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Document 62001TJ0045
Judgment of the Court of First Instance (First Chamber) of 5 October 2004. # Stephen Sanders and Others v Commission of the European Communities. # Staff employed at the JET Joint Undertaking - Equal treatment - Failure to confer status of temporary servant - Article 152 EA - Reasonable time - Material damage sustained. # Case T-45/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2004.
Stephen Sanders und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Gleichbehandlung - Keine Zuerkennung des Statuts von Bediensteten auf Zeit - Artikel 152 EAG - Angemessene Frist - Materieller Schaden.
Rechtssache T-45/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. Oktober 2004.
Stephen Sanders und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Gleichbehandlung - Keine Zuerkennung des Statuts von Bediensteten auf Zeit - Artikel 152 EAG - Angemessene Frist - Materieller Schaden.
Rechtssache T-45/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-03315;FP-I-A-00267
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 II-01183
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:289
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
5. Oktober 2004
Rechtssache T‑45/01
Stephen Sanders u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal – Gleichbehandlung – Keine Zuerkennung des Status von Bediensteten auf Zeit – Artikel 152 EAG – Angemessene Frist – Materieller Schaden“
Vollständiger Wortlaut in englischer Sprache II – 0000
Vollständiger Wortlaut in allen Sprachen in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz, Teil II
Gegenstand: Klage auf Ersatz der materiellen Schäden, die die Kläger erlitten zu haben behaupten, weil sie für ihre Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bedienstete auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden sind.
Entscheidung: Die Kommission wird verurteilt, den finanziellen Schaden zu ersetzen, den jeder Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden ist. Die Parteien teilen dem Gericht binnen sechs Monaten von diesem Urteil an den im gemeinsamen Einvernehmen festgestellten Betrag mit, der als Ersatz für diesen Schaden geschuldet wird. Kommt keine Einigung zustande, übermitteln sie innerhalb der gleichen Frist dem Gericht ihre bezifferten Anträge. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Klagerecht – Personen, die eine Entschädigung verlangen, weil sie von einem gemeinsamen EAG-Unternehmen nicht im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigt worden sind
(EAG-Vertrag, Artikel 152)
2. Beamte – Klage – Fristen – Personen, die eine Entschädigung verlangen, weil sie von einem gemeinsamen EAG-Unternehmen nicht im Rahmen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten beschäftigt worden sind – Einhaltung einer angemessenen Frist – Fristdauer und -beginn
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 46; Beamtenstatut, Artikel 90)
3. Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Personal des gemeinsamen EAG-Unternehmens Joint European Torus (JET) – Ermessen der Organe – Grenzen
(Beschluss 78/471 des Rates)
4. Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Anwendung in dienstrechtlichen Streitsachen – Kriterien
1. Die Schadensersatzklage von Personen, die für das gemäß dem EAG-Vertrag gegründete gemeinsame Unternehmen Joint European Torus (JET) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch vertraglich an das JET gebundene Drittunternehmen tätig gewesen sind und mit dieser Klage Schadensersatz verlangen, weil sie entgegen der Satzung des JET nicht als Bedienstete auf Zeit gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt worden sind, ist den Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten zuzuordnen.
Erstens betreffen die rechtlichen Probleme einer solchen Klage ebenso wie eine Klage, mit der jemand die Eigenschaft eines Beamten oder Bediensteten für sich in Anspruch nimmt, dienstrechtliche Ansprüche. Zweitens wird der Begriff der Streitsache zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten von der Rechtsprechung weit ausgelegt, so dass ein zu enges Verständnis des Begriffes Rechtsunsicherheit schaffen würde, da eventuelle Kläger im Ungewissen gelassen würden, welches streitige Verfahren in Betracht kommt, oder ihnen eine künstliche Wahlmöglichkeit geboten würde. Drittens ist die Entscheidung der Kläger für das Verfahren der Artikel 90 und 91 des Statuts von den am Rechtsstreit beteiligten Organen nicht beanstandet worden, die anerkennen, dass der Rechtsstreit und das ihnen vorgeworfene Fehlverhalten ihre Grundlage in dienstrechtlichen Ansprüchen finden.
