übereinkommens anzuwenden.
58. Andererseits würde man, wenn man anderer Auffassung wäre, den im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen autonomen Charakter außer Acht lassen, den der Begriff „einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“ aufweisen muss, auf den sich Artikel 24 des Übereinkommens bezieht.
59. Auf jeden Fall ist die gestellte Frage – darauf weist die Regierung des Vereinigten Königreichs richtigerweise hin – von rein historischem Interesse, da in der Zwischenzeit am 1. Januar 2004 die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen(24) in Kraft getreten ist, die diese Art von Maßnahmen erleichtert.
60. Diese Verordnung erlaubt es einem Gericht eines Mitgliedstaats, ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, um eine Beweisaufnahme oder sogar darum zu ersuchen, unmittelbar Beweise erheben zu dürfen, sofern die Beweise zur Verwendung in einem bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind(25). Das ersuchte Gericht hat das Ersuchen nach den Normen seiner Rechtsordnung oder nach einer besonderen Form zu erledigen, die im Mitgliedstaat des ersuchenden Gerichts gilt, es sei denn, dass dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar ist(26).
61. Im Übrigen hat die Verordnung Nr. 1206/2001 Vorrang vor den Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte oder Vereinbarungen(27). In Bezug auf die mögliche Restgeltung der Verordnung Nr. 44/2001 stützt sich der Vorrang der neuen Verordnung auf den für die Rangfolge aufeinander folgender Rechtsnormen geltenden Grundsatz (lexposteriorderogatlegipriori).
IX – Ergebnis
62. Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Gerechtshof Amsterdam dahin zu beantworten, dass eine Bestimmung wie die in Artikel 186 der niederländischen Zivilprozessordnung (WetboekvanBurgerlijkeRechtsvordering) enthaltene als eine Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzusehen ist, sofern sie zur Sicherung eines Beweismittels mit dem Ziel dient, dieses in ein späteres Verfahren einzuführen.
1 – Originalsprache: Spanisch.
2 – Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1; im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen oder Übereinkommen). Die konsolidierte Fassung ist im ABl. 1998, C 27, S. 1, veröffentlicht worden.
3 – ABl. 2001, L 12, S. 1.
4 – HR vom 24. März 1995, NJ 1998, Nr. 414.
5 – Betrifft nur die spanische Fassung.
6 – Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78 (De Cavel, Slg. 1979, 1055, Randnr. 8) und vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90 (Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 32).
7 – Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 18).
8 – Einzige Begründungserwägung.
9 – Urteil vom 10. Februar 1994 in der Rechtssache C-398/92 (Mund & Fester, Slg. 1994, I-467, Randnrn. 11 und 12).
10 – Vgl. die §§ 485 ff. der deutschen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO), die §§ 384 ff. der österreichischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ÖZPO), Artikel 584 des belgischen Code judiciaire, Artikel 343 der dänischen Prozessordnung, Artikel 256 ff. der spanischen Ley de enjuiciamiento civil, Artikel 10 des Kapitels 17 der finnischen Prozessordnung, Artikel 145 der französischen Neuen Zivilprozessordnung, Artikel 692 ff. der italienischen Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile; im Folgenden: CPC), Artikel 350 der luxemburgischen Neuen Zivilprozessordnung, Artikel 520 bis 522bis der portugiesischen Zivilprozessordnung, Artikel 41 der schwedischen Prozessordnung.
11 – Siehe § 485 Absatz 1 ZPO.
12 – Siehe das in NJW‑RR 1998, S. 933, veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Außerdem § 387 ÖZPO.
13 – § 487 ZPO.
14 – § 486 Absatz 3 ZPO, § 343 Absatz 3 ÖZPO, Artikel 693 CPC.
15 – Siehe für alle das Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Hoefner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 37).
16 – Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 16).
17 – Urteil vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95 (Van Uden Maritime, Slg. 1998, I‑7091, Randnr. 29). Siehe auch Bischoff, J.-M., und Huet, A.: „Chronique de jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés européennes“, Journal du droit international, 1982, Nr. 1, S. 942 bis 947, insbesondere S. 947.
18 – Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 34.
19 – Urteil Denilauler, Randnr. 15.
20 – Siehe oben, Nr. 9.
21 – ABl. 1979, C 59, S. 71 ff., insbesondere Nr. 187 (im Folgenden: Schlosser-Bericht).
22 – Siehe u. a. die Urteile vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/99 bis C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6) und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).
23 – Urteil vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81 (Holdijk, Slg. 1982, 1299, Randnr. 6) sowie Beschlüsse vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-458/93 (Saddik, Slg. 1995, I-511, Randnr. 13) und vom 7. April 1995 in der Rechtssache C-167/94 (Grau Gomis u. a., Slg. 1995, I-1023, Randnr. 10).
24 – ABl. L 174, S. 1.
25 – Artikel 1 Absätze 1 und 2.
26 – Artikel 10 Absätze 2 und 3.
27 – Artikel 21 Absatz 1.