(Randnrn. 41, 43 bis 45 und 49)
Vgl. Gerichtshof, 31. März 1965, Vandevyvere/Parlament, 23/64, Slg. 1965, 218, 227; Gerichtshof, 11. März 1975, Porrini u. a./EAG u. a., 65/74, Slg. 1975, 319, Randnrn. 3 bis 13; Gerichtshof, 5. April 1979, Bellintani u. a./Kommission, 116/78, Slg. 1979, 1585, Randnr. 6; Gerichtshof, 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnrn. 24 und 25; Gerichtshof, 13. Juli 1989, Alexis u. a./Kommission, 286/83, Slg. 1989, 2445, Randnr. 9; Gerichtshof, 14. Februar 1989, Bossi/Kommission, 346/87, Slg. 1989, 303, Randnr. 10; Gericht, 12. Mai 1998, O’Casey/Kommission, T‑184/94, Slg. ÖD 1998, I‑A‑183 und II‑565, Randnrn. 56 bis 62
2. Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts sieht für die Einreichung eines Antrags keine Frist vor. Die Einhaltung einer angemessenen Frist ist jedoch notwendig, wenn in einem Fall, in dem eine entsprechende Regelung fehlt, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens es nicht zulassen, dass die Gemeinschaftsorgane und die natürlichen oder juristischen Personen ohne irgendeine zeitliche Begrenzung handeln und damit insbesondere die Beständigkeit erworbener Rechtspositionen gefährden. Bei Schadensersatzansprüchen, die zu einer finanziellen Verpflichtung der Gemeinschaft führen können, liegt der Einhaltung einer angemessenen Frist für die Einreichung eines Schadensersatzantrags auch die Sorge des Schutzes der öffentlichen Mittel zugrunde, die für Ansprüche aus außervertraglicher Haftung ihren besonderen Ausdruck in der in Artikel 46 der Satzung des Gerichtshofes festgelegten Ausschlussfrist von fünf Jahren gefunden hat.
Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen.
Wird von Personen, die für das gemeinsame Unternehmen Joint European Torus (JET) im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch vertraglich an das JET gebundene Drittunternehmen tätig gewesen sind, ein Schadensersatzanspruch mit der Begründung erhoben, dass sie als Bedienstete auf Zeit gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten hätten eingestellt werden müssen, so ist, da sich insoweit ein Vergleich zur Regelung des genannten Artikels 46 ziehen lässt, zu verlangen, dass die Betroffenen, wenn sie sich für in rechtswidriger Weise diskriminiert halten, einen Antrag an das Gemeinschaftsorgan, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Zustand abzuhelfen und ihn zu beenden, innerhalb einer angemessenen Frist gerichtet haben, die fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Kenntnis der beanstandeten Situation nicht überschreiten darf.
Dieser Zeitpunkt bestimmt sich angesichts der Unsicherheit, die für das Beschäftigungsverhältnis der Betroffenen kennzeichnend war, nach dem erstmaligen Abschluss oder der Verlängerung jedes einzelnen Jahresvertrags.
(Randnrn. 58, 59, 67, 69, 72, 81 und 83)
Vgl. Gerichtshof, 21. Mai 1981, Reinarz/Kommission, 29/80, Slg. 1981, 1311, Randnr. 12; Gerichtshof, 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschaapij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 187
3. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Wahl der Mittel, die zur Deckung ihres Personalbedarfs am besten geeignet sind, über ein weites Ermessen, insbesondere wenn es um die Einstellung von Bediensteten auf Zeit geht. Dies gilt gleichermaßen u. a. bei der Organisation und für den Betrieb der gemeinsamen Unternehmen.
Auch wenn die Satzung des gemeinsamen Unternehmens Joint European Torus (JET) vorsah, dass „anderes Personal“ des Projektteams im Rahmen von Verträgen für Bedienstete auf Zeit einzustellen war, war die Kommission deswegen nicht zu solchen Einstellungen verpflichtet, wenn dies für das Projektteam nicht erforderlich war. Die Leitung des gemeinsamen Unternehmens hatte daher freie Hand, um bei der Zusammensetzung des Projektteams den Anteil festzulegen, der auf jede der beiden in Punkt 8.1 der Satzung genannten Personalgruppen (Personal, das dem gemeinsamen Unternehmen von den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurde, und anderes Personal) entfallen sollte, wobei ihre Entscheidung durch die Eintragung im Stellenplan im Jahreshaushalt zum Ausdruck kam. Die Leitung durfte ebenso auf Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder Dienstleistungsunternehmen zurückgreifen, um verschiedene Aufgaben zu erledigen, die für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens notwendig waren, aber nicht zu den durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben gehörten, d. h. Aufgaben, mit denen das Projektteam betraut war, das dabei dem Projektleiter unterstand
Dagegen durfte die Leitung des JET solche Verträge nicht mit Arbeitnehmerüberlassungsfirmen oder Dienstleistungsunternehmen schließen, um die Anwendung der Satzung zu umgehen. Die den Gemeinschaftsorganen durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben können nämlich nicht außenstehenden Unternehmen übertragen werden, sondern müssen von Personal ausgeführt werden, das einer dienstrechtlichen Regelung unterliegt.
(Randnrn. 113 bis 115)
Vgl. Gerichtshof, 20. Juni 1985, Klein/Kommission, 123/84, Slg. 1985, 1907, Randnr. 24; Gerichtshof, 28. Februar 1989, Van der Stijl u. a./Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86 und 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnr. 11; Gerichtshof, 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission, C‑249/87, Slg. 1989, 4127, Randnrn. 13 und 14; Gericht, 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission, T‑177/94 und T‑377/94, Slg. 1996, II‑2041, Randnr. 154; Gericht, 17. November 1998, Fabert-Goossens/Kommission, T‑217/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑607 und II‑1841, Randnr. 29
4. Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und insbesondere in Streitsachen, die die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten betreffen, ist ein Schadensersatzanspruch nach dem Gemeinschaftsrecht an drei Voraussetzungen geknüpft: Die den Organen der Gemeinschaft vorgeworfene Handlung muss rechtswidrig sein, es muss ein tatsächlicher Schaden eingetreten sein, und zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
Damit ein Kausalzusammenhang bejaht werden kann, muss grundsätzlich der Beweis für einen unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler des Gemeinschaftsorgans und dem geltend gemachten Schaden erbracht werden.
In dienstrechtlichen Streitsachen ist jedoch der für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs erforderliche Grad an Sicherheit erreicht, wenn das rechtswidrige Verhalten eines Gemeinschaftsorgans den Betroffenen zwar nicht unbedingt um die Einstellung, auf die einen Anspruch gehabt zu haben er kaum je wird nachweisen können, aber mit Sicherheit um eine ernsthafte Chance auf Einstellung als Beamter oder Bediensteter gebracht hat, so dass der Betroffene als Folge hiervon einen materiellen Schaden in Form eines Einkommensverlustes erlitten hat. Erscheint es im konkreten Fall außerordentlich wahrscheinlich, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan bei Einhaltung der Vorschriften den Betroffenen eingestellt hätte, steht die theoretische Ungewissheit, die hinsichtlich des Ausgangs eines ordnungsgemäß durchgeführten Verfahrens immer bleibt, dem Ersatz des tatsächlichen materiellen Schadens nicht entgegen, den der Betroffene dadurch erlitten hat, dass ihm das Recht genommen worden ist, sich auf eine unter das Statut fallende Stelle zu bewerben, die zu erhalten er gute Chancen hatte.
(Randnrn. 99, 149 und 150)
Vgl. Gerichtshof, 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens, C‑259/96 P, Slg. 1998, I‑2915, Randnr. 23; Gericht, 28. September 1999, Hautem/EIB, T‑140/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑171 und II‑897, Randnr. 85